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  • 12.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207672

    Amtsgericht Konstanz: Beschluss vom 10.01.2019 – 13 OWi 15/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Bußgeldverfahren gegen

    Verteidiger

    Rechtsanwalt xxx

    wegen OWi-StVG; hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    hat das Amtsgericht Konstanz durch die Richterin am Amtsgericht Dr. xxx am 10. Januar 2019 beschlossen:

    1.    Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird der Bußgeldstelle aufgegeben, im Rahmen der Akteneinsicht dem Verteidiger den kompletten Messfilm bzw. die komplette Messreihe, das Messphoto in digitaler Form als Originalbilddatei im jpg-Format, die digitalen Falldateien aller Messungen der Messreihe in unverschlüsselter Form, die unverschlüsselten Rohmessdaten bzw. den Zugangsschlüssel zu der vom Hersteller verschlüsselten Rohdatenmenge, die Auswertung des Signalverlaufs bzw. der im Falldatensatz gespeicherten Zusatzdaten zur Einsicht zu übersenden.

    2.    Im übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

    3.    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen • Auslagen des Betroffenen trägt die

    Gründe:
    Der Betroffene hat ein Recht auf die im Tenor dargestellte Akteneinsicht. Das vorliegende Messverfahren wird als standardisiert betrachtet. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen,
    dass die maßgeblichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden, ist das Gericht gehalten, die
    Messung zu überprüfen. Ein substantiierter Vortrag der Verteidigung, der erst den Zugang zu einem Sachverständigengutachten ermöglicht, ist der Verteidigung nur möglich, wenn die
    Messdaten als Grundlage der Messung für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden. Dementsprechend bejaht der saarländische VGH das Recht auf die Herausgabe einer lesbaren Falldatei - digitale Messdatei mit Token-Datei und Passwort sowie der Statistikdatei (gesamte Messreihe) - (SaarlVerfGH, NZV 2018, 275). Auch das Landgericht Trier (Beschluss vom 14.09.2017, 1 Qs 46/17) bejaht den Anspruch auf Herausgabe der Messdaten, weil dem Betroffenen die Überprüfung zur Vermeidung eines später nicht mehr zu beseitigenden rechtswidrigen Verstandes zu ermöglichen ist. Im gleichen Sinne ist die Entscheidung des Landgerichts Konstanz (4 Qs 57/18 ) zu verstehen, auch wenn dieses sich konkret zunächst nur mit dem Herausgabeverlangen des gerichtlichen Gutachters zu befassen hatte. Der Einsicht in die gesamte Messreihe stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe, insbesondere nicht der Persönlichkeitsschutz anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer entgegen. Die anderen auf dem Messfilm abgebildeten Personen haben durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr sich selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und der Kontrolle ihres Verhaltens durch die Polizei ausgesetzt. Hinzu kommt, dass der aufgezeichnete und festgehaltende Lebenssachverhalt sich nur einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt. Es genügt auch nicht, dem Sachverständigen des Betroffenen die Möglichkeit zu geben, Einsicht in den Räumlichkeiten der Bußgeldbehörde zu nehmen. Ein Sachverständiger benötigt die Daten regelmäßig in der Form, dass sie ihm in seinem Büro zur Verfügung stehen. In den Rechnern der Ordnungsbehörde sind üblicherweise keine Softwareprogramme zu finden, mit denen die Messung vollständig überprüft werden könnte. Der Sachverständige kann an diesen Geräten sein Gutachten nicht erstellen.

    Dr. xxx
    Richterin am Amtsgericht

    Beglaubigt
    xxx, 17.01.2019

    xxx
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle