26.02.2019 · IWW-Abrufnummer 207436
Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 06.11.2018 – 3 Ss OWi 1480/18
Macht der Betroffene anlässlich eines ihm vorgeworfenen und mit einem Regelfahrverbot geahndeten Abstandsverstoßes geltend, auf die Funktion eines in seinem Fahrzeug als Bestandteil eines Fahrerassistenz-Pakets verbauten sog. Abstandspiloten vertraut zu haben, ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers unvereinbar; erst recht scheidet die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens aus.
Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss vom 06.11.2018
Zum Sachverhalt:
Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 I 1 StVO) zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und gegen einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Nach den Feststellungen steuerte der Betr. am 24.10.2017 um 14.25 Uhr seinen Pkw auf der BAB A 9 in Richtung München. Bei Kilometer 1.636 hielt der Betr. bei einer Geschwindigkeit von 132 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 14 Metern und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes ein. Mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der GStA in ihrer Antragsschrift vom 15.10.2018 Bezug genommen, die durch die Gegenerklärung nicht entkräftet wird.Der Hinweis auf den „Abstandspiloten“ verfängt von vornherein nicht, weil der Betr. die Verkehrssituation mit eigenen Augen wahrnehmen konnte und musste. Wenn er auf einen (deaktivierten) Abstandspiloten „vertraut“, ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers nicht einmal im Ansatz zu vereinbaren. Von einem „Augenblicksversagen“ kann bei den vom AG getroffenen Feststellungen schon gar nicht die Rede sein. Sonstige Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, vom verwirkten Regelfahrverbot abzusehen, ergeben sich aus der allein maßgeblichen Urteilsurkunde ebenfalls nicht.
Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich auch die Kostenentscheidung angefochten wird, hat der Senat das Rechtsmittel als - insoweit ausschließlich statthafte - sofortige Beschwerde zu behandeln (§ 464 III StPO i.V.m. § 46 I OWiG). Diese ist wegen Versäumung der Wochenfrist des § 311 II StPO i.V.m. § 46 I OWiG unzulässig. […]
(Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. G. xxx, Bamberg)