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  • 04.08.2020 · IWW-Abrufnummer 217179

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.07.2020 – VI ZR 212/19

    Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG , wenn sie offenkundig unrichtig ist (hier: Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen).


    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff sowie den Richter Dr. Klein

    beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. April 2019 aufgehoben.

    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Der Streitwert wird auf bis 185.000 € festgesetzt.



    Gründe



    I.

    1


    Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Taxis durch einen Verkehrsunfall. Die Beklagte nimmt den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus diesem Unfall in Anspruch.


    2


    Die Beklagte fuhr am 12. März 2015 als Radfahrerin von der Kurfürstenstraße in Berlin kommend in südlicher Richtung auf dem aus ihrer Sicht linken Gehweg der Nürnberger Straße. Auf Höhe der Ein- und Ausfahrt der auf dem Grundstück Hausnummer 67 gelegenen Tiefgarage fuhr sie über den abgesenkten Bürgersteig auf die Fahrbahn, um auf die gegenüberliegende Straßenseite zu gelangen. Südlich von der Tiefgaragenausfahrt ist die erste von (damals) drei Fahrbahnen in Richtung Norden als Taxistand für fünf Taxen ausgewiesen. Hier stand zu dem Zeitpunkt das vom Zeugen D. geführte Großraumtaxi. Die Beklagte fuhr an diesem Fahrzeug vorbei auf die Straße und wurde von dem Drittwiderbeklagten zu 2 angefahren, der mit dem bei der Drittwiderbeklagten zu 3 haftpflichtversicherten Taxi des Klägers auf der unmittelbar neben dem Taxistand verlaufenden Fahrspur in nördlicher Richtung fuhr. Die Beklagte wurde von der Front des Taxis erfasst, flog auf die Motorhaube und fiel vor dem Taxi auf die Straße. Das Taxi des Klägers kam etwa in Höhe des Beginns der Tiefgarageneinfahrt im Fahrstreifen schräg nach links versetzt zum Stillstand. Der Hinterreifen des Fahrrads war unter dem rechten Vorderrad des Taxis eingeklemmt.


    3


    Der Kläger und die Drittwiderbeklagten behaupten, die Beklagte sei plötzlich vom Gehweg auf die Fahrbahn gefahren. Die Beklagte macht geltend, sie habe das Taxi des Klägers vor dem Zusammenstoß nicht als Teil des fließenden Verkehrs wahrnehmen können. Der Drittwiderbeklagte zu 2 sei vielmehr erst kurz vor dem Zusammenstoß, als die Beklagte sich bereits auf der Fahrbahn befunden habe, angefahren und habe dabei nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen.


    4


    Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 20 € zu zahlen und den Kläger von Sachverständigenkosten freizustellen. Die auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens der Beklagten gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert und die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beantragt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht deren Verurteilung zur Freistellung aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden in Höhe von 3.085,90 € sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 359,60 € zu ersetzen. Die Revision hat es nicht zugelassen.




    II.

    5


    Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, angenommen, dass der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses von der Beklagten die Zahlung einer Unkostenpauschale und Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens verlangen kann. Die Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht. Ein dem Drittwiderbeklagten zu 2 zurechenbares Mitverschulden sei dagegen nicht festzustellen. Die Haftung aus der Betriebsgefahr des Taxis trete im Ergebnis der Abwägung nach § 9 StVG , § 254 Abs. 1 BGB hinter dem groben Verschulden der Beklagten vollständig zurück. Die Beklagte habe beim Einfahren auf die Fahrbahn ihren aus § 10 Satz 1 und 2 StVO folgenden Sorgfaltspflichten nicht genügt. Sie habe selbst vorgetragen, dass ihr die Sicht auf die Fahrbahn und damit auf das Taxi des Klägers wegen des an erster Stelle am Taxistand stehenden Großraumtaxis versperrt bzw. erschwert gewesen sei. Deshalb habe sie erst dann hinter dem Großraumtaxi auf die Fahrbahn fahren dürfen, nachdem sie den Punkt erreicht gehabt habe, von dem aus die zuvor versperrte Einsicht möglich gewesen wäre. Ein solches Verhalten habe die Beklagte bereits nicht geschildert, weshalb ihr Sorgfaltspflichtverstoß unstreitig sei. Es komme daher nicht darauf an, dass die Beklagte nach der glaubhaften Aussage des Zeugen D. in einem Zug auf die Fahrbahn gefahren sei.


    6


    Ein Mitverschulden des Drittwiderbeklagten zu 2 sei nicht festzustellen. Es sei weder konkret vorgetragen noch sei festzustellen, an welcher Stelle der Drittwiderbeklagte zu 2 vom Fahrbahnrand angefahren sei. Der Drittwiderbeklagte zu 2 habe anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht geschildert, am - etwa 50 m vom Kollisionsort entfernt gelegenen - Hoteleingang einen Fahrgast abgesetzt zu haben. Selbst wenn man seine Angaben gegenüber der Polizei zugrunde lege, wonach er den Fahrgast am Taxistand abgesetzt habe, könne die Strecke bis zum Kollisionsort immer noch zwischen 35 und 40 Metern betragen haben, ohne dass die Beklagte substantiiert Abweichendes vorgetragen habe. Zwar genügten 15 bis 20 Meter noch nicht für ein Einordnen in den fließenden Verkehr. Eine mit mehr als 35 Meter anzunehmende deutlich längere Strecke stehe jedoch bereits räumlich einem zurechenbaren Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr entgegen. Abgesehen davon gelte für ein Anfahren aus zweiter Reihe ohnehin nicht § 10 StVO , sondern die einfache Sorgfaltspflicht des Anfahrenden aus § 1 Abs. 2 StVO . Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz benannten Polizeibeamten, die sich in dem Streifenwagen hinter dem Taxi befunden haben sollen, seien nicht zu vernehmen gewesen. Abgesehen davon, dass es Sache der Partei sei, für die frühzeitige Benennung von Zeugen Sorge zu tragen, sei schon nicht ersichtlich, ob es sich bei den nunmehr benannten Zeugen um die Besatzung dieses Streifenwagens handele. Jedenfalls könnten die neuen Beweisantritte gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.


    7


    Die Höhe des Schadens ergebe sich aus dem vom Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachten, aus dem sich die fiktiven Nettoreparaturkosten im Einzelnen ergäben. Diese habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten, weshalb ihr Bestreiten unbeachtlich sei. Sie dürfe den Umfang des Schadens nicht pauschal bestreiten, sondern müsse zu erkennen geben, welche konkrete Position in welcher konkreten Höhe zu Unrecht angesetzt worden sein solle. Ein (lediglich destruktives) Bestreiten, das offenlasse, in welcher Höhe ein Anspruch zugestanden bzw. bestritten werde, sei unzulässig. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Ersatz der für die Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Widerklage sei dagegen unbegründet.




    III.

    8


    Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.


    9


    1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten nicht substantiiert bestritten und sei deshalb verpflichtet, an den Kläger weitere 3.445,50 € zu zahlen, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG .


    10


    a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17 , VersR 2018, 1001 Rn. 8; BVerfGE 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 , NJW 2017, 3218 Rn. 47). Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG , wenn sie offenkundig unrichtig ist (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18 ,VersR 2019, 1385Rn. 5 mwN).


    11


    b) So verhält es sich im Streitfall.


    12


    aa) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zwar zu Recht davon ausgegangen, dass es in bestimmten Fällen Sache der nicht darlegungsbelasteten Partei ist, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungsbelasteten Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist ( Senatsurteil vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17 , BGHZ 221, 139 Rn. 17 ).


    13


    Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger die Höhe des ihm nach seiner Behauptung entstandenen Schadens durch Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Privatgutachten, in dem die einzelnen Schadenspositionen im Einzelnen aufgelistet sind, substantiiert vorgetragen hat.


    14


    bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten nicht in beachtlicher Weise bestritten, beruht aber auf einer offenkundigen Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte die Beklagte den dem Kläger entstandenen Schaden nicht lediglich pauschal bestritten. Vielmehr hatte sie die von ihr beanstandeten Schadenspositionen im Einzelnen benannt. So hatte sie bestritten, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall vom 12. März 2015 noch 4.500 € inklusive Mehrwertsteuer und 3.781,51 € ohne Mehrwertsteuer betragen habe. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass das Fahrzeug nach dem Kaufvertrag vom 31. Dezember 2012 bereits zu diesem Zeitpunkt nur noch einen Marktwert in Höhe von 4.201,68 € gehabt haben solle. Sie hat außerdem bestritten, dass die im Gutachten angegebenen Umbaukosten zur Schadensbeseitigung erforderlich waren und brutto 1.666 € betragen würden. Sie hat beanstandet, dass im Gutachten kein Abzug neu für alt erfolgt sei und bestritten, dass der angesetzte Arbeitslohn in Höhe von 89 € netto sowie für Lackierarbeiten in Höhe von 105 € netto pro Stunde in einer Fachwerkstatt anfallen würden. Es erschließt sich nicht, weshalb das Berufungsgericht diese konkreten Einwände als "lediglich destruktives" Bestreiten qualifiziert hat.


    15


    cc) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte die Beklagte darüber hinaus nicht nur die Schadenshöhe, sondern auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem nun geltend gemachten Schaden bestritten. Die Beklagte hatte dabei darauf hingewiesen, dass das Gutachten erst fünf Monate nach dem Unfall erstellt worden sei.


    16


    c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es das Bestreiten der Reparaturkosten durch die Beklagte nicht als unbeachtlich angesehen hätte.


    17


    2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch davon abgesehen, dem durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 23. Januar 2017, vom 17. August 2017 und in der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2018 nachzugehen, wonach der Drittwiderbeklagte zu 2 erst kurz vor dem Zusammenstoß und zu einem Zeitpunkt, als sich die Beklagte bereits auf der Fahrbahn befand, angefahren sei, ohne vorher die notwendige Umsicht walten zu lassen; er habe sein Fahrzeug nicht vor der Beklagten abgebremst, sondern diese mitgeschleift und sei erst ein paar Meter nach dem Aufprallort zum Stehen gekommen.


    18


    Die Erhebung dieses Beweises durfte das Berufungsgericht nicht ablehnen. Vielmehr war es gehalten, die angebotenen Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn das angebotene Beweismittel für den Beweis der behaupteten Tatsache völlig ungeeignet wäre (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1984 - VI ZR 26/83 , VersR 1985, 86, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17 , VersR 2018, 1147 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 , juris Rn. 228; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 , BGHZ 178, 362 juris Rn. 38). Davon, dass ein derartiger Ausnahmefall hier vorläge, kann indes nicht ausgegangen werden. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht in der Lage gewesen wäre, aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten keine weiteren Erkenntnisse vermitteln werde. Dies aber hätte das Berufungsgericht zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrags der Beklagten darlegen müssen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17 , BGHZ 221, 43 Rn. 32; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17 , VersR 2018, 1147 Rn. 16 mwN). Denn ob die bei der polizeilichen Unfallaufnahme getroffenen Feststellungen - insbesondere die ausführliche Verkehrsunfallskizze, in die u.a. Kratzspuren auf der Fahrbahn eingezeichnet sind, und die Lichtbilder, die den Unfallendstand des Taxis, das unter dem rechten Vorderrad eingeklemmte Hinterrad des Fahrrads der Beklagten, die Beschädigungen des Fahrzeugs und angesichts verschiedener gesicherter Spuren auf der Motorhaube und Windschutzscheibe auch die Bereiche dokumentieren, in denen die Klägerin auf das Fahrzeug aufgeprallt ist, - nähere Erkenntnisse zum Unfallhergang vermitteln können oder nicht, kann ohne Sachkunde auf dem Gebiet der Unfallanalytik nicht beantwortet werden.


    Seiters
    von Pentz
    Oehler
    Roloff
    Klein

    Vorschriften§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB, § 10 Satz 1 und 2 StVO, § 10 StVO, § 1 Abs. 2 StVO, § 531 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 9 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Abs. 2 ZPO