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  • 10.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216150

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 17.01.2020 – 9 U 132/19

    1. Liegt ein deckungsgleicher Vorschaden vor, muss der Geschädigte zum Umfang des Vorschadens, dessen ordnungsgemäßer Reparatur und dem Reparaturweg vortragen.

    2. Lässt sich ein durch einen Vorschaden betroffenes Bauteil eindeutig von anderen unfallbeschädigten Teilen abgrenzen, rechtfertigt dies nicht die Klageabweisung insgesamt, wenn jedenfalls ein Mindestschaden zugesprochen werden kann.


    Oberlandesgericht Hamm


    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.07.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

    1

    G r ü n d e

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    I.

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    Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 7. Februar 2018 im Gewerbegebiet in T auf der X-straße 17 ereignete. Wegen des ungewöhnlichen Unfallhergangs hat die Beklagte den Einwand der Unfallmanipulation erhoben.

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    Ein vom Kläger eingeholtes Sachverständigengutachten ermittelt die notwendigen Reparaturkosten mit 15.299,25 Euro netto.

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    Der Kläger hat das beschädigte Fahrzeug in seiner Werkstatt selbst reparieren lassen. Die Rechnung endet mit Reparaturkosten von 13.819,02 Euro netto und enthält den Unternehmergewinn. In der Rechnung ist der Vermerk enthalten, dass teilweise unter Verwendung von Gebrauchtteilen instandgesetzt worden sei. Die Rechnung  weist Rabattabschläge auf die in Ansatz gebrachten Neuteile auf.

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    An dem Fahrzeug des Klägers sind wegen des Anbringens breiterer Reifen durch den Voreigentümer die beiden hinteren Kotflügel im Wege des sogenannten Bördelns verbreitert worden. Die hierbei an den Seitenteilen entstandenen Beschädigungen wurden durch Beispachtelung behoben.

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    Das Landgericht hat die auf Zahlung von 15.026,93 Euro (inklusive Sachverständigenkosten und Wertminderung sowie Nebenkosten) gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den unfallbedingt an seinem Pkw entstandenen Schaden nicht hinreichend dargelegt, da es in dem betroffenen Bereich unstreitig einen Vorschaden gegeben habe, zu dessen ordnungsgemäßer und fachgerechter Reparatur kein ausreichender Vortrag erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund lasse sich nicht feststellen, ob die hintere Seitenwand vor dem Unfallgeschehen überhaupt noch einen Wert und, falls ja, in welcher Höhe gehabt habe.

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    Ferner genüge auch die vorgelegte Reparaturkostenrechnung nicht zur substantiierten Darlegung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, da der Kläger lediglich einen Rabatt auf Gebrauchtteile gewährt, nicht aber deren tatsächlichen Preis angesetzt habe. Schließlich stehe ihm auch ein Unternehmergewinn nur dann zu, wenn gewinnbringende Fremdaufträge für die Instandsetzung des eigenen Fahrzeuges zurückgestellt worden seien. Hierzu habe der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen. Wegen der weiteren Begründung der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf diese Bezug genommen.

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    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Ausgangsantrag weiter verfolgt und hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.

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    Zur Begründung trägt er vor, das Landgericht habe seine Pflicht zur Prozessleitung nur unzureichend und in irritierender Weise ausgeübt und dadurch den Kläger annehmen lassen, dass er den gerichtlichen Hinweisen nachgekommen sei. Dies gelte sowohl für die Vorschadensproblematik als auch für die vorgelegte Rechnung und den Unternehmergewinn. Er habe zu dem Vorschaden, dem sogenannten Bördeln, vorgetragen und geglaubt, dass er hiermit seiner Substantiierungspflicht nachgekommen sei. Er habe im Termin weder detailliert noch zu der Frage der Kosten der Ersatzteile Stellung nehmen können. Im Übrigen stehe ihm der Unternehmergewinn zu, da auch der Eigentümer der beschädigten Sache, der diese in eigener Werkstatt repariere, grundsätzlich Anspruch auf die Kosten einer Fremdreparatur habe.

    11

    II.

    12

    Die zulässige Berufung hat Erfolg, soweit die angefochtene Entscheidung auf den Hilfsantrag des Klägers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

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    Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor. Das Landgericht hat einen Verfahrensfehler begangen, da es die Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrages überspannt und aus diesem Grunde weiteren Sachverhalt nicht aufgeklärt hat (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 538, Rz. 28 m. w. N.).

    14

    1.

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    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Eigentum des Klägers an dem beschädigten Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten bestritten worden ist, weshalb das Landgericht die Eigentumsfrage zu Unrecht in den streitigen Teil seines Tatbestandes aufgenommen hat.  Denn die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung lediglich den Vortrag des Klägers zu seinem Eigentumserwerb im Konjunktiv wiederholt, im Folgenden jedoch stets ausgeführt, dass der Kläger in die Beschädigung seines Eigentums eingewilligt habe, dieses also gerade nicht in Abrede gestellt.

    16

    2.

    17

    Der Kläger hat nach Auffassung des Senats ausreichend zu dem unstreitig  im Bereich des hinteren linken Seitenteils seines Fahrzeugs bestehenden Vorschaden vorgetragen, so dass sich dieser hinreichend von dem bei dem streitgegenständlichen Unfall eingetretenen Schaden abgrenzen lässt. Zwar ist dem Landgericht darin Recht zu geben, dass  derjenige, der einen den unfallbedingt geltend gemachten Schaden  überlagernden Vorschaden an seinem Fahrzeug hat, hierzu vorzutragen hat, und zwar sowohl was den Umfang des Vorschadens, als auch dessen ordnungsgemäße Reparatur und den Reparaturweg betrifft. Dies entsprach bisher ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte, so auch des erkennenden Senats, und ist durch die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2019 (Aktenzeichen VI ZR 377/18) nicht grundsätzlich revidiert.

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    Das Landgericht überspannt jedoch die an diesen Vortrag zu stellenden Anforderungen, wobei es insbesondere verkennt, dass jedenfalls dann ein Mindestschaden zugesprochen werden kann, wenn sich ein durch einen Vorschaden betroffenes Bauteil eindeutig von anderen unfallbeschädigten Teilen abgrenzen lässt.

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    So liegt der Fall hier. Selbst wenn man mit dem Landgericht unterstellen wollte, dass der Kläger nicht ausreichend zum Vorschaden vorgetragen habe, obwohl für den Senat nicht ersichtlich ist, was außer der Beispachtelung des Seitenteils näher hätte vorgetragen werden können, so ergibt sich doch aus dem vorgelegten Gutachten und der Reparaturrechnung, dass neben der Seitenwand auch die Heckklappe, die Stoßstange, die Beifahrertür, die Felge etc. durch den Unfall betroffen worden sind, wobei es sich um Teile handelt, die eindeutig vom Seitenteil abzugrenzen sind. Mithin könnte ein Sachverständiger die Kosten für die Reparatur des linken Seitensteils unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieses Seitenteil nicht neuwertig, sondern bereits beigespachtelt war, kalkulieren oder aber gänzlich aus der Kalkulation herausnehmen. Bei dieser Sachlage ist es nicht angängig, dem Kläger schlichtweg keinerlei Schadensersatz zuzubilligen.

    20

    3.

    21

    Die Entscheidung erweist sich auch nicht mit der Begründung als richtig, dass der Kläger den Schaden aufgrund der von ihm vorgelegten Rechnung nicht ordnungsgemäß dargelegt habe. Grundsätzlich kann jeder Geschädigte seinen Schaden abstrakt auf der Basis eines Sachverständigengutachtens darlegen. Im Allgemeinen gilt, das der Geldersatzanspruch des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten  nicht nur zur Reparatur der beschädigten Sache zusteht, sondern ihm auch ermöglichen soll, diese durch eine neue zu ersetzen oder schlicht an die Stelle der konkreten Wiederherstellung der Integrität seiner Rechtsgüter andere Dispositionen über sein Vermögen soll treffen können. Dem Schädiger muss die Art und Weise der Schadensbehebung weder überlassen werden, noch hat er hierauf Einfluss zu nehmen. Es steht dem Geschädigten frei, fiktiv abzurechnen (Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Titel 3, Rdn. 31 mit umfangreichen Nachweisen).

    22

    Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem sich der Kläger darauf beschränkt, unter Vorlage der Reparaturkostenrechnung konkret abzurechnen. Aus einem solchen, dem Geschädigten jederzeit möglichen Wechsel von der abstrakten zur konkreten Abrechnung und umgekehrt kann sich nur dann ein Problem ergeben, wenn die für die konkrete Schadensbehebung berechneten Kosten höher liegen als vom Sachverständigen veranschlagt, weil sich dann der Geschädigte fragen lassen muss, wie diese Diskrepanz zustande kommt. Umgekehrt entstehen Zweifel an der Kalkulation des Sachverständigen, wenn der Geschädigte eine erkennbar fachgerechte Reparatur wesentlich günstiger hat durchführen lassen.

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    Demgegenüber vermag es den Schädiger jedoch nicht zu entlasten, wenn der Geschädigte, wie im vorliegenden Fall, eine billigere Reparatur durchführt und die dadurch an seinem Eigentum verbliebene Wertminderung hinnimmt. Der Kläger hat hier Gebrauchtteile am Fahrzeug einbauen lassen und dadurch auf die ihm zustehende Reparatur mit Neuteilen verzichtet. Hierdurch ist eine Wertminderung in seinem Vermögen verblieben, die er für sich hinnehmen mag, die aber grundsätzlich den Schädiger nicht entlastet. Vorliegend lässt sich jedoch der Kläger sogar an den niedrigeren Reparaturkosten festhalten, obgleich er jederzeit auf die abstrakte Schadensabrechnung laut Gutachten umsteigen könnte, zumal dieses Gutachten auch von der Beklagten in keiner Weise angegriffen und somit geeignet ist, den exakten Schaden zu belegen.

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    Ähnliches gilt für den Unternehmergewinn. Auch hier wäre der Kläger nicht gehindert, die Kosten laut Gutachten abzurechnen und müsste sich nicht entgegenhalten lassen, dass ihm der Unternehmergewinn bei einer Eigenreparatur nicht zustehe. Die Rechtsprechung, die sich mit der Frage beschäftigt, ob der selbst reparierende Unternehmer auch den Gewinn beanspruchen kann, betrifft ersichtlich nicht solche Fälle, in denen ein Gutachten über die Schadenshöhe vorliegt.

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    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für den Ausnahmefall, dass der Berieb des Geschädigten nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können mit der Folge, dass der Unternehmergewinn nicht beansprucht werden kann, der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013, Aktenzeichen VI ZR 363/12, Rz. 11 m. w. N.). Der Kläger hatte jedoch keinen Anlass, im Rahmen einer möglichen sekundären Darlegungslast zur Auslastung seines Betriebs Stellung zu nehmen, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, der Betrieb des Klägers sei zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeuges nicht ausgelastet gewesen. Es war somit nicht angängig, dass das Landgericht von sich aus Ermittlungen anstellte und den Kläger zu diesem Punkt befragte. Insoweit wurde offenbar die Darlegungslast verkannt. Im Übrigen hätte dem Kläger, wenn es auf dies Frage angekommen wäre, Gelegenheit zur Recherche und Stellungnahme gegeben werden müssen, da er erstmals in der mündlichen Verhandlung mit der Frage der Auslastung seiner Werkstatt zum Zeitpunkt der Reparatur konfrontiert worden ist.

    26

    4.

    27

    Das Landgericht hat durch die Überdehnung der Anforderungen an die Substantiierung des Schadens und seiner Höhe die weitere Aufklärung der Sache vernachlässigt. Wegen dieses Verfahrensmangels ist eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme erforderlich, da zum Unfallhergang die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen und des Weiteren ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten zur Kompatibilität der Schäden und zur Plausibilität des Unfallhergangs sowie eine Begutachtung der Schadenshöhe in Abgrenzung zum Vorschaden erforderlich sein werden. Dies berechtigt den Senat, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, was auch sinnvoll erscheint, weil den Parteien ansonsten eine Tatsacheninstanz genommen würde.

    28

    5.

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    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO entfällt, da keine der Parteien aufgrund dieses Titels die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

    RechtsgebieteStVG, ZPOVorschriften§ 7 StVG, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO