22.08.2018 · IWW-Abrufnummer 203075
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 07.12.2017 – 3 Ws (B) 341/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Berlin
Beschl. v. 07.12.2017
Az.: 3 Ws (B) 341/17 - 162 Ss 176/17
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. August 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 250 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Auf seinen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit dem angefochtenen Urteil zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Ein Fahrverbot hat es nicht verhängt. Die Urteilsgründe weisen aus, dass der Betroffene, gegen den im Jahr 2016 zwei Bußgeldbescheide u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtskräftig erlassen worden sind, an der Kreuzung Siemensdamm/Nikolaus-Groß-Weg das rote Lichtzeichen missachtete und die Haltlinie passierte, als es bereits 1,1 Sekunden leuchtete. Im Hinblick auf die Voreintragungen hat das Amtsgericht die Regelgeldbuße um 50 auf 250 Euro erhöht. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat die Tatrichterin abgesehen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Betroffene seiner vom Verteidiger vorgetragenen Einlassung gemäß ortsunkundig und durch eine "hinter der Kreuzung Siemensdamm/Nikolaus-Groß-Weg liegende Sperrung der Einfahrt zur BAB 100", in die er habe einfahren wollen, im Sinne eines Augenblicksversagens "irritiert gewesen sei" (UA S. 1).
Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde, die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertreten wird. Die Amtsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Urteilsgründe lassen keinen Sachverhalt erkennen, der es dem Amtsgericht erlaubte, vom indizierten Regelfahrverbot abzusehen.
1. Die angefochtene Entscheidung verkennt die Bedeutung des bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalogs, die in ihm zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorbewertung der dort normierten Regelfälle und die ihn prägende Regelbeispieltechnik. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen (vgl. BGHSt 38, 125; 38, 231, 235). Der Tatrichter ist in diesen Fällen - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - gehalten, die Maßnahme anzuordnen. Er kann hiervon nur in ganz besonderen Ausnahmefällen absehen, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist, so dass auf ihn die Regelbeispieltechnik des Bußgeldkataloges nicht mehr zutrifft, oder wenn die Maßnahme für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt. Will der Tatrichter dergestalt von der Vorbewertung des Bußgeldkatalogs abweichen, sind seinem Beurteilungsspielraum jedoch enge Grenzen gesetzt, und die schriftlichen Urteilsgründe müssen konkrete Feststellungen enthalten, die die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen. Das Absehen vom Fahrverbot muss auf einer eingehenden und nachvollziehbaren, auf Tatsachen gestützten Begründung beruhen (BGH NZV 1992, 117 [BGH 28.11.1991 - 4 StR 366/91] und 286; Senat, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 3 Ws (B) 285/14 -; BayObLG NZV 1994, 487 [BayObLG 18.07.1994 - 1 ObOWi 206/94]; OLG Naumburg NZV 1995, 161 [OLG Naumburg 07.12.1994 - 1 Ss (B) 131/94]).
2. Eine solche Ausnahmesituation zeigen die Urteilsgründe nicht auf.
a) Es kann offenbleiben, ob das Amtsgericht, wäre es zutreffend von leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines so genannten Augenblicksversagens ausgegangen, die verkehrsrechtlichen Vorbelastungen in seine Überlegungen, ob es der Verhängung des Fahrverbots ausnahmsweise nicht bedarf, einbeziehen musste. Dabei tendiert der Senat zu der Auffassung, dass die Voreintragungen in diesem Fall nicht unberücksichtigt bleiben durften und jedenfalls bei der Rechtsfolgenbemessung erörtert werden musste, ob es trotz nur leicht fahrlässiger Begehungsweise der Denkzettel- und Warnfunktion eines Fahrverbots bedurfte.
b) Jedenfalls zeigen die den Schuldspruch des insoweit rechtskräftigen Bußgeldbescheids widerspruchsfrei ergänzenden Urteilsfeststellungen, an denen das Amtsgericht trotz der Beschränkung des Einspruchs nicht gehindert war (vgl. Senat NZV 2017, 340), keine Verkehrssituation auf, welche die Unaufmerksamkeit des Betroffenen und seine Sorgfaltswidrigkeit in einem signifikant milderen Licht erscheinen lassen könnten. Es muss schon als zweifelhaft gelten, dass der Betroffene hinter der ampelgeregelten Kreuzung nach rechts auf die Autobahnzufahrt abbiegen wollte. Dass er den Siemensdamm in der "dritten Spur von rechts" (UA S. 2) befuhr, hätte dem Amtsgericht jedenfalls Anlass geben müssen, sich in den Urteilsgründen mit diesem Umstand zu befassen und zu erörtern, warum dem Betroffenen seine Einlassung gleichwohl geglaubt werden konnte. Hätte der Betroffene tatsächlich geradeaus fahren wollen, wäre von vornherein jeder Grund entfallen, durch die Sperrung "irritiert" gewesen zu sein.
c) Selbst wenn der Betroffene zunächst tatsächlich vorgehabt hätte, auf die Autobahn aufzufahren, ließe eine durch die Sperrung bewirkte Irritation den Rotlichtverstoß nicht als Augenblicksversagen erscheinen.
Von der obergerichtlichen Rechtsprechung werden vor dem Hintergrund insgesamt unklarer Abgrenzung einzelne Fallgruppen anerkannt, bei denen leichte Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens angenommen werden kann. Von diesen in Betracht kommt hier allenfalls, dass die Ordnungswidrigkeit in einer "besonders schwierigen, insbesondere überraschend eingetretenen Verkehrslage" (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2015, 213) begangen wurde. Bereits begrifflich ist eine länger gesperrte Autobahnauffahrt allerdings das Gegenteil einer "überraschend eingetretenen Verkehrslage". Der Betroffene näherte sich der Sperrung auf einer breiten, übersichtlichen Hauptverkehrsstraße. Von einer "überraschenden" Verkehrssituation mag gegebenenfalls bei plötzlichen Ereignissen auszugehen sein, die noch über die ohnehin außergewöhnliche Dynamik des Straßenverkehrs hinausgehen, nicht aber bei einer statischen und von Weitem sichtbaren Straßensperrung.
Auch kann der Senat nicht erkennen, dass die im Zusammenhang mit dem Rotlichtverstoß aufgetretene Verkehrssituation im Sinne der genannten Rechtsprechung anderweitig "besonders schwierig" gewesen wäre. Vielmehr gilt, dass von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer belebten innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren einfährt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit verlangt werden muss; missachtet er das Rotlicht dennoch, so kommt in aller Regel die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines so genannten Augenblicksversagens nicht in Betracht (vgl. BayObLG VRS 103, 390; BayObLGSt 1998, 194).
3. Der Senat ist gehindert, eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Das Amtsgericht hat nämlich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, die dem Senat eine Einschätzung ermöglichen, ob die Anordnung des Regelfahrverbots im Hinblick auf die persönliche und berufliche Situation des Betroffenen verhältnismäßig ist. Zwar dürfte das Gegenteil schon deshalb ausscheiden, weil bei erheblichen Vorbelastungen selbst ein Berufskraftfahrer, der mit ernstlichen beruflichen Nachteilen zu rechnen hat, ein Fahrverbot hinnehmen muss (vgl. OLG Hamm VRS 90, 213; 93, 377). Eine abschließende Beurteilung ist dem Senat aber nicht möglich.
4. Da das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes keinen Bestand haben kann und eine Wechselwirkung zwischen der (hier unterbliebenen) Fahrverbotsanordnung und der Bemessung der Geldbuße besteht, war das Urteil im allein zur Überprüfung stehenden Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.