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  • 15.05.2019 · IWW-Abrufnummer 208900

    Amtsgericht Dortmund: Beschluss vom 16.04.2019 – 729 OWi-254 Js 228/19-51/19

    Stellen weder die messende Behörde noch die zuständige Bußgeldstelle dem Gericht mehrfach angeforderte Unterlagen zur Messung nicht zur Verfügung, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten sein.


    Amtsgericht Dortmund

    Beschluss

    In dem Bußgeldverfahren

    xxx

    Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).

    Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).

    Gründe:

    Dem verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen wird ein Geschwindigkeitsverstoß am 17.09.2018 auf der Bundesautobahn 45 in Dortmund vorgeworfen. Er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h um 24 km/h überschritten. Das Gericht hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Messbeamten, Verlesung des Messprotokolls, Verlesung des Beschilderungsplanes,  Verlesung des Datenfeldes des Messfotos, Verlesung des Eichscheins und Inaugenscheinnahme des Messfotos nahezu bis zum Ende durchgeführt. Der Verteidiger hatte jedoch bereits im Vorfeld beantragt, ihm zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit der Messung einen xml- Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Bereits am 26.03.2019 ging ein entsprechendes Schreiben per Fax an den Messbeamten heraus. Gleichwohl brachte der Messbeamte zum Hauptverhandlung am 02.04.2019 keinen entsprechenden Ausdruck mit, sondern verwies in der Zeugenvernehmung auf die Bußgeldstelle. Das Gericht bestimmte sodann einen Fortsetzungstermin auf den heutigen Tage. Es wurde nochmals bei der messenden Polizeibehörde ebenso wie bei der Bußgeldstelle der Ausdruck angefordert. Der Ausdruck wurde bis heute von keiner dieser Stellen übersandt. Dementsprechend war eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 OWiG geboten.

    RechtsgebietOWiGVorschriften§ 47 OWiG