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  • 02.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197445

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 06.09.2017 – 3 Ws (B) 248/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    KG

    Beschluss vom 06.09.2017

    3 Ws (B) 248/17

    In pp.

    Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juli 2017 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

    Lediglich klarstellend bemerkt der Senat:

    1. Die Beanstandung, die Zurückweisung eines Beweisantrags verletze das rechtliche Gehör, ist nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO gemäß ausgeführt, namentlich lässt sie nicht erkennen, was die Ablehnung über einen Verstoß gegen Rechtsnomen hinausheben und ihr das besondere Gewicht einer Gehörsverletzung verleihen soll.

    2. Aber auch die – hier allenfalls unter den Gesichtspunkten der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht kommende – Verletzung einfachen Prozessrechts liegt offensichtlich nicht vor. Das Amtsgericht brauchte dem substanzlosen Beweisantrag nicht nachzugehen. Wenn die Verteidigung bei einem, wie hier, im Grundsatz standardisierten Messverfahren Verständnisfragen oder Zweifel allgemeiner Art hat, so ist es ihr unbenommen, sich im Vorfeld der Hauptverhandlung bei der Bußgeldbehörde die Messunterlagen zu besorgen, sie durch einen privat zu beauftragenden (und zu honorierenden) Sachverständigen auswerten zu lassen und – gegebenenfalls – auf der Grundlage dann einzelfallbezogener Einwände Beweis- oder sonstige gegen die Richtigkeit der Messung gerichtete Anträge zu stellen.

    Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

    RechtsgebietOWiGVorschriften§ 77 OWiG