30.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199261
Amtsgericht Bayreuth: Beschluss vom 14.11.2017 – 2 OWi 228/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
AG Bayreuth
Beschluss vom 14.11.2017
2 OWi 228/17
In dem Bußgeldverfahren gegen
xxx
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
erlässt das Amtsgericht Bayreuth durch den Richter am Amtsgericht … am 14. November 2017 folgenden
Beschluss
1. Dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt – Zentrale VOWi-Stelle – wird aufgegeben, dem Betroffenen über seinen Verteidiger Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
Stammkarte des Messgeräts
Statistikdatei und Case-List
Tokendatei und Passwort
Digitale Falldatensätze der gegenständlichen Messreihe
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung einschließlich der diesbezüglichen notwendigen Auslagendes Betroffenen.
Gründe:
Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Das folgt aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit (OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12).
Beschluss vom 14.11.2017
2 OWi 228/17
In dem Bußgeldverfahren gegen
xxx
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
erlässt das Amtsgericht Bayreuth durch den Richter am Amtsgericht … am 14. November 2017 folgenden
Beschluss
1. Dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt – Zentrale VOWi-Stelle – wird aufgegeben, dem Betroffenen über seinen Verteidiger Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
Stammkarte des Messgeräts
Statistikdatei und Case-List
Tokendatei und Passwort
Digitale Falldatensätze der gegenständlichen Messreihe
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung einschließlich der diesbezüglichen notwendigen Auslagendes Betroffenen.
Gründe:
Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Das folgt aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit (OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12).