30.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199265
Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 07.11.2017 – 729 OWi-264 Js 1906/17-300/17
Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Fahrzeuge mit bestimmter Motorleistung (hier: 44 kw).
AG Dortmund
Urt. v. 7..11.2017
729 OWi-264 Js 1906/17-300/17
Rechtskräftig seit dem 22.11.17
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 07.11.2017,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht
als Richter
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Betroffenen
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt.
Ihm wird verboten für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge zu führen, die mehr als 44 kw Motorleistung haben. Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 3 III, 49 StVO, 24, 25 StVG)
Urt. v. 7..11.2017
729 OWi-264 Js 1906/17-300/17
Rechtskräftig seit dem 22.11.17
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 07.11.2017,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht
als Richter
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Betroffenen
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt.
Ihm wird verboten für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge zu führen, die mehr als 44 kw Motorleistung haben. Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 3 III, 49 StVO, 24, 25 StVG)
RechtsgebietStVGVorschriften§ 25 StVG