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  • 27.01.2021 · IWW-Abrufnummer 220113

    Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 04.09.2020 – 729 OWi-264 Js 1158/20-104/20

    Kein Absehen vom Regelfahrverbot bei ALG-I-Empfänger, der seinen Führerschein für von ihm nicht konkretisierte und nicht glaubhaft gemachte Kontakt- und Informationsgespräche zur Herbeiführung einer geplanten zukünftigen Selbstständigkeit führt.


    729 OWi-264 Js 1158/20-104/20

    Amtsgericht Dortmund

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In dem Bußgeldverfahren

    gegen    ,

    wegen     Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat das Amtsgericht Dortmund
    aufgrund der Hauptverhandlung vom 04.09.2020,
    an der teilgenommen haben:
      
    Gem. §§ 71 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 226
    Abs. 2 StPO ohne Hinzuziehung eines/r Urkundsbeamten/in
    der Geschäftsstelle.

    für    R e c h t    erkannt:
     
    Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer

    Geldbuße von 240,00 €

    verurteilt.

    Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 20,00 € jeweils bis zum 5. eines jeden Monats beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

    Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

    Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

    Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

    G r ü n d e:

    Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Er ist arbeitslos, nachdem ihn sein Betrieb im Rahmen der „Corona-Pandemie“ entlassen hat. Er erhält derzeit Arbeitslosengeld I.

    Der Angeklagte war bis zu seiner Arbeitslosigkeit als Prokurist in die Geschäftsführung eingebunden, und zwar in einem Unternehmen, in dem es um die Umnutzung von Immobilien und die Beratung deshalb ging. Er plant, eine derartige Tätigkeit nunmehr in selbständiger Art aufzunehmen. Hierfür meint er, flexibel sein zu müssen, damit er für den Fall hereinkommender Anrufe schnell Kunden vor Ort besuchen könne. Er müsse auch so Informations- und Vorstellungsfahrten mit seinem Fahrzeug unternehmen.

    Der Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet.

    Nach Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge im Rahmen der Hauptverhandlung stand für das Gericht bindend fest, dass der Angeklagte am 2. Januar 2020 um 11.46 Uhr in Dortmund auf der BAB 44 in Fahrtrichtung Dortmund in Höhe Kilometer 12,000 als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX des Fabrikates BMW 320i die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h überschritt, wobei die zulässige Geschwindigkeit 80 km/h und die festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 138 km/h betrug.

    Dementsprechend hat sich der Betroffene wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes gemäß §§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG zu verantworten. Die hierfür vorgesehene Regelahndung nach 11.3.8 BKat beläuft sich auf 240,00 € Regelgeldbuße und ein 1-monatiges Regelfahrverbot. Der Betroffene  hatte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erklärt, dass er Arbeitslosengeld I bekomme und ansonsten zusehen müsse, seine Geldmittel, die er im Laufe des Lebens angesammelt habe, möglichst schonend zu behandeln. Das Gericht hat dementsprechend eine Ratenzahlungsanordnung getroffen, wie sie sich aus dem Tenor ergibt.

    Hinsichtlich des Regelfahrverbotes hat der Betroffene  geltend gemacht, dass er seinen Führerschein benötige, um seine geplante Selbständigkeit anschieben zu können. Auf Nachfrage hatte er  keinerlei Unterlagen insoweit dabei. Er erklärte auch, dass er sich noch nicht selbständig gemacht habe, dies nur plane und Kontaktgespräche führe. Er könne insoweit auch keinerlei Unterlagen vorlegen, die derartiges belegen würden. Keiner seiner Geschäftspartner könne ihm bescheinigen, dass er Informationsgespräche über eine beabsichtigte Selbständigkeit mit ihm geführt habe.

    Der Angeklagte konnte auch nicht erklären, wie oft und wohin ihn die angeblichen Fahrten in Deutschland führen. Dem Angeklagten wurde die strenge Rechtsprechung zum Absehen vom Regelfahrverbot der Oberlandesgerichte vorgestellt. Der Angeklagte fand dies ebenso wie sein Verteidiger übermäßig hart. Bei anderen Gerichten sei es eine Frage von 2 Minuten, dass vom Fahrverbot abgesehen werde. Das Gericht hier erklärte, dass es schon Mittel der Glaubhaftmachung zu beruflichen Härten benötige, soweit solche geltend gemacht würden. Der Betroffene  erklärte, er könne keine solche Glaubhaftmachungen vortragen.

    Dementsprechend hat das Gericht das vorgesehene 1-monatige Regelfahrverbot festgesetzt.

    Das Gericht war sich insoweit im Klaren, dass es auch unter Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV hätte unter Erhöhung der Regelgeldbuße von einer Fahrverbotsanordnung absehen können. Das Gericht hat dies angesichts des erheblichen Verstoßes nicht für vertretbar erachtet, auch wenn der Betroffene verkehrsrechtlich bislang nicht vorbelastet war.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

    RechtsgebieteStVG, BKatV, StVOVorschriftenStVG §§ 24, 25; BKatV § 4; StVO §§ 41, 49