12.02.2018 · IWW-Abrufnummer 199533
Bundesgerichtshof: Urteil vom 09.01.2018 – VI ZR 82/17
ZPO § 511
BGB § 249 (Hd)
a) Eine nur beschränkte Zulassung der Berufung ist unter denselben Voraussetzungen wie die beschränkte Zulassung der Revision zulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09 , NJW-RR 2009, 1431 Rn. 10).b) Der Berechnung des für die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts ist auch dann nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer sodann mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist (Fortführung Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 Rn. 5 ff.).
c) Unerheblich ist insoweit, ob der Verweis vor oder nach der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Geltendmachung des Anspruchs erfolgt und ob der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (Fortführung Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 Rn. 5 ff.).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Oehler, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 14. Februar 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Erstattung restlicher vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach einem Verkehrsunfall.
2
Der Pkw des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall im April 2015 beschädigt. Für den dem Kläger dabei entstandenen Schaden hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einzustehen. Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten über die an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden ein. In diesem wurden die für eine sach- und fachgerechte Reparatur der unfallbedingten Schäden notwendigen Kosten mit einem Nettobetrag von 1.209 € ausgewiesen. Für die Erstattung des Gutachtens wurden dem Kläger 491,47 € brutto in Rechnung gestellt.
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Im Mai 2015 wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte und forderte diese auf, ihm als "Reparaturkostenaufwand/netto" 1.209 € sowie eine Unfallnebenkostenpauschale von 20.- € zu bezahlen und die Rechnung des Sachverständigen direkt diesem gegenüber zum Ausgleich zu bringen. Ihre eigenen Kosten berechneten die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.720,47 € mit brutto 255,85 € und baten die Beklagte, die entsprechende Kostenrechnung ihnen gegenüber auszugleichen.
4
Die Beklagte verwies den Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit und erstattete ihm lediglich 754,51 € an Reparaturkosten; gegen die damit vorgenommene Kürzung der von ihm zunächst verlangten Reparaturkosten wandte sich der Kläger nicht. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sah die Beklagte nur in Höhe von 397 € als ersatzfähig an. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattete sie dem Kläger schließlich nach einem Gegenstandswert von 1.171,51 € mit 201,71 €.
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Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich den Ersatz weiterer Sachverständigenkosten von 94,47 € sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 54,14 € verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, den Kläger von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 32,26 € freizuhalten, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Beklagte zur Freistellung des Klägers von den weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 59,21 € verurteilt hat; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Kläger alleine gegen die Zurückweisung seiner Berufung in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Entscheidungsgründe
I.
6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne die Freihaltung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verlangen. Die Beklagte habe mit der Zahlung von 201,71 € die ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten vollständig ausgeglichen. Der Geschädigte könne Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nur insoweit verlangen, als seine (Haupt-)Forderung dem Schädiger gegenüber bestehe. Denn Kosten, die dadurch entstünden, dass der Geschädigte seinen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftrage, könnten dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden. Im Streitfall sei danach für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Gegenstandswert von bis zu 1.500 € abzustellen, wobei die Reparaturkosten mit dem vom Kläger akzeptierten Betrag von 754,41 € zu beziffern seien. Dass der Kläger auf der Grundlage des von ihm eingeholten Schadensgutachtens im Zeitpunkt der Anmeldung seiner Forderungen gegenüber der Beklagten von Reparaturkosten in Höhe von netto 1.209 € ausgegangen sei, sei unerheblich. Denn der für den Kostenerstattungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert richte sich nicht nach dem Betrag, der aus Sicht des Geschädigten zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei. Soweit der Kläger einwende, dadurch, dass ihn die Beklagte nach der Beauftragung seiner Rechtsanwälte und nach der Anmeldung seines Anspruchs auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen habe, würden die bereits entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht herabgesetzt, betreffe dies nur das Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten. Die durch die Beauftragung und die Anmeldung der Schadensersatzansprüche im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinen Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entsprächen nicht zwingend dem Kostenerstattungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger.
II.
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Die Revision hat keinen Erfolg.
8
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Revision der Erfolg allerdings nicht bereits deshalb versagt, weil das Amtsgericht die Berufung nur beschränkt auf die vom Kläger in den Vorinstanzen ebenfalls geltend gemachten Sachverständigenkosten zugelassen hätte. Zwar wird - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - eine nur beschränkte Berufungszulassung unter denselben Voraussetzungen für zulässig erachtet wie die beschränkte Revisionszulassung ( BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09 , NJW-RR 2009, 1431 Rn. 10, mwN). Dem Urteil des Amtsgerichts lässt sich aber bereits der Wille, die im Revisionsverfahren streitgegenständlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Berufungszulassung auszunehmen, nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Insbesondere ergibt sich die Beschränkung nicht daraus, dass das Amtsgericht zur Begründung der - im Tenor nicht beschränkten - Zulassung der Berufung ausgeführt hat, die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 ZPO seien bezüglich der Frage, in welcher Höhe Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall zu erstatten sind, erfüllt. Denn die ersatzfähigen Sachverständigenkosten sind - auch nach Auffassung des Amtsgerichts - bei der Berechnung des für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts zu berücksichtigen; sie sind also auch insoweit von Bedeutung. Aus dem Umstand, dass der in Bezug auf die Sachverständigenkosten zwischen den Parteien erstinstanzlich streitige Betrag von 94,47 € auf der Grundlage der Annahme des Amtsgerichts, die Reparaturkosten seien für den die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betreffenden Gegenstandswert nur in Höhe der tatsächlich erstatteten 754,41 € relevant, keinen Gebührensprung auszulösen vermochte, folgt nichts anderes; der Senat vermag auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes einen Willen des Amtsgerichts, die Berufung zu beschränken, nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen.
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2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in der Sache stand.
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a) Der erkennende Senat hat mit - nach Eingang der Revisionsbegründung im vorliegenden Verfahren ergangenem - Urteil vom 5. Dezember 2017 (VI ZR 24/17, noch nicht veröffentlicht) die sich auch im Streitfall stellenden Fragen beantwortet. Danach ist der Bemessung des Gegenstandswertes für die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch dann nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist (Senat aaO, Rn. 5 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts davon ausgegangen ist und davon ausgehen durfte, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (vgl. Senat aaO, Rn. 9), sowie unabhängig davon, ob der Verweis des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit vor oder nach der Beauftragung des Rechtsanwalts oder der Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten erfolgt (Senat aaO, Rn. 10). Hat der Geschädigte die auf den Verweis auf die günstigere Fachwerkstatt gestützte Kürzung seiner Hauptforderung hingenommen, so kommt es für die Höhe der ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auch nicht mehr darauf an, ob der Verweis materiell-rechtlich gerechtfertigt war (Senat aaO, Rn. 11). Neue Gesichtspunkte, die diese Annahmen des erkennenden Senats in Frage stellen würden, zeigt die Revision nicht auf.
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b) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Berechnung der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Gegenstandswert von bis zu 1.500 € zugrunde zu legen ist. Dieser setzt sich zusammen aus den von der Beklagten tatsächlich erstatteten Reparaturkosten in Höhe von 754,41 €, der Unkostenpauschale von 20 € sowie den ersatzfähigen Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 456,21 € und beträgt damit insgesamt 1.230,62 €. Unter Berücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers für die vorprozessuale Tätigkeit angesetzten Geschäftsgebühr von 1,3, der Post- und Telekommunikationskostenpauschale von 20 € und der Umsatzsteuer hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrügen 201,71 €, die die Beklagte dem Kläger bereits erstattet hat.
Galke
Offenloch
Oehler
Roloff
Klein
Von Rechts wegen