04.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206384
Amtsgericht Köln: Beschluss vom 22.10.2018 – 814 OWi 210/18 (b)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
814 OWi 210/18 (b)
Amtsgericht Köln
Beschluss
In dem Verfahren
xxx
hat das Amtsgericht Köln durch den Richter am Amtsgericht Doll am 22. Oktober 2018
beschlossen:
Auf den Antrag des Betroffenen wird die Verwaltungsbehörde verpflichtet, dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen Einsicht in die komplette Messreihe vorn Tattag (inkl. Token) zu gewähren, indem die maßgeblichen Datenträger kopiert werden und an den betroffenen bzw. seinen Verteidiger übersandt werden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen des betroffenen trägt die Verwaltungsbehörde.
Gründe:
Der Antrag ist gem. § 62 Abs. 1 OWiG zulässig.
Vorliegend geht es um die Messung in einem standardisierten Messverfahren. Ein Betroffener im Bußgeldverfahren kann sich gegenüber einer derartigen Messungnicht pauschal mit der Behauptung „ins Blaue hinein" wehren, die Messung sei unrichtig. Er muss hierfür vielmehr konkrete Anhaltspunkte darlegen.
Soweit die Herausgabe dieser Daten gegen den Datenschutz verstoßen könnte (in Bezug an die anderen von der Messung am Tattag betroffenen Verkehrsteilnehmer), hat eine Güterabwägung stattzufinden. Dabei ergibt sich, dass das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung gegenüber dem Interesse dritter Personen überwiegt, im Rahmen der Überprüfung der Messreihe auf einem derartigen Foto erkannt zu werden. Zum anderen ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies geschieht, äußerst gering. Außerdem haben sich die betroffenen Dritten durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr freiwillig in die Situation begeben, dass ihre Anwesenheit durch andere Verkehrsteilnehmer bzw. durch die Kontrollorgane der Polizei und Verkehrsüberwachungskameras festgehalten wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ OWIG § 62 Abs. OWIG § 62 Absatz 2 OWiG, 473 StPO.