12.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207666
Amtsgericht Bergheim: Beschluss vom 25.02.2019 – 48 OWi 221/19 (b)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren
gegen IiiiiManee
wohnhaft WIlleiligefflanillim
Verteidiger: Rechtsanwalt xxx
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Bergheim durch die Richterin am Amtsgericht xxx
am 25. Februar 2019 beschlossen:
Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bußgeldstelle, wird im Wege der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet,
1. dem Verteidiger Einsichtnahme in den gesamten Falldatensatz sowie den gesamten Messfilm, der dem angegriffenen Bußgeldbescheid vom 17.01.2019 zu Grunde liegenden Messung, zu gewähren.
2. dem Verteidiger Einsichtnahme in die vollständige Falldatei, und zwar in unverschlüsselter Form, einschließlich der Rohmessdaten und der Zurverfügungstellung der dazugehörigen Token, der hier
2
verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zu gewähren.
3.) diese Daten auf einem geeigneten Medium zur Einsichtnahme zu Händen des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt insoweit die Staatskasse.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist zulässig und begründet.
Der Verteidiger hat gemäß §§ 46 OWiG, 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Schriftstücke, Bild-, Video- und Tonaufnahmen bezieht, die für den Betroffenen entlastend von Bedeutung sein könnten. Auch wenn der vollständige Messfilm nicht zu den Akten genommen wurde, wird der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht darauf mit gestützt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens und die theoretisch bestehende Möglichkeit des Betroffenen die Grundsätze des standardisierten Verfahrens zu erschüttern, gebietet es, dem Verteidiger die Messunterlagen im gleichen Umfang, wie einem etwaigen gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen (so auch VGH Saarland, Beschluss vom 27.04.2018, Lv 1/18). Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes unbeteiligter Dritter greifen bei einer Herausgabe der Daten lediglich an den Verteidiger, als einem Organ der Rechtspflege, und einem von diesem beauftragen Sachverständigen nicht durch. Um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zu überprüfen, ist es notwendig, dass die Verteidigung die Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollziehen und überprüfen kann. Die Verteidigung hat folgerichtig im Rahmen eines Bußgeldverfahrens das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Dies neben dem Grundsatz des fairen Verfahrens auch aus der Stellung des Rechtsanwaltes als unabhängigem Organ der Rechtspflege und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit. Ohne Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wäre der Verteidigung eine Überprüfung eines etwaigen gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht möglich. Darüber hinaus kann nur auf diese Weise Waffengleichheit zwischen den Prozessbeteiligten hergestellt werden, welche der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet. (so auch AG Gera, Beschluss vom 07. November 2016 — 14 OVVi 445/16 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 467 I StPO.
xxx; Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
gegen IiiiiManee
wohnhaft WIlleiligefflanillim
Verteidiger: Rechtsanwalt xxx
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Bergheim durch die Richterin am Amtsgericht xxx
am 25. Februar 2019 beschlossen:
Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bußgeldstelle, wird im Wege der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet,
1. dem Verteidiger Einsichtnahme in den gesamten Falldatensatz sowie den gesamten Messfilm, der dem angegriffenen Bußgeldbescheid vom 17.01.2019 zu Grunde liegenden Messung, zu gewähren.
2. dem Verteidiger Einsichtnahme in die vollständige Falldatei, und zwar in unverschlüsselter Form, einschließlich der Rohmessdaten und der Zurverfügungstellung der dazugehörigen Token, der hier
2
verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zu gewähren.
3.) diese Daten auf einem geeigneten Medium zur Einsichtnahme zu Händen des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt insoweit die Staatskasse.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist zulässig und begründet.
Der Verteidiger hat gemäß §§ 46 OWiG, 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Schriftstücke, Bild-, Video- und Tonaufnahmen bezieht, die für den Betroffenen entlastend von Bedeutung sein könnten. Auch wenn der vollständige Messfilm nicht zu den Akten genommen wurde, wird der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht darauf mit gestützt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens und die theoretisch bestehende Möglichkeit des Betroffenen die Grundsätze des standardisierten Verfahrens zu erschüttern, gebietet es, dem Verteidiger die Messunterlagen im gleichen Umfang, wie einem etwaigen gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen (so auch VGH Saarland, Beschluss vom 27.04.2018, Lv 1/18). Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes unbeteiligter Dritter greifen bei einer Herausgabe der Daten lediglich an den Verteidiger, als einem Organ der Rechtspflege, und einem von diesem beauftragen Sachverständigen nicht durch. Um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zu überprüfen, ist es notwendig, dass die Verteidigung die Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollziehen und überprüfen kann. Die Verteidigung hat folgerichtig im Rahmen eines Bußgeldverfahrens das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Dies neben dem Grundsatz des fairen Verfahrens auch aus der Stellung des Rechtsanwaltes als unabhängigem Organ der Rechtspflege und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit. Ohne Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wäre der Verteidigung eine Überprüfung eines etwaigen gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht möglich. Darüber hinaus kann nur auf diese Weise Waffengleichheit zwischen den Prozessbeteiligten hergestellt werden, welche der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet. (so auch AG Gera, Beschluss vom 07. November 2016 — 14 OVVi 445/16 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 467 I StPO.
xxx; Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle