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  • 17.05.2019 · IWW-Abrufnummer 208946

    Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 02.05.2019 – 13 U 1296/17

    Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt – hier 200 km/h –, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten.

    Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sog. Infotainmentsystems (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen, mit der Folge eines zumindest teilweisen Verlustes der Haftungsfreistellung in den einer Kaskoversicherung nachgebildeten Bedingungen eines Mietvertrags.

    Das Vorhandensein eines sog. Spurhalteassistenten reduziert den in einem entsprechenden Verhalten liegenden Schuldvorwurf zumindest bei derartig hohen Geschwindigkeiten nicht.


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    RechtsgebieteBGB, VVGVorschriftenBGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 823 Abs. 1; VVG § 81 Abs. 2