09.07.2019 · IWW-Abrufnummer 209783
Landgericht Saarbrücken: Urteil vom 07.06.2019 – 13 S 50/19
1. Der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten steht nicht entgegen, dass die Geschädigte eine Eigenreparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs vorgenommen hat.
2. Hat die Geschädigte bei dem Kauf von Ersatzteilen im Rahmen der Eigenreparatur Umsatzsteuer aufgewendet, kann sie diese grundsätzlich neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung ersetzt verlangen.
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