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  • 19.10.2021 · IWW-Abrufnummer 225355

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 16.09.2021 – 1 RBs 115/21

    Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 handelt es sich angesichts der von der PTB bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen insgesamt nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.


    Oberlandesgericht Hamm

    Beschluss

    III-1 RBs 115/21 OLG Hamm

    Bußgeldsache
    gegen pp.,

    Verteidiger:
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

    Auf den Antrag des Betroffenen vom 17. März 2021 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 05. März 2021 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16. September 2021 durch die Richterin am Oberlandesgericht Einzelrichterin gern. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Betroffenen bzw. ihres Verteidigers beschlossen:

    Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

    Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt; ihre notwendigen Auslagen hat die Betroffene selbst zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 u. 4 StPO).

    Gründe:

    I.

    Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung (22 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften) zu einer Geldbuße von 80,00 € verurteilt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist festgestellt worden durch eine Messung mit dem Gerät LEIVTEC XV3.

    II.

    Der Senat hält eine Einstellung des Verfahrens gemäߧ 47 Abs. 2 OWiG, zu der die Generalstaatsanwaltschaft und die Betroffene bzw. ihr Verteidiger angehört worden sind, aus den nachfolgenden Gründen für sachgerecht:

    Der Senat schließt sich der Bewertung der Oberlandesgerichte Oldenburg (Beschlüsse vom 20.04.2021 - 2 Ss (OWi) 92/21 -, vom 19.07.2021 - 2 Ss (OWi) 170/21 -, und vom 26.08.2021 - 2 Ss (Owi) 199/21 -, jeweils veröffentlicht bei juris), Celle (Beschluss vom 18.06.2021 — 2 Ss (OWi) 69/21-, juris) und Stuttgart (Beschluss vom 10.06.2021 — 6 Rb 26 Ss 133/21 -, beck-online) an, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 angesichts der von der PTB bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen (vgl. hierzu: Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3, Stand: 27.05.2021, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, D01: 10.7795/520.20210527 und Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässige Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3, Stand: 09.06.2021, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, D01: 10.7795/520.20210609) insgesamt nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt. Die hiervon abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17. August 2021 (II OLG 26/21, juris), in welcher die fortbestehende Qualifizierung der Messgeräte vom Typ Leivtec XV3 als standardisiertes Messverfahren primär damit begründet wird, dass bei Messungen mit Fahrzeugen, die - wie in den Versuchsreihen der PTB - mit Reflektoren im Innenraum versehen sind, unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse - wenn auch ggf. mit Werten, die nicht der gefahrenen Geschwindigkeit entsprächen - zu erwarten seien, überzeugt nicht. Insofern wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26.08.2021 (2 Ss (Owi) 199/21, juris) verwiesen, der sich mit der zeitlich vorausgegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig ausführlich und für den Senat überzeugend auseinandersetzt.

    Angesichts der im Falle einer Zulassung der Rechtsbeschwerde aus o.g. Gründen erforderlichen weiteren Sachaufklärung durch das Amtsgericht mithilfe eines Sachverständigen, die im Hinblick auf die Bedeutung der Sache (Bußgeld i.H.v. 80,00 €) unangemessen erscheint, hält der Senat eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG, welche auch bereits im Zulassungsverfahren möglich ist (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 47 Rn. 41), für sachgerecht.

    Auch für den Fall, dass ein Zulassungsgrund gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG sich nicht bejahen ließe, erachtet der Senat eine Verfahrenseinstellung für sachgerecht. Der fehlende Zulassungsgrund steht einer Einstellung insofern nicht entgegen (vgl. OLG Oldenburg; Beschluss vom 26.08.2021 - 2 Ss (Owi) 199/21 -, juris, m.w.N.).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde mit anschließender Übertragung der Sache auf den Senat zur Ermöglichung einer Divergenzvorlage zum BGH - wie von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2021 angeregt - kam nicht in Betracht. Gegenstand der Vorlegung kann nämlich nur die beabsichtigte Abweichung in einer Rechtsfrage sein, nicht in einer Tatfrage; letztere ist einer Vorlegung nicht zugänglich.
    Die vorliegend maßgebliche Frage, ob das verwendete Messgerät vom Typ Leivtec XV3 beweiskräftige zutreffende Ergebnisse liefert, ist eine Frage der Zuverlässigkeit eines bestimmten Messverfahrens im Einzelfall. Sie ist daher durch den Tatrichter zu beurteilen und kann deshalb nicht Gegenstand einer zulässigen Vorlegung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 03. April 2001 — 4 StR 507/00 —, juris, m.w.N.)

    IV.

    Im Rahmen der Kostenentscheidung hat der Senat gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 4 StPO davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen, da der Tatnachweis im Hinblick auf die Höhe der der Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung nach wie vor unter Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt werden könnte.