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  • 05.05.2020 · IWW-Abrufnummer 215490

    Amtsgericht Bad Liebenwerda: Beschluss vom 24.04.2020 – 44 OWi 1611 Js-Owi 12305/20 (52/20)

    Die von der unzuständigen Behörde erlassene Anordnung, den Betroffenen anzuhören, ist nicht geeignet, eine Verjährungsunterbrechung gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3. Alt OWiG herbeizuführen.


    AG Liebenwerda

    Beschluss vom 24.4.2020

    44 OWi 1611 Js-Owi 12305/20

    In der Bußgeldsache gegen

    Frau
    -    Betroffene -
    -    Verteidiger:    xxx

    hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda durch den Direktor des Amtsgerichts am 24. April 2020 beschlossen:

    1. Das Verfahren wird wegen Verfolgungsjährung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m § 206a StPO eingestellt.

    2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.

    Die Ordnungswidrigkeit ereignete sich am 7. Oktober 2019.

    Eine erste zur Verjährungsunterbrechung prinzipiell geeignete Verfügung, nämlich die Betroffene anzuhören, erging zwar am 6. Januar 2020 (Blatt 18 d.A.), allerdings durch die örtlich unzuständige Behörde, nämlich die Polizei Leipzig. Diese Anordnung war daher nicht geeignet, eine Verjährungsunterbrechung gem. S 33 Abs. I Satz 1 Nr. 1 3. Alt OWiG herbeizuführen.

    Bei der zuständigen Verwaltungsbehörde wurde der Betroffenenwechsel erst am 13. Januar 2020 (Blatt 11 d.A.) und somit nach Eintritt der Verfolgungsverjährung vorgenommen.

    Bad Liebenwerda, den 24. April 2020