04.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206383
Amtsgericht Linz am Rhein: Beschluss vom 13.11.2018 – 3 OWi 285/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az. 3 OWi 285/18
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen
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Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren in Bußgeldsachen und der weitgehenden Möglichkeit, im gerichtlichen Bußgeldverfahren gerade im Hinblick auf diese Rechtsprechung Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten, die die Ordnungsgemäßheit einer Messung betreffen, abzulehnen, wenn diese nicht substantiiert begründet sind, gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, einem Betroffenen bereits im Vorfeld eine umfassende Überprüfung des ihm gemachten Tatvorwurfes zu ermöglichen. Dies beinhaltet, dass einem Betroffenen auf Verlangen die vollständigen, unverschlüsselten Daten der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen selbst, nicht aber die gesamte Messreihe, zur Verfügung gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben.
Amtsgericht Linz am Rhein
In dem Bußgeldverfahren gegen
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wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Linz am Rhein durch den Richter am Amtsgericht Dr. Steger am 13.11.2018 beschlossen:
- Das Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle, wird als Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Verteidiger die unverschlüsselten Rohdaten der Messung des vorliegenden Verfahrens ("eigene Falldatei") zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
- Die notwendigen Auslagen des Betroffenen, soweit sie das vorliegende Verfahren auf gerichtliche Entscheidung betreffen, hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Ein Anspruch auf Übersendung der kompletten Messreihe folgt aus diesem Grundsatz jedoch nicht. Der Antrag bezüglich der Versagung der Übersendung der kompletten Messreihe war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Der Betroffene hat selbstverständlich ein Einsichtsrecht in die „nur" ihn betreffende digitalisierte Falldatei, auch wenn sie nicht gerichtlicher Aktenbestandteil ist (s.o.). Dieses für die „eigene Falldatei" geltende Einsichtsrecht gilt für die gesamte „Messreihe" nicht. Sie ist weder unmittelbares noch mittelbares Beweismittel im Verfahren. Hier wäre seitens des Betroffenen - gegenüber der Verwaltungsbehörde - tatsachenfundiert vorzutragen, warum er die gesamte Messreihe benötigt und dabei in die grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte Dritter eingreifen will. Auch hier gilt, dass die bloße Behauptung den notwendigen Tatsachenvortrag nicht ersetzt. Es bleibt letztlich offen, warum der „eigene" Verstoß dadurch überprüft werden kann, dass man sich Verstöße von anderen Verkehrsteilnehmern ansieht. Selbst wenn das Messgerät alle anderen Messungen an diesem Tag storniert und nur die des Betroffenen aufgezeichnet hätte, folgt daraus nur, dass eine Messung, nämlich die des Betroffenen, messtechnisch wirksam zustande gekommen ist. Ob diese Messung richtig ist, kann nur anhand der den Betroffenen betreffenden Messdaten überprüft werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 - 2 Ss-Owi 589/16).