19.08.2022 · IWW-Abrufnummer 230847
Amtsgericht Dortmund: Beschluss vom 01.08.2022 – 729 Cs-266 Js 575/22-42/22
Verzichtet eine nicht vorbelastete 92-jährige Angeklagte nach einer Unfallflucht mit Sach-schaden auf ihre Fahrerlaubnis, so kann das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden.
AG Dortmund
Beschluss vom 1.8.2022
729 Cs-266 Js 575/22-42/22
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In der Strafsache
gegen
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO). Von der Auferlegung der der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu Lasten der Staatskasse wird abgesehen (§ 467 Abs. 4 StPO).
Gründe:
Das Verfahren konnte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Die 92 Jahre alte und verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte hat im Rahmen des ihr zur Last gelegten Unfallgeschehens lediglich einen Sachschaden von etwa 2000 Euro verursacht und hiernach den Unfallort unerlaubt verlassen. Sie hat - bestätigt durch die Stadt Dortmund - auf Anregung des Gerichtes nach Einspruchseinlegung gegen den ergangenen Strafbefehl auf ihre Fahrerlaubnis wirksam verzichtet. Einer weiteren Strafverfolgung bedarf es somit nicht.