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  • 12.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207676

    Landgericht Hagen: Beschluss vom 17.12.2018 – 46 Qs 85/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In pp.
    Die Beschwerde des Betroffenen vom 22.10.2018 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts I1 vom 08.10.2018 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene ebenso wie seine ihm entstandenen notwendigen Auslagen.

    Gründe

    I.

    Gegen den Betroffenen wurde im März 2017 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften in einem Umfang von 60 km/h eröffnet. Die Mitteilung aus dem FAER vom 27.04.2017 enthielt zu diesem Zeitpunkt zwei Eintragungen. Auf Bl. 9-11 d. A. wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Der F1-Kreis erließ in der Folge unter dem 31.05.2017 einen Bußgeldbescheid über einen Betrag i.H.v. insgesamt 583,10 EUR. Auf den Bescheid (Bl. 16 d. A.) wird für weitere Einzelheiten Bezug genommen. Letztlich wurde der Betroffene nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht T1 von diesem mit Urteil vom 11.01.2018 (Bl. 106 ff. d. A.) wegen des Tatvorwurfs zu einer Geldbuße von 600,00 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 25.01.2018 hob das Oberlandesgericht I2 das angegriffene Urteil mit Beschluss vom 07.05.2018 hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs nebst entsprechender Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung insoweit zurück an das Amtsgerichts T1. Nachdem der Betroffene im Hauptverhandlungstermin vom 13.08.2018 keine weiteren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hatte, erließ das Amtsgericht unter dem 08.10.2018 einen Durchsuchungsbeschluss, der hinsichtlich weiterer Einzelheiten in Bezug genommen wird (Bl. 219 d. A.). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde vom 22.10.2018 (Bl. 232 f. d. A.), auf die hinsichtlich weiterer Details verwiesen wird. Die Durchsuchung auf Basis des Beschlusses wurde unter dem 19.11.2018 durchgeführt. Für deren Ergebnis wird auf den Aktenvermerk Bl. 228 f. d. A. Bezug genommen.

    II.

    Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

    1. Dem Betroffenen fehlt es insbesondere nicht an der erforderlichen Beschwer, weil die Durchsuchungsmaßnahme auf Basis des Beschlusses bereits stattgefunden hat und der Beschluss damit „verbraucht“ (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 105 StPO Rn. 14) ist.

    Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Neben den Fällen der Wiederholungsgefahr und der fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es dann, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die hier angegriffene Durchsuchung von Wohnräumen (BVerfG, NJW 2005, 1855).

    2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, da der angegriffene Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig war, was sich nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 102, 105 StPO richtet.

    Gemäß der Regelung des § 102 StPO kann bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

    Diese Voraussetzungen liegen sowohl in formeller (lit. a) als auch in materieller Hinsicht (lit. b) vor.

    a) aa) Inhaltlich muss die Anordnung die Straftat bezeichnen, deren Begehung Anlass zur Durchsuchung gibt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 105 StPO Rn. 5), da der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss auch dazu dient, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt vorgegeben, dass dazu der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf und die konkret gesuchten Beweismittel so beschreiben muss, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist, wenn solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 1117/06 -, Rn. 6, juris; BVerfG, NJW 1977, 1489, 1490). Die Beschlussgründe müssen sich allerdings nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt des Tatverdachts verhalten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich, wenn sich im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können (dazu insgesamt BVerfG, NJW 2015, 1585 Rn. 25).

    Unter Anlegung dieser Grundsätze ist die Umgrenzungsfunktion des Beschlusses bzw. der erforderlichen Angaben gegeben. Soweit die Verteidigung des Betroffenen in diesem Zusammenhang vorrangig moniert, dass es das Amtsgericht bei einer schlagwortartigen Beschreibung des Tatvorwurfes in Gestalt der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit belasse, ist zu sehen, dass die Beschreibung des Tatvorwurfs den äußeren Rahmen absteckt, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist und daher eine die Privatsphäre des Betroffenen schützende Funktion hat, wobei die Umschreibung den Betroffenen zugleich in den Stand versetzen soll, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (BGH NJW 1976, 1735, 1736). Dies war dem Betroffenen aber ohne Weiteres möglich. Insoweit sind die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Der Betroffene wurde durch den Beschluss nicht mit einem vollkommen neuen Tatvorwurf überfallen. Vielmehr ergibt sich aus dem Beschluss, der auf die Verurteilung vom 17.03.2017 Bezug nimmt, dass die Durchsuchung gerade erfolgen sollte, um Erkenntnisse über seine Vermögensverhältnisse zur Bestimmung der Höhe der Geldbuße zu gewinnen. Die Kontroll- und Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen waren vor diesem Hintergrund nicht eingeschränkt.

    Weitergehend ist zu sehen, dass die Beschreibung der aufzuklärenden Straftaten und damit auch deren Umgrenzungs- und Schutzfunktion nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch die Angaben über die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, ergänzt wird. Sie sollen verhindern, dass sich die Zwangsmaßnahme auf Gegenstände erstreckt, die vom Durchsuchungsbeschluss nicht erfasst werden, und entfalten damit ihrerseits eine weitere Schutzwirkung zugunsten der Grundrechte des Betroffenen (BVerfG, NJW 1976, 1735, 1736). Mithin kann nicht nur die Umschreibung der vorgeworfenen Tat deutlich werden lassen, welche Gegenstände für die Ermittlungen als Beweismittel von Bedeutung sein können und was andererseits nicht als Beweismittel in Betracht kommen kann, weil es keinen Rückschluss auf das aufzuklärende Geschehen zulässt, sondern der Umgrenzungsfunktion kann im Einzelfalle bereits allein durch die Beschreibung der aufzufindenden Beweismittel Genüge getan werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 1117/06 -, Rn. 6 – 7, juris).

    So liegt der Fall auch hier. In dem Beschluss sind die zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse seitens des Amtsgerichts für dienlich befundenen Unterlagen in Gestalt von Einkommensnachweisen, Kontoauszügen, Verdienstbescheinigungen, Arbeitsverträgen und Nachweisen über Sozialleistungen beispielhaft im Zusammenhang mit Verweis auf die begangene Ordnungswidrigkeit und dem Zweck, Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen treffen zu können, so konkret bezeichnet, dass es hier ausnahmsweise keiner weitergehenden Umschreibung des Tatvorwurfs gegenüber dem Beschwerdeführer bedurfte. Es ist nicht ersichtlich, wie das Vorgehen der durchsuchenden Beamten durch eine ergänzende und detailliertere Beschreibung des gegenüber dem Betroffenen erhobenen Tatvorwurfs noch näher hätte eingegrenzt werden können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 1117/06 -, Rn. 8, juris). Eine Gefahr, dass es allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen blieb, den Rahmen der Durchsuchung einzugrenzen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 1117/06 -, Rn. 6, juris), bestand daher nicht. Dies gilt nicht zuletzt in Ansehung des Umstandes, dass die betroffenen Unterlagen durch das Gericht auch einer zeitlichen Eingrenzung von maximal 2 Jahren in der Vergangenheit unterlagen und zudem die gesamte Ermittlungsakte – nebst dem im Beschluss in Bezug genommenen Urteil – der Polizeibehörde zwecks Durchführung der Durchsuchung übermittelt worden ist.

    bb) Wie bereits ausgeführt, sind auch zumindest beispielhaft die konkret gesuchten Beweismittel so zu beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (BGH NJW 2015, 1585 Rn. 25). Dies ist hier nach den vorangehenden Ausführungen, auf die zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen wird, hinreichend geschehen.

    cc) Hinsichtlich der Bezeichnung der konkret von der Durchsuchung betroffenen Räumlichkeiten bestehen keine Bedenken. Auch die sofortige Beschwerde bringt in dieser Hinsicht keine Erinnerungen vor.

    b) aa) Es bestehen in materieller Hinsicht zuvörderst keine Zweifel daran, dass sich gegenüber dem Betroffenen ein Verdacht im Sinne des § 102 StPO ergibt. Ausreichend ist ein auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützter konkreter Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Betroffene als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (BGH, NJW 2000, 84; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 102 StPO Rn. 2 m.w.N.); aufgrund der Verweisung gem. § 46 Abs. 1 OWiG gilt dies auch für Ordnungswidrigkeiten.

    Die Entscheidung des Amtsgerichts T1 vom 11.01.2018, wonach der Betroffene wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit am 17.03.2017 außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, ist in Rechtskraft erwachsen und im Übrigen durch das OLG I2 unter dem 07.05.2018 nur hinsichtlich der Rechtsfolgen nebst Feststellungen aufgehoben worden. Hinsichtlich der Täterschaft des Betroffenen besteht daher nicht nur ein Verdacht, sie ist vielmehr gesichert.

    bb) Es bestand zudem die begründete Vermutung, die Durchsuchung werde zur Auffindung von Beweismitteln führen. Von einer solchen Vermutung kann ausgegangen werden, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrungswerte die begründete Aussicht besteht, dass der Zweck der Durchsuchung – nämlich das Auffinden von Beweismitteln – erreicht werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 102 StPO Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es ist für den Fall, dass ein Betroffener eine Anstellung besitzt oder einer Beschäftigung nachgeht, sogar ohne die Grundlage kriminalistischer Erfahrungswerte, sondern bereits nach gewöhnlicher Lebenserfahrung davon auszugehen, dass etwa Sozialversicherungsunterlagen, Einkommensnachweise etc. in der eigenen Wohnung aufbewahrt werden. Dass entsprechende Unterlagen bei der Durchsuchung letztlich nicht sichergestellt werden konnten, steht der Annahme nicht entgegen, da die Bewertung aus einer ex-ante-Sicht vorzunehmen ist.

    cc) Die Durchsuchungsmaßnahme muss – ebenso wie im Strafverfahren – grundsätzlich vom Richter angeordnet werden (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1). Das ist hier durch Richter am Amtsgericht D1 geschehen. Der Beschluss in der Akte ist von dem erkennenden Richter auch unterschrieben worden. Soweit die Verteidigung rügt, dass ihr Exemplar keine Unterschrift trägt, ist dies unbeachtlich, denn es handelt sich um eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift.

    dd) Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen ist, gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insgesamt BVerfG, NJOZ 2017, 580 Rn. 26 ff.), ebenfalls rechtmäßig.

    i) Die Durchsuchung muss zum einen im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein, wobei die Bedeutung des potenziellen Beweismittels für das Verfahren zu berücksichtigen ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

    Dass das Auffinden der genannten Beweismittel einen billigenswerten Zweck darstellt und die Durchsuchung auch geeignet ist, diesen Zweck zu erreichen, steht nach den vorangehenden Ausführungen nicht in Zweifel.

    ii) Zum anderen muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Für mildere Mittel bestehen indes keine Anhaltspunkte.

    Der Betroffene bzw. dessen Verteidiger haben zur Vermögenssituation des Betroffenen auf Befragen keine Angaben gemacht. Zeugen, die hierzu hätten vernommen werden können, waren jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung nicht bekannt. Auch sonstige Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest Schätzgrundlagen ergeben, sind nicht bekannt gewesen.

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen wird, die Einkommensschätzung könne u.a. anhand des geführten Fahrzeugs erfolgen (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 04. März 2011 – III-1 RBs 42/11 -, Rn. 23, juris), so lässt sich der Akte nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass das Fahrzeug, mit dem der Betroffene die Ordnungswidrigkeit begangen hat, in dessen Eigentum steht und damit als Schätzgrundlage für dessen Einkommenssituation gelten kann. Zwar trägt das Nummernschild die Initialen des Betroffenen, das Verfahren wurde aber gegen den Betroffenen als Fahrer geführt. Selbst eine Haltereigenschaft indizierte außerdem nicht notwendiger Weise ein Eigentum des Betroffenen an dem Fahrzeug.

    Das Amtsgericht kann auch nicht darauf verwiesen werden, vor einer Durchsuchung zunächst im automatisierten Verfahren Kontoinformationen zum Namen des Betroffenen abzurufen. Nach § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG erteilt die BaFin Auskunft nur den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Eine Auskunftserteilung in Ordnungswidrigkeitenverfahren scheidet mithin aus (Erbs/Kohlhaas/Häberle, 220. EL Juli 2018, KWG, § 24c Rn. 4).

    Letztlich kann ferner nicht darauf verwiesen werden, bei dem Kraftfahrtbundesamt anzufragen, ob dort womöglich eine Kontonummer bekannt ist, von der aus die Kraftfahrzeugsteuer eingezogen wird. Auf diese Weise würden, sollte das Kraftfahrtbundesamt überhaupt eine entsprechende Auskunft erteilen, lediglich weitere Informationen erlangt, die dann jedoch zur etwaigen Notwendigkeit einer Durchsuchung bei Dritten führen würden. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass Banken Auskünfte über die Kontoverbindung von Betroffenen bzw. Beschuldigten nur dann erteilen, wenn diese zumindest von der Staatsanwaltschaft mit Verweis darauf angefragt werden, dass im Falle der Weigerung freiwilliger Preisgabe eine Durchsuchung der Geschäftsräume stattfinden werde. Die Maßnahme wird daher nicht dadurch ihrer Erforderlichkeit verlustig, dass die notwendigen Informationen ggf. durch Durchsuchungen bei Dritten, die den gesteigerten Anforderungen des § 103 StPO genügen müssen, erlangt werden könnten.

    iii) (1) Abschließend muss der jeweilige Eingriff auch in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen. In Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von ganz erheblicher Bedeutung. Bei der Abwägung zwischen den durch eine Ermittlungsmaßnahme beeinträchtigten Grundrechten und dem Verfolgungsinteresse des Staates ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit stets weniger schwer wiegt als der einer Straftat. Es ist bei der Angemessenheitsprüfung auch zu bedenken, dass im Bußgeldverfahren das öffentliche Interesse an der Ahndung auf Grund der Nichtgeltung des Legalitätsprinzips niedriger ist als im Strafverfahren. Daher ist im Bußgeldverfahren von Eingriffsbefugnissen in der Regel nach den Wertungen des Gesetzgebers zurückhaltender Gebrauch zu machen.

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt aber nicht, dass bei Ordnungswidrigkeiten generell von einer Durchsuchung (und Beschlagnahme) abgesehen wird. Die Durchsuchung hat der Gesetzgeber gem. § 46 Abs. 1 OWiG iVm §§ 102, 103 StPO grundsätzlich auch im Bußgeldverfahren vorgesehen. Soweit durch Bußgeldvorschriften Eingriffe in die Sicherheit des Straßenverkehrs sanktioniert werden, dient die Prävention des Ordnungswidrigkeitenverfahrens jedenfalls auch dem Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben.

    Eine schematische Untergrenze für intensivere Eingriffsmaßnahmen etwa im Hinblick auf die Bußgeldhöhe existiert jedenfalls nicht; vielmehr ist jeweils eine Abwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Dabei sind – unabhängig davon, ob es sich um eine Durchsuchung bei einem Betroffenen oder einer dritten Person handelt – unter anderem die Schwere der Tat und die Stärke des Tatverdachts, die Auffindewahrscheinlichkeit, etwa bereits vorliegendes oder anderweitig zu gewinnendes Beweismaterial, Inhalt und Umfang der Anordnung, Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister, die Art der betroffenen Räumlichkeiten und Schutzvorkehrungen zur Beschränkung der Maßnahme zu berücksichtigen. Auch nicht aufzuklärende vorausgegangene Ordnungswidrigkeiten mit dem gleichen Kraftfahrzeug können mit in Betracht zu ziehen sein (vgl. insgesamt BVerfG, NJOZ 2017, 580 Rn. 33 ff.).

    (2) Unter Anlegung dieser Grundsätze erweist sich die Maßnahme auch als angemessen.

    Abstellend auf die Tat verkennt die Kammer nicht, dass Durchsuchungsanordnungen zur Aufdeckung von geringfügigen Parkverstößen (vgl. hierzu BVerfG NJW 2006, 3411) oder bei einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsübertretung um 30 km/h durch einen Ersttäter, dem kein Fahrverbot drohte und dessen Identitätsermittlung aufgrund der guten Qualität der vorhandenen Beweismittelfotos durch Einholung eines anthropologischen Gutachtens Erfolg versprach (vgl. hierzu BVerfG DAR 2016, 64), als wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig angesehen wurden. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Betroffene hat außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h nach Toleranzabzug überschritten. Ihm drohte ein Fahrverbot und er war bereits zuvor im Verkehr auffällig geworden. Den Auszug aus dem FAER lassen sich ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am 12.03.2012 sowie eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h außerorts unter dem 04.03.2015 entnehmen. Gerade das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung und die Wiederholungstäterschaft zeigen eine besonders hohe Leichtfertigkeit und eine ausgeprägte Missachtung der Sorgfalts- und Sicherheitsanforderungen im Straßenverkehr, die gewichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu tangieren im Stande ist.

    Dass die Täterschaft des Betroffenen in Abweichung von den vorangehend zitierten Entscheidungen gesichert war und die Durchsuchung letztlich nur zur Ermittlung von Umständen erfolgte, die der Bemessung der Geldbuße dienen sollen, ändert an der Einschätzung nichts. Gerade in Ansehung des Gewichts der Tat ist eine entsprechende Ahndung in einem angemessenen, gleichwohl für den Betroffenen finanziell schmerzvollen Umfang von gesteigerter Bedeutung, um auch für die Zukunft präventive Wirkung entfalten zu können. Dabei muss ergänzend in den Blick genommen werden, dass auch die Vollstreckung zur Durchsetzung eines Fahrverbotes eine Durchsuchung und Beschlagnahme der Wohnung gem. § 25 Abs. 2 S. 4 StVG vorsieht, so dass dem Gesetz auch nach aufgeklärter Tat jedenfalls auf Ebene der Vollstreckung einer Ordnungswidrigkeit bzw. deren Folgen ein erheblicher Eingriff in Gestalt der Durchsuchung nicht fremd ist.

    Soweit die Verteidigung im Übrigen rügt, dass der Beschluss alleine deshalb aufzuheben wäre, weil er keine Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme enthält, steht dies nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Außerhalb der für den Vollzug einer Durchsuchungsgestattung verfassungsrechtlich unabdingbaren Umgrenzung von Tatvorwurf und Beweismitteln können Defizite in der Begründung des zu Grunde liegenden Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nachgebessert werden (BVerfG, NJW 2004, 3171). Dies ist jedenfalls mit dem hiesigen Beschluss geschehen.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 464 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO.