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  • 12.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207668

    Amtsgericht Dillenburg: Beschluss vom 04.01.2019 – 3 OWi 80/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In der Bußgeldsache gegen

    xxx
    Staatsangehörigkeit: deutsch,

    Verteidiger:
    Rechtsanwalt xxx

    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat das Amtsgericht Dillenburg durch den Richter am Amtsgericht Dr. xxx am 04.01.2019 beschlossen:

    Dem Regierungspräsidium Kassel wird aufgegeben, dem Verteidiger die Falldatei mitsamt Token und Passwort zur Verfügung zu stellen.
    Der weitergehende Antrag wird verworfen.

    Die Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Entscheidung tragen der Betroffene und die Staatskasse jeweils zur Hälfte. Die eigenen notwendigen Auslagen des Antragstellers im Verfahren der gerichtlichen Entscheidung trägt die Staatskasse zur Hälfte.

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist teilweise begründet.

    Gründe
    Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in „seine Falldatei" bei der Verwaltungsbehörde (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 11.8.2016 — 2 Ss OWi 562/16, NStZ-RR 2016, 385, beck-online).
    Ein darüber hinausgehender Anspruch auf „Beweismittelvervollständigung" besteht hingegen nicht, da ein über den Anspruch auf Akteneinsicht hinausgehendes Recht der Verteidigung, die Gestaltung und den Inhalt der Ermittlungsakte zu bestimmen, grundsätzlich nicht anzunehmen ist und es sich bei bei dem Messsystem um ein standardisiertes Messverfahren handelt (ausführlich OLG Frankfurt, 26.08.2016 - 2 Ss OWi 589/16).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. 473 Abs. 4 StPO.
    Die Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG nicht anfechtbar.

    Dr. xxx
    Richter am Amtsgericht
     
    Beglaubigt
    Amtsgericht Dillenburg, 07.01.2019
    xxx, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle