08.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222825
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 13.04.2021 – I-1 U 119/20
1. Erwirbt der Geschädigte für sein unfallbeschädigte „Unikat“ (hier: Alfa Romeo 156) mit umfangreicher Sonderausstattung ein ähnliches Fahrzeug ohne Sonderausstattung, aber in einem vergleichbaren Preissegment, kann hierin die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs liegen und den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begrenzen.
2. Weist das Ersatzfahrzeug alsbald Defekte auf, liegt dies nicht mehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers, sondern gehört zum allgemeinen Risiko des Geschädigten.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer ‒ Einzelrichter ‒ des Landgerichts Düsseldorf (23 O 127/18) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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Gründe:
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I.
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Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 13.05.2015 auf der A3 in der Nähe von Ratingen geltend.
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Zwischen dem Pkw Alfa Romeo 156 2.0 Distinctive des Klägers, Erstzulassung 25.06.2002, und dem bei der Beklagten zu 1) versicherten PKW des Beklagten zu 2) kam es am Unfalltag zu einer durch den Beklagten zu 2) verursachten Kollision, infolge derer sich das Klägerfahrzeug überschlug und einen Totalschaden erlitt.
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Der Kläger ließ den Schaden an seinem Fahrzeug durch den Sachverständigen B. begutachten, der in seinem Gutachten vom 22.05.2015 (Anlage K10, Anlagenband) Reparaturkosten in Höhe von 37.499,67 Euro netto, einen Restwert von 150,00 Euro und einen Wiederbeschaffungswert von 2.900,00 Euro feststellte. Die Wiederbeschaffungsdauer setzte der Sachverständige mit 12 Werktagen an. In einem ebenfalls durch den Kläger eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. vom 20.05.2016 (Bl. 88 ff. d. A.) wird ein Wiederbeschaffungswert von 3.000,00 Euro angegeben und ausgeführt, dass die Wiederbeschaffungsdauer eines dem Wartungs- und Ausstattungsstand des Unfallfahrzeugs entsprechenden Ersatzfahrzeugs zwischen 45 und 90 Tagen betrage.
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Am 03.06.2015 erwarb der Kläger einen gebrauchten Alfa Romeo 2.0 Distinctive zu einem Preis von 3.500,00 Euro.
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Die Beklagte zu 1) erstattete die Wiederbeschaffungskosten zunächst in Höhe von 1.375,00 Euro.
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Mit der Klage hat der Kläger erstinstanzlich neben Personenschäden Ansprüche auf Erstattung von Ersatzteil- und Reparaturkosten geltend gemacht und insoweit behauptet, das zerstörte Fahrzeug sei ein Unikat gewesen, das er liebevoll gepflegt und „getuned“ habe, sodass ein Fahrzeug mit identischer Ausstattung und in vergleichbarem Zustand auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht kurzfristig zu erwerben gewesen sei. So habe das Fahrzeug unter anderem über Xenonscheinwerfer, ein Multifunktionslenkrad, einen Regensensor, beheizte Scheiben und Spiegel, eine Sitzheizung und eine Klimaautomatik verfügt. Einen Alfa Romeo 156 gebe es auf dem Gebrauchtwagenmarkt regelmäßig nur im Zustand der Teileverwertung. Fahrbare Angebote seien selten (ca. 2-5 im Umkreis von 150 km), verkehrssichere Modelle kaum auffindbar. Sonderausstattung wie Xenonscheinwerfer und Multifunktionslenkrad wiesen nur etwa 1 ‒ 2 Fahrzeuge deutschlandweit auf, von denen aber 70 % Karosserieschäden hätten und auch sonst in schlechtem technischem Zustand seien. Da er zeitnah ein Kfz benötigt habe, habe er sich gezwungen gesehen, ein schlechter ausgestattetes und weniger gepflegtes Ersatzfahrzeug zu erwerben. Dieses habe durch eine Vielzahl von Ersatzteilen im Wert von 15.808,96 Euro auf den technischen Stand des Unfallfahrzeugs gebracht werden müssen. Auch habe das Ersatzfahrzeug eine Reihe versteckter Mängel aufgewiesen, die nach und nach repariert worden seien. So habe es sich etwa wegen eines „Kolbenfressers“ neun Monate lang in der Werkstatt befunden, weil er mangels Leistungen der Beklagten finanziell nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten für die Reparatur zu tragen.
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Hilfsweise hat er seine Klageforderung in Höhe von 5.310,00 Euro darauf gestützt, dass ihm auch in dem Zeitraum, in dem das Ersatzfahrzeug auf den Stand des Unfallfahrzeugs habe gebracht werden müssen, kein mit dem Unfallfahrzeug gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe, sodass ihm ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz für die gesamte durch den Sachverständigen F. ermittelte Wiederbeschaffungszeit von 90 Tagen in Höhe von 59,00 Euro pro Tag zustehe.
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Nachdem der Rechtsstreit wegen einer weiteren Zahlung der Beklagten in Höhe 1.375,00 Euro auf die Kosten der Wiederbeschaffung teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, hat der Kläger in erster Instanz zuletzt noch beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 24.226,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2016 sowie weitere 2.479,48 Euro als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten haben den Klägervortrag zum Zustand seines Fahrzeugs vor dem Unfall sowie die Kosten der Überarbeitung des Ersatzfahrzeugs mit Nichtwissen bestritten.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage weit überwiegend abgewiesen. Hinsichtlich der fahrzeugbezogenen Kosten hat es zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger ‒ neben Ansprüchen auf Ersatz der Kosten der Verschrottung des Unfallfahrzeugs und auf Ersatz der Kosten der Vermittlung des Ersatzfahrzeugs ‒ nur ein Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 2.850,00 Euro zustehe, den die Beklagten bereits in Höhe von 2.750,00 Euro erfüllt hätten. Soweit der Kläger seine Klageforderung hilfsweise auf einen Anspruch auf Nutzungsausfallersatz stütze, habe sie nur in Höhe von 860,00 Euro Erfolg. Der Anspruch sei auf den Zeitraum bis zu der Ersatzbeschaffung, mithin auf 20 Tage, beschränkt. Der Umstand, dass das Ersatzfahrzeug nach kurzer Zeit nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, falle nicht in die Risikosphäre der Beklagten. Der Nutzungswert des Fahrzeugs sei nur mit 43,00 Euro pro Tag anzusetzen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, wobei er ausschließlich noch den Anspruch auf weitergehenden Nutzungsausfallersatz verfolgt.
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Da er ein Ersatzfahrzeug erworben habe, welches erst aufwändig habe umgebaut werden müssen, um dem Unfallfahrzeug zu entsprechen, ist er der Ansicht, dass im Rahmen dieses Anspruchs sowohl die Anschaffungszeit für Ersatzteile wie auch die Reparaturzeit zu berücksichtigen sei. Zudem ist er der Ansicht, dass allein das Alter eines Fahrzeugs keine Herabsetzung seines Nutzwertes rechtfertige.
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Er beantragt,
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unter Abänderung des am 02.03.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 23 O 127/18, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 4.450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie sind der Ansicht, dass es sich bei dem erworbenen Ersatzfahrzeug auch ohne Sonderausstattung um ein gleichwertiges Fahrzeug handele, welches den Verlust des Unfallfahrzeugs kompensiere.
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II.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein über den Betrag von 890,00 Euro hinausgehender Anspruch auf Nutzungsausfallersatz zusteht.
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1.
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Der Kläger hat grundsätzlich für den Zeitraum, in welchem er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht hat nutzen können, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges als geldwerter Vorteil anzusehen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 ‒ VI ZR 248/07, juris Rn. 6). Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat (BGH, aaO, Rn. 7). Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (Senat, Urteil vom 22. Januar 2007 ‒ I-1 U 151/06, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 1. Oktober 2001 ‒ 1 U 206/00, juris Rn. 40; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325).
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Die mit der Zerstörung seines Fahrzeugs bei dem Unfall weggefallene Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, wurde indes durch die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs am 03.06.2015 beseitigt, sodass nach diesem Zeitpunkt kein weiterer Anspruch auf Ausgleich des in dem Verlust der Nutzungsmöglichkeit liegenden Schadens mehr besteht.
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Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Dies kann im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs sowohl durch dessen Reparatur als auch durch die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs geschehen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 ‒ VI ZR 9/17, juris Rn. 7). Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt. Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale und Sonderfunktionen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken. Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 ‒ VI ZR 9/17, juris Rn. 8).
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Da der Kläger das Unfallfahrzeugs zu Fortbewegungs- und Transportzwecken genutzt hat, ist das Ersatzfahrzeug geeignet, dessen Funktion ohne Einschränkungen zu erfüllen. Dafür sind die durch den Kläger angeführten besonderen Ausstattungsmerkmale des Unfallfahrzeugs wie Xenonscheinwerfer, Multifunktionslenkrad, Regensensor, beheizte Scheiben und Spiegel, Sitzheizung und Klimaautomatik nicht von Bedeutung. Überwiegend dienen diese Ausstattungsmerkmale der nach dem Vorstehenden nicht maßgeblichen Erhöhung des subjektiven Fahrkomforts. Daneben haben Komponenten wie etwa Xenonscheinwerfer oder das Multifunktionslenkrad zwar auch einen Einfluss auf die Fahrsicherheit, weil die Sichtverhältnisse verbessert werden bzw. der Fahrer etwa das Radio bedienen kann, ohne seinen Blick zu weit von dem Verkehrsgeschehen abwenden zu müssen, jedoch gehören sie nicht bereits zum etablierten Sicherheitsstandard, sodass ihr Fehlen die Nutzbarkeit des Ersatzfahrzeugs nicht beeinträchtigt. Ebenfalls unerheblich für die Erfüllung des Fortbewegungs- und Transportzwecks ist der konkrete Wartungszustand, sofern ‒ wovon auszugehen ist ‒ das Ersatzfahrzeug im Erwerbszeitpunkt zumindest fahrbereit war.
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Die objektive wirtschaftliche Gleichwertigkeit des Ersatzfahrzeugs im Übrigen ergibt sich daraus, dass beide durch den Kläger beauftragten Sachverständigen den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs mit einem Betrag zwischen 2.900,00 Euro bis 3.000,00 Euro angegeben haben und das Ersatzfahrzeug zu einem sogar noch darüber liegenden Preis von 3.500,00 Euro erworben worden ist. Unterstellt, dass der Kläger das Ersatzfahrzeug nicht zu einem deutlich über seinem eigentlichen Wert liegenden Preis erworben hat, ergibt sich daraus, dass dem Ausstattungs- und Wartungsstand eines Alfa Romeo 156 auf dem Fahrzeugmarkt keine erhebliche preisbildende Rolle zukommt und Fahrzeuge dieses Typs unabhängig von ihrem konkreten Zustand zu zumindest ähnlichen Preisen gehandelt werden. Damit ist es nach den objektiven Kriterien des Marktes nicht möglich, zwischen dem wirtschaftlichen Wert des Unfallfahrzeugs und dem des Ersatzfahrzeugs zu differenzieren. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen F., wonach ein dem Ausstattungs- und Wartungsstand des Unfallfahrzeugs entsprechendes Ersatzfahrzeug zu dem durch ihn ermittelten Wiederbeschaffungswert von 3.000,00 Euro nur nach längerer Suche auf dem Fahrzeugmarkt von bis zu 90 Tagen zu finden ist. Der höhere Zeitaufwand für die Beschaffung eines solchen Fahrzeugs stünde nur dann der Annahme der Gleichwertigkeit des Ersatzfahrzeugs entgegen, wenn dieser von Einfluss auf den Marktwert wäre, wenn am Markt also höhere Preise gezahlt würden, um die Wartezeit auf ein adäquates Fahrzeug zu verkürzen. Ein solcher Zusammenhang wird in dem Gutachten des Sachverständigen F. zwar angedeutet, jedoch nicht mit konkreten Angaben zu den Auswirkungen dieses Effekts auf den Marktwert unterlegt. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht zudem, dass der Sachverständige den langen Wiederbeschaffungszeitraum an anderer Stelle des Gutachtens mit der nur sporadischen Verfügbarkeit entsprechend ausgestatteter und gewarteter Fahrzeuge begründet hat, sodass sich nicht ohne Weiteres erschließt, wie sich die Bereitschaft höhere Preise zu zahlen auf die Dauer der Wiederbeschaffung auswirken können soll.
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Die wirtschaftliche Gleichwertigkeit wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass das Ersatzfahrzeug zu einem nicht näher dargelegten Zeitpunkt nach der Anschaffung Defekte aufwies und daher zeitweise durch den Kläger nicht genutzt werden konnte. Dass ein im Rahmen der Naturalrestitution beschafftes Ersatzfahrzeug später Defekte aufweist, liegt nicht mehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers, sondern gehört zum allgemeinen Risiko des Geschädigten, der auch ohne das Unfallereignis bei Weiternutzung des Unfallfahrzeugs nicht gegen das Auftreten solcher Defekte gefeit gewesen wäre. Zwar mag das Auftreten solcher Defekte wegen des schlechteren Wartungszustands bei dem Ersatzfahrzeug wahrscheinlicher gewesen sein als bei dem gut gepflegten Unfallfahrzeug, jedoch stellt dies die Gleichwertigkeit des Ersatzfahrzeugs nicht in Frage, weil dieser Vorteil des Unfallfahrzeugs ‒ wie ausgeführt ‒ auf dem Fahrzeugmarkt nicht mit einem höheren Preis honoriert wird.
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2.
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Das Landgericht hat auch zu Recht keinen höheren Ersatzbetrag als 43,00 Euro pro Tag angesetzt.
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Der durch das Landgericht gewählte Weg der Ermittlung der Höhe des Nutzungswerts eines Fahrzeugs anhand geeigneter Tabellen wie etwa der von Sanden/Danner/Küppersbusch (sogenannte Schwacke-Liste) im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist auch bei älteren Fahrzeugen nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 ‒ VI ZR 112/04, juris Rn. 6) und wird durch den Kläger auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Zwar rechtfertigt allein das Alter eines Fahrzeugs eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht, jedoch kann eine Herabstufung innerhalb der Tabelle erfolgen, um den technischen Fortschritt und den Komfort- und Sicherheitszuwachs auszugleichen (AG Solingen, Urteil vom 30. Juni 2016 ‒ 14 C 33/16, juris Rn. 10). Insoweit bleibt der durch das Landgericht angesetzte Betrag selbst dann nicht hinter dem tatsächlichen Nutzungswert des Unfallfahrzeugs zurück, wenn man dieses wegen der den Komfort und die Sicherheit erhöhenden Sonderausstattung in eine höhere Tabellenstufe einordnen wollte als Fahrzeuge desselben Typs mit Serienausstattung. Da sich das Landgericht an der Einstufung des Nachfolgemodells des Klägerfahrzeugs, an dem Alfa Romeo 159, orientiert hat, dessen verschiedene Modellvarianten überwiegend der Gruppe G der Schwackeliste zugeordnet werden, und davon ausgehend wegen des Fahrzeugalters von mehr als 10 Jahren eine Abstufung um zwei Gruppen in die Gruppe E vorgenommen hat, hat es das Klägerfahrzeug im Ergebnis so bewertet, wie einen grundsätzlich der Gruppe F zuzuordnenden Alfa Romeo 156, der lediglich zwischen fünf und zehn Jahre alt ist und dadurch in die Gruppe E fällt. Dass der Nutzungswert des Unfallfahrzeugs dank seiner Sonderausstattung noch höher gewesen und damit dem eines Neufahrzeugs gleichzusetzen ist, ergibt sich nicht aus dem Klägervortrag und ist auch angesichts einer Laufleistung von mehr als 172.000 km nicht plausibel.
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3.
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Ein weitergehender Zinsanspruch besteht mangels eines weitergehenden Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz nicht.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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Der Streitwert für die Berufung wird auf 4.450,00 Euro festgesetzt.