02.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197437
Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 24.08.2017 – 3 Ss OWi 1162/17
Hat sich der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens eingehalten wurden, verstößt die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Einsicht in die digitale Messdatei, die sog. Statistikdatei und deren Überlassung einschließlich sog. Rohmessdaten weder gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens noch ist rechtliches Gehör verletzt, weshalb allein deshalb ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausscheidet (Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = StRR 2016, Nr 8, 16 = OLGSt StPO § 147 Nr 10 und v. 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 = StraFo 2016, 461 = ZD 2017, 80).
Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss vom 24.08.2017
3 Ss OWi 1162/17
Aus den Gründen:
Gegen den Betr. ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 I OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
1. Die Rüge, das AG habe den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen und damit rechtliches Gehör verletzt, greift nicht durch. Zwar ist es richtig, dass der Beschluss des AG dahin lautet, dass der mit „Anlage 2“ und nicht der mit „Anlage 3“ bezeichnete Antrag zurückgewiesen wird. Insoweit handelt es sich jedoch schon angesichts des Umstands, dass das AG dem in Anlage 2 niedergelegten Akteneinsichtsantrag zuvor nachgekommen war, um ein offensichtliches redaktionelles Versehen. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das AG zudem mit den seitens der Verteidigung im Antrag geäußerten Zweifeln an der korrekten Durchführung der Messung inhaltlich auseinandergesetzt und schon damit dokumentiert, dass es sich vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens überzeugt und die dagegen erhobenen Einwendungen nicht übergangen hatte. Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise des Gerichts bestehen insoweit nicht.
2. Das AG hat auch nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, als es den als Antrag auf Akteneinsicht bezeichneten und in Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegten Antrag der Verteidigung auf Beiziehung des Rohdatensatzes der Messung und der Statistikdatei abgelehnt hat. Es entspricht insoweit gefestigter Rspr. des Senats (OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = StRR 2016, Nr 8, 16 = OLGSt StPO § 147 Nr 10 und vom 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 = StraFo 2016, 461 = ZD 2017, 80), der sich mittlerweile auch andere Oberlandesgerichte - teilweise sogar unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung – angeschlossen haben (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss (OWi) 40/17 = ZfS 2017, 469; OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 RBs 202/16 [bei juris]), dass die Nichtüberlassung der Messdatei keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstellt.
3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt auch unter den Gesichtspunkten der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht. Unbeschadet des Umstands, dass das AG den Antrag auf Beiziehung der Rohmessdaten und der Statistikdatei fälschlich als Beweisantrag angesehen hat, ist obergerichtlich geklärt, dass die Nichtüberlassung von Messdaten nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt, wenn sich der Tatrichter - wie hier - aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen eines sog. standardisierten Messverfahrens eingehalten wurden (OLG Bamberg, OLG Oldenburg und OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG). […]
Beschluss vom 24.08.2017
3 Ss OWi 1162/17
Aus den Gründen:
Gegen den Betr. ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 I OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
1. Die Rüge, das AG habe den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen und damit rechtliches Gehör verletzt, greift nicht durch. Zwar ist es richtig, dass der Beschluss des AG dahin lautet, dass der mit „Anlage 2“ und nicht der mit „Anlage 3“ bezeichnete Antrag zurückgewiesen wird. Insoweit handelt es sich jedoch schon angesichts des Umstands, dass das AG dem in Anlage 2 niedergelegten Akteneinsichtsantrag zuvor nachgekommen war, um ein offensichtliches redaktionelles Versehen. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das AG zudem mit den seitens der Verteidigung im Antrag geäußerten Zweifeln an der korrekten Durchführung der Messung inhaltlich auseinandergesetzt und schon damit dokumentiert, dass es sich vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens überzeugt und die dagegen erhobenen Einwendungen nicht übergangen hatte. Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise des Gerichts bestehen insoweit nicht.
2. Das AG hat auch nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, als es den als Antrag auf Akteneinsicht bezeichneten und in Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegten Antrag der Verteidigung auf Beiziehung des Rohdatensatzes der Messung und der Statistikdatei abgelehnt hat. Es entspricht insoweit gefestigter Rspr. des Senats (OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = StRR 2016, Nr 8, 16 = OLGSt StPO § 147 Nr 10 und vom 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 = StraFo 2016, 461 = ZD 2017, 80), der sich mittlerweile auch andere Oberlandesgerichte - teilweise sogar unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung – angeschlossen haben (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss (OWi) 40/17 = ZfS 2017, 469; OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 RBs 202/16 [bei juris]), dass die Nichtüberlassung der Messdatei keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstellt.
3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt auch unter den Gesichtspunkten der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht. Unbeschadet des Umstands, dass das AG den Antrag auf Beiziehung der Rohmessdaten und der Statistikdatei fälschlich als Beweisantrag angesehen hat, ist obergerichtlich geklärt, dass die Nichtüberlassung von Messdaten nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt, wenn sich der Tatrichter - wie hier - aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen eines sog. standardisierten Messverfahrens eingehalten wurden (OLG Bamberg, OLG Oldenburg und OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG). […]