08.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210470
Bundesgerichtshof: Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18
a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15 , NJW 2017, 953).
b) Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters,
den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und
Böhm
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2018 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 12. Oktober 2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin, Betreiberin eines Autohauses in der Region Aachen, nimmt die
Beklagte nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlichen Sachschadens in
Anspruch.
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Der Pkw der Klägerin wurde am 29. Februar 2016 bei einem Verkehrsunfall
beschädigt. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem
Grunde nach voll einstandspflichtig. Die Klägerin holte ein außergerichtliches
Schadensgutachten ein und ließ den Sachverständigen den Restwert des Fahrzeugs
unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter schätzen. Der
Privatsachverständige ermittelte auf dieser Grundlage unter dem 10. März 2016
einen Restwert von 9.500 € brutto. Die Klägerin gab dies der Beklagten zur
Kenntnis. Am 24. März 2016 legte die Beklagte der Klägerin ein Restwertangebot
eines Unternehmens in der Lausitz über 17.030 € brutto vor und rechnete auf
dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte das Angebot unter Hinweis auf eine
bereits am 23. März 2016 zu dem in dem Schadensgutachten ermittelten Preis
erfolgte Veräußerung des Unfallwagens an einen Gebrauchtwagenhändler in Aachen
ab. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem von
der Beklagten angesetzten Restwert und dem tatsächlich erzielten
Verkaufserlös.
3
Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger
Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Privatsachverständigen aus dem
Gutachtenvertrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne der Schadensabrechnung
den im Schadensgutachten ihres Sachverständigen ausgewiesenen Restwert von
9.500 € zugrunde legen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiste der Geschädigte dem Gebot
der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge, wenn er die Veräußerung des
Fahrzeugs zu dem Preis vornehme, den ein von ihm eingeschalteter
Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt habe. Dies gelte auch dann,
wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handele, welches sich mit dem
An- und Verkauf von (auch gebrauchten) Kraftfahrzeugen befasse und damit im
Hinblick auf die Bewertung der konkreten Preissituation eine höhere Kompetenz
als eine geschädigte Privatperson innehaben dürfte. Denn diese vermeintlich
höhere Fachkompetenz sei kein zulässiger Anknüpfungspunkt dafür, dem
Geschädigten im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine weitergehende Pflicht
zur Recherche und Preisermittlung bei der Verwertung des Fahrzeugs
aufzuerlegen. Da die Preisermittlung auch im Falle des geschädigten "Otto
Normalverbrauchers" nicht durch den Geschädigten selbst, sondern durch den
fachkundigen Sachverständigen erfolge, sei nicht erkennbar, warum erhöhte
Sachkunde des Geschädigten zu einem anderen Prüfungsmaßstab führen sollte.
Darüber hinaus sei auch zweifelhaft, ob die Klägerin als im Autohandel
gewerblich tätiges Unternehmen tatsächlich über eine solche, dem "Otto
Normalverbraucher" fehlende, Fachkunde verfüge. Denn die Recherche im
Internet sei einer Vielzahl von Privatpersonen in gleicher Weise möglich; sie
könne in jedem Fall - bei entsprechendem Auftrag durch den privaten
Geschädigten - ohne weiteres durch den beauftragten Sachverständigen
durchgeführt und der Restwertermittlung zugrunde gelegt werden. Gerade eine
dahingehende Pflicht werde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch
abgelehnt, so dass es widersprüchlich sei, sie von einem im Kfz-Handel tätigen
oder erfahrenen Geschädigten zu fordern.
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Zwar habe der erkennende Senat seine Auffassung zuletzt (Urteil vom 27.
September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953) vorrangig mit der Erwägung begründet,
es müsse einem Geschädigten möglich sein, das Fahrzeug einer ihm vertrauten
Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb
eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Auch sei im Streitfall eine solche
Inzahlunggabe von Seiten der Klägerin nicht erfolgt. Doch ergebe sich aus der
genannten Entscheidung, dass es auf die Abwicklung des Schadens im konkreten
Fall nicht ankomme.
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Die Klägerin sei auch nicht gehalten gewesen, mit der Verwertung des
Unfallfahrzeugs zuzuwarten, bis ihr von Seiten der Beklagten ein höheres Angebot
vorgelegt worden wäre. Jedenfalls vor dem Hintergrund der erfolgten
Kenntnisgabe des ermittelten Restwerts sei es Aufgabe der Beklagten gewesen,
rechtzeitig an die Klägerin heranzutreten und ihr vermeintlich bessere
Verwertungsmöglichkeiten nachzuweisen oder, sofern ihr dies zeitlich nicht
möglich gewesen sein sollte, um ein Zuwarten von einigen Tagen zu bitten.
II.
8
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht
stand. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz weitergehenden Sachschadens
nicht zu (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 ZPO).
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1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der
Geschädigte eines Verkehrsunfalls in der Regel nicht verpflichtet ist, bei der
Verwertung des beschädigten Fahrzeugs die Angebote räumlich entfernter
Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet
in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nachweis höherer
Restwertangebote zu geben.
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a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Geschädigte eines
Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im
Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs
zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in
einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf
dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 27. September
2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW
2010, 2722 Rn. 7). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung
des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und
dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen
(Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom
7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 16; vom 6. April
1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 15) oder einen Sondermarkt
für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteile vom 27.
September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; vom 1. Juni 2010 - VI
ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem
Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des
beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung
zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln
(Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 12;
vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris
Rn. 16).
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b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der an seiner
jüngsten Entscheidung (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW
2017, 953) geäußerten Kritik (Figgener, NJW 2017, 955; Scholten, SVR 2017, 451;
Wenker, juris PR-VerkR 2/2017 Anm. 1; zuvor schon Lemcke, r+s 2016, 267)
grundsätzlich fest.
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Vorrangiger Grund für die Entscheidung, bei der Ermittlung des Restwerts
grundsätzlich maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen, ist dabei
weiterhin die Überlegung, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das
Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler
bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (Senatsurteil vom 27.
September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13, vgl. Senatsurteile vom 13.
Januar 2009 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn. 9; vom 21. Januar 1992 - VI ZR
142/91, NJW 1992, 903, juris Rn. 13). Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs
unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der
Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber
typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und
Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer
Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet
gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar
unseriösen Händlern und Aufkäufern (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR
673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13).
13
Die Möglichkeit, über die Inanspruchnahme von Internet-Restwertbörsen einen
höheren Restwert zu realisieren, was je nach Haftungsquote und in Rede
stehenden (Rest-)Werten auch für den Geschädigten selbst vorteilhaft sein kann
(vgl. Lemcke, r+s 2016, 267, 268; Figgener, NJW 2017, 955 f.), bleibt dabei
unberührt (zur Anrechenbarkeit des höheren Restwerts in diesem Fall s.
Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom
7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 17 f.).
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Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch weiterhin kein Anlass, dem
Geschädigten zumindest aufzuerlegen, dem Schädiger oder dessen
Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit
einzuräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat
dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, die
Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu
nehmen und in eigener Regie durchzuführen (Senatsurteil vom 27. September 2016
- VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12; vgl. Senatsurteile vom 18. März 2014 - VI
ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 29; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183,
21 Rn. 13; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1850, juris Rn.
13). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, sähe man den
Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich für verpflichtet an, vor der von
ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers
einzuholen und diesen dann gegebenenfalls zu folgen. Der Schädigerseite bleibt
es im Übrigen, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Senatsurteil vom 27.
September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12), unbenommen, im Rahmen
einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch wirtschaftliche Anreize
darauf hinzuwirken, dass der Geschädigte die Verwertung des beschädigten
Fahrzeugs freiwillig in die Hände des Haftpflichtversicherers legt, oder zu
versuchen, dem Geschädigten auch ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine
günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres
wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 -
VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 9 f.; weiterführend hierzu Huber, NZV 2017,
153, 157).
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2. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich beim Geschädigten - wie hier bei
der Klägerin - um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem
An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst (vgl. OLG Düsseldorf,
NJW 2018, 2964 Rn. 49 ff., juris Rn. 52 ff. zum Kfz-Leasingunternehmen).
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a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht auch die Ersatzbeschaffung als
Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das
Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der
Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden
muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der
Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. Senatsurteile
vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 -
VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 6 mwN). Das beruht auf dem Gedanken, dass er
bei der Ersatzbeschaffung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur den dafür
erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (Senatsurteil vom 30. November 1999 -
VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 193, juris Rn. 23).
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Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen
des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen
Lage (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953
Rn. 8; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 6 mwN). Nimmt der
Geschädigte nach Beschädigung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der zur (Wieder-)Herstellung
erforderliche Aufwand folglich nach der besonderen Situation zu bemessen, in
der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (vgl. etwa Senatsurteile
vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, NJW-RR 2017, 918 Rn. 12; vom 15. Oktober
2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 28 ff. und VI ZR 528/12, NZV 2014,
163 Rn. 29 ff., jeweils zu der besonderen Expertise einer mit Fachleuten
besetzten Fachbehörde in den sog. Straßenreinigungsfällen) sowie auf die
möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese subjektbezogene
Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten
im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare
Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (s. zum Ganzen:
Senatsurteil vom 13. Januar 2008 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn. 9 mwN; vgl.
Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, NJW 1992, 903, juris Rn. 13).
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Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass eine
unangemessene Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der
Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die
Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich
die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteile vom
15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369, juris Rn. 13; vom 24.
April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 178, juris Rn. 22).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin, die ein Autohaus betreibt und sich
selbst jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen befasst, die
Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort
abgegebener Kaufangebote ohne weiteres zuzumuten. Für die auf diesem Gebiet
gewerblich tätige Klägerin stellt es keine unzumutbare Mühe dar, die
zugehörigen Internetseiten aufzurufen und ihr Angebot einzustellen. Es ist in
der Situation der Geschädigten vielmehr wirtschaftlich objektiv unvernünftig,
im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu
lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt
wird. Die Klägerin ist auch nicht in dem Sinne schutzbedürftig, als es ihr
möglich sein müsste, das Unfallfahrzeug bei einer ihr vertrauten
Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb
des Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Damit entfällt von vornherein der vom
Senat auf die Regelfallgruppe des nicht gewerblich mit der Verwertung eines
Gebrauchtwagens befassten Verkehrsunfallgeschädigten bezogene und insoweit als
"vorrangig" (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW
2017, 953 Rn. 13) erachtete, diese Senatsrechtsprechung im Allgemeinen - und
unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte im Einzelfall auch entsprechend
verfährt (Senat, aaO) - tragende Grund.
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c) Unter den Umständen des Streitfalls bietet das von der Klägerin vorgelegte
Schadensgutachten, das lediglich die Restwertangebote regionaler Anbieter ohne
Einbeziehung von Angeboten räumlich entfernter Interessenten, auch über das
Internet, berücksichtigt, folglich keine geeignete Grundlage für die
Klageforderung. Indem die Klägerin den Restwert auf der Basis dieses Gutachtens
realisiert hat, ohne ein ihren besonderen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
Rechnung tragendes Gutachten einzuholen, hat sie das Risiko übernommen, dass
sich der erzielte Erlös später als zu niedrig erweist (vgl. Senatsurteil vom
13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, NJW 2010, 605 Rn. 9).
III.
21
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die
Revisionserwiderung räumt ein, dass beide ermittelten Restwerte - bezogen auf den jeweiligen Referenzmarkt - gleichermaßen zutreffen. Weitere Feststellungen
sind vor diesem Hintergrund im Falle einer Zurückverweisung nicht zu erwarten.