Oberlandesgericht Köln
Tenor:
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§
80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene
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G r ü n d e :
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der mit Vorlageverfügung vom 29. Januar 2019 wie folgt begründet worden ist:
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„I.
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Die Oberbürgermeisterin der A hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 25.06.2018 wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, gemäß §§
23 Abs. 1a,
49 StVO; §
24 StVG; 246.1 BKat eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt (Bl. 6 f. d.VV.). Gegen den ihm am 28.06.2018 zugestellten Bußgeldbescheid (Bl. 8 d.VV.) hat der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 29.06.2018 rechtzeitig Einspruch eingelegt (Bl. 9 d.VV.).
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Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln hat den Betroffenen mit Urteil vom 11.12.2018 -
802 OWi 402/18 - wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§
23 Abs. 1a,
49 StVO; §
24 StVG; 246.1 BKat zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro verurteilt (Bl. 34, 44 ff. d.A.).
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Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete, ihm am 31.12.2018 zugestellte (Bl. 51 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2018 - per Telefax eingegangen beim Amtsgericht Köln am selben Tag (Bl. 37 d.A.) - Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diese mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2019 - am selben Tag per Fax beim Gericht eingegangen -begründet (Bl. 52 ff. d.A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei im Hinblick auf die Neufassung des § 23 Abs. 1a) und b) StVO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Gerügt hat er zudem die Verletzung materiellen Rechts.
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II.
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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
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In dem angefochtenen Urteil bzw. Bußgeldbescheid ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,- Euro festgesetzt worden (§
79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Nach §
80 Abs. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von §
79 Abs. 1 Satz 1 OWiG zugrunde liegen und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§
80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) oder wenn die Nachprüfung des Urteils geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (§
80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Sinn der letztgenannten Regelung ist somit nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE vom 11.12.2008 – 81 Ss-OWi 47/08 – 294 Z – m.w.N.; SenE v. 26.6.2008 –
81 Ss-OWi 49/08; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 5 m.w.N.).
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Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,- €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch §
80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des §
80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
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Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde
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ermöglichen, liegen hier nicht vor.
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1.
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Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des §
344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen ist (vgl. ständige Senatsrechtsprechung: u.a. Senat,
VRS 96, 451 ff. [453]; SenE. v. 18.06.2008 - 82 Ss OWi 50/08 - 153 Z -; SenE v. 11.02.2009 - 82 Ss-OWi 5/09 - 31 Z - ; SenE v. 01.09.2009 - 82 Ss-OWi 85/09 - 250 Z -; SenE. v. 13.01.2010 - III 1 RBs 5/10; OLG Düsseldorf,
VRS 97, 55 ff. [56]; OLG Hamm,
VRS 98, 117 f. [117]), ist weder dargetan noch erkennbar.
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2.
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Soweit der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen Rechts begründet wird, ist eine Zulassung der Sachrüge zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten. Eine Fortbildung des Rechts ist nur möglich bei Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und durch Aufstellen abstrakt‑genereller Regeln verallgemeinerungsfähig sind.
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Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Auch nach der Neufassung des §
23 StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines in der vorbezeichneten Vorschrift aufgeführten elektronischen Geräts jedenfalls dann untersagt, wenn er hierfür das Gerät aufgenommen hat oder hält. Nach der Verordnungsbegründung soll auch durch die Neufassung der Vorschrift insbesondere eine über die kurze Blickabwendung und Bindung der Hände hinausgehende Vielfachbeschäftigung der Hände vermieden werden (
BR-Drs. 556/17, S. 25). Demzufolge ist eine über die kurze Blickabwendung hinausgehende Nutzung elektronischer Geräte nach dem Willen des Gesetzgebers verboten (zu vgl.
BR-Drs. 556/17, S. 26). Bezogen auf den vorliegenden Fall besteht daher vor dem Hintergrund des Willens des Gesetzgebers keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, da ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen durch das „Tippen“ auf dem Laptop während des Wegfahrens von der Ampel jedenfalls nicht lediglich eine kurze Blickabwendung festgestellt worden ist.
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Ebenso höchstrichterlich genügend geklärt sind die materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung und an deren Darstellung in den Urteilsgründen (SenE vom 04.08.2006 – 82 Ss-OWi 59/06 –; SenE vom 26.01.2007 – 82 Ss-OWi 7/07 - ).
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Ob das angefochtene Urteil den in den angeführten Entscheidungen aufgestellten Anforderungen entspricht oder insoweit rechtsfehlerhaft ist, ist im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen.“
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Dem stimmt der Senat nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Ausführungen zu:
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1.
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Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen festgestellt, dass der Betroffene mit seinem PKW in A, B, die Cstraße in Fahrtrichtung Dstraße befuhr, an der Lichtzeichenanlage der dortigen Kreuzung verkehrsbedingt anhalten musste, spätestens zu diesem Zeitpunkt seinen Laptop auf den Schoß nahm, das Gerät zwischen Oberschenkel und Lenkrad „klemmte“ und darauf „herum tippte“; als die Lichtzeichenanlage von rot auf grün umschaltete, fuhr der Betroffene „verzögert und tippender Weise an und weiter“. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe konnte das Tatgericht nicht ausschließen, dass der Betroffene den Motor seines Fahrzeugs an der Lichtzeichenanlage zunächst vollständig ausgeschaltet hatte.
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2.
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Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Amtsgericht ausdrücklich offengelassen, ob das Verhalten des Betroffenen dem Tatbestand des §
23 Abs. 1a Nr. 2 StVO unterfällt, da er jedenfalls den Bußgeldtatbestand des §
23 Abs. 1a Nr. 1 StVO in der Fassung der ÄndVO vom 6. Oktober 2017 erfüllt habe. Diese Rechtsanwendung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Nachdem der Betroffene den Motor seines Fahrzeugs an der LZA zunächst nicht ausschließbar vollständig ausgeschaltet hatte, unterfällt ein Aufnehmen und Halten des Laptops zu diesem Zeitpunkt nicht der vom Tatgericht bejahten Tatbestandsalternative. Der Wortlaut des §
23 Abs. 1b S 2 StVO, der eine „Ausnahme von der Ausnahme“ begründet (vgl. Rebler, Das neue Verbot der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel während des Fahrzeugführens, SVR 2018, 241, 244), erfasst lediglich ein „fahrzeugseitig automatisches Abschalten des Motors“, nicht eine hier festgestellte (S 3, 6 UA) manuelle Abschaltung; eine Analogie verbietet sich (vgl. KG, Beschluss v. 23.08.2018, Az.
3 Ws (B) 217/18, zitiert nach juris).
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Soweit das Amtsgericht von den getroffenen Feststellungen ausgehend auf die weitere Benutzung des Laptops abstellt, als der Betroffene von der Lichtzeichenanlage angefahren ist und weiterhin auf dem auf seinem Schoß zwischen Oberschenkel und Laptop eingeklemmten Gerät „getippt“ hat, unterfällt das festgestellte Verhalten ebenfalls nicht dem Tatbestand des §
23 Abs. 1a Nr. 1 StVO. Die genannte Tatbestandsalternative begründet nach dem Willen des Verordnungsgebers ein „Hand-Held-Verbot“, erfordert mithin ein Aufnehmen mit den Händen bzw. ein Halten in den Händen (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVO, 45. Auflage, §
23 StVO Rn. 32, 32a). So stellt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das „In-den-Händen-halten“ des Geräts und dessen besondere Gefährlichkeit ab (vgl.
BR-Drucks. 556/17, S 25 ff).
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Das Aufnehmen des Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor seines Fahrzeuges manuell ausgeschaltet war, begründet demnach kein tatbestandsmäßiges (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts im Zeitpunkt des Losfahrens, als der Betroffene den Laptop nach den Feststellungen nicht in den Händen hielt, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befand.
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3.
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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts ist gleichwohl nicht erforderlich, da die Anwendung der Tatbestandsalternative des §
23 Abs. 1a Nr. 1 StVO nicht entscheidungserheblich ist.
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Denn das vom Tatgericht festgestellte Verhalten des Betroffenen erfüllt – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – zwanglos und ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf den Tatbestand des §
23 Abs. 1a Nr. 2 StVO. Wird das von der Norm erfasste elektronische Gerät nicht in der Hand gehalten oder aufgenommen, ist die Benutzung nach Nr. 2 unter anderem nur dann gestattet, wenn hierfür nur eine kurze, den Verhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist (vgl. dazu Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 33). Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tastatur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt nach Maßgabe des § §
23 Abs. 1a Nr. 2 StVO. Davon ist auch das Tatgericht ausgegangen (S 6 UA).
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4.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§
473 Abs. 1 StPO,
46 OWiG.