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  • 09.07.2019 · IWW-Abrufnummer 209782

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 28.05.2019 – I-1 U 115/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (11 O 1/16) wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

    Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
     
    1

    G r ü n d e :
    2

    I.
    3

    Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.07.2015 in A… auf der BAB 40 ereignete und an dem ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt war.
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    Bei dem Unfall erlitt das Fahrzeug des Klägers, ein PKW Honda, einen Totalschaden.
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    In der Berufung geht es nur noch um den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.
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    Der Kläger, der nach dem Unfall seinen Honda zurück zu seinem Wohnort in B… fuhr, holte ein Schadensgutachten des Sachverständigen C… vom 24.07.2015 ein.
    7

    Darin heißt es, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Besichtigung – am 20.07.2015 – „in einem nicht fahrbereiten, nicht verkehrssicheren Zustand“ befunden habe.
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    Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 14.338,34 € netto, einen Wiederbeschaffungswert von 3.400,00 € (inkl. MwSt) und einen Restwert von 180,00 € (inkl. MwSt).
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    Mit Schreiben vom 29.07.2015 forderte der Kläger die Beklagte unter Übersendung des Schadensgutachtens zur Schadensregulierung auf und wies darauf hin, dass er zur Vorfinanzierung einer Ersatzbeschaffung aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei und eine Notreparatur des nicht fahrbereiten Fahrzeugs nicht sinnvoll sei (Anlage K 3).
    10

    Der Kläger hat behauptet, er habe sich erst im Herbst des Jahres mithilfe eines Privatkredites ein Ersatzfahrzeug anschaffen können, das am 06.11.2015 auf ihn zugelassen worden ist.
    11

    Mit Schriftsatz vom 03.02.2016 hat der Kläger – auf Hinweis in der Verfügung des Landgerichts vom 26.01.2016 - ergänzend zu der bisherigen Nutzung des Fahrzeugs und zu seiner wirtschaftlichen Lage vorgetragen und hierzu diverse Unterlagen vorgelegt. Sein Konto habe zum Unfallzeitpunkt ein Guthaben von 14,61 € ausgewiesen. Das monatliche Einkommen von damals ca. 1.200,00 € bzw. 1.100,00 € sei für Mietzahlungen, Einkäufe etc. verbraucht worden. Ein nennenswertes Guthaben habe in dem Zeitraum nicht bestanden.
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    Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger könne schon deshalb keinen Schadensersatz verlangen, weil es sich um ein fingiertes Unfallereignis handele. In Bezug auf den geltend gemachten Nutzungsausfall hat sie insbesondere den Nutzungswillen, den Nutzungsausfall und das wirtschaftliche Unvermögen bestritten.
    13

    Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
    14

    Das Landgericht hat der Klage – nach Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen D… vom 26.09.2017 (GA 302 ff.) nebst Ergänzung vom 21.12.2017 (GA 379 ff.) - überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung des gutachterlich festgestellten Wiederbeschaffungsaufwandes sowie einer Nutzungsausfallsentschädigung für 110 Tage -  vom Schadenstag bis zum Tag der Zulassung am 06.11.2015 - zu je 43,00 €, mithin 4.730,00 € verurteilt.
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    Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Urteil lediglich in Bezug auf die zuerkannte Nutzungsausfallentschädigung anficht.
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    Die Beklagte wiederholt ihr bisheriges Bestreiten. Sie ist nach wie vor der Auffassung, es fehle bereits an dem erforderlichen Nutzungswillen. Die behauptete fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit sei nicht hinreichend dargetan. Es fehle auch an dem tatsächlichen Nutzungsausfall. Insofern bestreitet sie auch in der Berufung, dass der verunfallte Honda nicht fahrbereit gewesen sei. Da dieser – insoweit unstreitig - bis zum 12.11.2015 auf den Kläger zugelassen gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug in der Zeit auch benutzt habe. Schließlich beanstandet die Beklagte den angesetzten Tagessatz von 43,00 € und meint, gerechtfertigt sei allenfalls ein Tagessatz von 38,00 €.
    17

    Die Beklagte beantragt,
    18

    das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18.07.2018 abzuändern und die Klage soweit abzuweisen, als dass die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von über 2.411,44 € verurteilt worden ist, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
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    Der Kläger ist dem Rechtsmittel nach Maßgabe der Berufungserwiderung entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
    20

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
    21

    II.
    22

    Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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    Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 4.730,00 € zuerkannt.
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    Die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG liegen vor.
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    1. Der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB umfasst auch den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.
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    Der Senat teilt die Bedenken, die das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 20.03.2019 – 23 O 132/17 - juris Rdn. 42) neuerdings an der Ersatzfähigkeit dieser Schadensposition geäußert hat, nicht. Das Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17), aus dem das Landgericht ableitet, dass die Rechtsprechung nicht nur von einer fiktiven Schadensabrechnung, sondern auch von der Zuerkennung einer Nutzungsausfallsentschädigung Abstand nehmen sollte, mag zu einer grundsätzlichen Reflexion der fiktiven Abrechnung von Kfz-Schäden Anlass geben (so auch Picker, JZ 2018, 676); die Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfalls wird durch die Entscheidung aber nicht infrage gestellt. Denn bei dieser Schadensposition handelt es sich nicht um einen fiktiven, sondern um einen konkreten Schaden, der von dem Geschädigten auch im Falle einer fiktiven Abrechnung des Sachschadens im Einzelnen vorgetragen und im Bestreitensfalle bewiesen werden muss. Das tragende Argument der Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, dass eine Schadensbemessung bei fiktiver Abrechnung häufig zu einer Überkompensation und damit einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führe (BGH v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, juris Rdn. 34), passt auf diesen Anspruch nicht. Und die Einsicht des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes, dass auch die infolge der Beschädigung verursachte Unmöglichkeit, eine Sache vorübergehend zu benutzen, einen Vermögensschaden darstellen kann (BGH v. 09.07.1986 – GSZ 1/86), ist allgemeiner Natur und wird durch das geänderte Verhältnis zu den Kraftfahrzeugen (dazu Greger, NZV-Editorial 2/2019) nicht infrage gestellt.
    27

    2. Der Anspruch ist auch trotz fiktiver Abrechnung des Sachschadens nicht auf die im Schadensgutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer von 12 – 14 Kalendertagen beschränkt. Zwar kann der Geschädigte in diesem Falle für die Wiederbeschaffung selbst keinen längeren Zeitraum als gutachterlich ausgewiesen in Rechnung stellen. Weil der Anspruch aber kein fiktiver ist, sondern dem Ausgleich eines tatsächlich entstandenen fühlbaren Nutzungsausfalls dient (BGH v. 10.06.2008 – VI ZR 248/07, juris Rdn. 7), ist es dem Geschädigten - im Rahmen der Erforderlichkeit einerseits und der Verhältnismäßigkeit andererseits (BGH v. 18.12.2007 – VI ZR 62/07, juris Rdn. 6) - auch bei fiktiver Abrechnung des Sachschadens unbenommen, dem Schädiger daneben alle Zeiträume in Rechnung zu stellen, die der eigentlichen Wiederbeschaffung bzw. Reparatur vorausgehen und binnen derer er unfallbedingt auf sein Fahrzeug verzichten musste. Regelmäßig ist ihm daher neben der kalkulierten Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer eine Nutzungsausfallsentschädigung auch für den Zeitraum zu gewähren, der bis zur Vorlage des Gutachtens vergangen ist. Ebenso hat er danach noch Anspruch auf Ausgleich eines eingetretenen Nutzungsausfalls für die Dauer einer angemessenen Überlegungsfrist. Allein Verzögerungen, die bei Durchführung der Reparatur auftreten, kann er nicht in Rechnung stellen, sondern muss sich insoweit an der geschätzten Reparaturdauer festhalten lassen (BGH v. 15.07.2003 – VI ZR 361/02). Gleiches gilt für die Wiederbeschaffungsdauer. Auch hier kann er dem Schädiger nicht entgegen halten, dass ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Markt tatsächlich nicht zur Verfügung stand oder sich bei dessen Auslieferung Verzögerungen ergeben haben.
    28

    Seine finanzielle Leistungsfähigkeit ist dagegen der eigentlichen Schadensbeseitigung und damit auch dem Gegenstand der gutachterlichen Schätzung vorgelagert. Der Geschädigte kann den Reparaturauftrag erst erteilen, wenn er in der Lage ist, die Reparaturkosten zu begleichen. Ebenso kann er vernünftigerweise erst bestellen und kaufen, wenn er die Mittel dazu hat. Kann der Geschädigte also glaubhaft machen, dass er die Schadensregulierung aus finanziellen Gründen nicht betreiben konnte und aus diesem Grund auch in dieser Zeit auf ein Fahrzeug verzichten musste, so steht ihm auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung zu. Eine unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung erfolgt hierdurch nicht, da es um unterschiedliche Zeitabschnitte geht (a.A. LG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2015 – 13 S 12/15, juris Rdn. 23).
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    3. Der Anspruch erstreckt sich im vorliegenden Fall auf den Zeitraum vom Unfalltag (18.07.2015) bis zum Tag der Zulassung des Ersatzwagens (06.11.2015), mithin auf ca. 4 ½ Monaten.
    30

    a)
    31

    Zwar kann es an dem hierzu erforderlichen Nutzungswillen fehlen, wenn der Geschädigte mit der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung längere Zeit zuwartet.
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    Das Landgericht ist jedoch aufgrund des ergänzenden Vorbringens des Klägers zu Recht von dem Vorliegen des erforderlichen Nutzungswillens ausgegangen, weil der Kläger nicht nur die bisherige Nutzung – u.a. für tägliche Fahrten zur Arbeit und Besorgungen - , sondern auch seine beengten wirtschaftlichen Verhältnisse zur Überzeugung des Gerichts hinreichend dargelegt habe.
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    Diese Feststellungen sind für den Senat bindend, § 529 ZPO, da das Berufungsvorbringen keine andere Beurteilung rechtfertigt.
    34

    Soweit die Beklagte weiterhin das wirtschaftliche Unvermögen des Klägers in Zweifel zieht, ist das Bestreiten prozessual unerheblich. Der Kläger hat seine (beengten) Einkommensverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt dargelegt. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die schlechte finanzielle Situation des Klägers als Indiz für die Behauptung einer Unfallmanipulation angeführt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Behauptung, es sei dem Kläger auch zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, einen Privatkredit in Anspruch zu nehmen, ist ohne jede Substanz und ersichtlich ins Blaue erfolgt.
    35

    b)
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    Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte den tatsächlichen Nutzungsausfall.
    37

    Zwar hat der Kläger das Fahrzeug nach dem Unfall noch in seine Heimatstadt gefahren. Der Kläger hat aber bereits in der Replik darauf hingewiesen dass der Sachverständige ihn unmittelbar nach Untersuchung des Fahrzeugs auf die fehlende Verkehrssicherheit aufmerksam gemacht habe. Diesen Zustand des Fahrzeugs hat der Sachverständige auch in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.07.2015 (dort S. 3, GA 197) festgehalten, das der Beklagten bereits vorprozessual mit Schreiben vom 29.07.2015 zur Verfügung gestellt worden ist.
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    Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Fahrzeug dennoch gefahren haben könnte, wie die Beklagte dies erstmals in der Berufungsbegründung behauptet. Soweit die Beklagte insofern darauf verweist, dass das Fahrzeug bis zum 12.11.2015 auf den Kläger zugelassen gewesen sei, hat der Kläger – unwidersprochen – vorgetragen, dass er das Fahrzeug bereits unter dem 29.07.2015 zum Restwert veräußert habe. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.03.2017 vor dem Landgericht eine Kopie des Kaufvertrages und eine Quittung über die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vom 12.11.2015 vorgelegt. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift Gelegenheit, Einblick in die Unterlagen zu nehmen (Sitzungsniederschrift, S. 5, GA 234).
    39

    c)
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    Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte den vom Landgericht angesetzten Tagessatz von 43,00 €.
    41

    Das Landgericht hat seine Schätzung, § 287 ZPO, ausweislich der Entscheidungsgründe auf die Tabellenwerke nach Sanden/Danner/Küppersbusch gestützt und das Alter des Fahrzeuges durch Reduzierung des Tagessatzes von 59,00 € auf 43,00 € angemessen berücksichtigt. Der Wert entspricht im Übrigen der Schwacke-Liste (Stand I/2015 – Anlage K 1, GA 167)
    42

    III.
    43

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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    Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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    Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 4.730,00 €.
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    Die Revision wird im Hinblick auf die abweichende Entscheidung der Berufungskammer des LG Saarbrücken vom 15.05.2015 – 13 S 12/15 – zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.