27.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231464
Landgericht Arnsberg: Beschluss vom 06.07.2022 – 3 Ns-360 Js 24/21-73/22
Die bloße Erklärung des Verteidigers, dass eine Übermittlung der Berufung als elektronisches Dokument vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist, rechtfertigt keine Ersatzeinreichung. ein Verteidiger muss vorgetragen, dass er über eine einsatzbereite technische Infrastruktur verfügt, und ob eine Störung im Bereich der Hardware oder der Software oder in anderen Umständen begründet ist. Es ist ferner darzulegen, seit welchem Zeitpunkt die Störung besteht, und ob bzw. wann sich der Verteidiger mit der gebotenen Sorgfalt um die (Wieder-) Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen bemüht hat.
Landgericht Arnsberg
3 Ns-360 Js 24/21-73/22
Tenor:
Die Berufung der Angeklagten wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht Warstein hat die Angeklagte durch Urteil vom 15.02.2022 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Die Angeklagte hat durch ihren Verteidiger Berufung gegen das Urteil eingelegt, und zwar durch den am 22.02.2022 per Fax und im Original beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22.02.2022. Darin ist ausgeführt: „Eine Übermittlung als elektronisches Dokument ist vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich. Dies wird anwaltlich versichert und glaubhaft gemacht.“
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II.
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Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht als elektronisches Dokument gemäß § 32d StPO übermittelt worden ist, § 322 StPO.
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Nach dieser Vorschrift muss ein Verteidiger die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln. § 32d Satz 3 StPO sieht zwar vor, dass auf eine Übermittlung in Papierform oder durch Telefax ausgewichen werden kann, solange dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Das ist jedoch nicht hinreichend dargelegt.
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In dem Berufungsschriftsatz ist lediglich ausgeführt, dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich sei. Damit wird lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt, ohne dass tatsächliche Umstände vorgetragen werden, die dem Gericht eine selbständige Prüfung ermöglichen.
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Die Terminologie „vorübergehende technische Störung“ will der Gesetzgeber so interpretiert wissen, dass eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur existiert und für eine Beseitigung eines temporären Ausfalls unverzüglich gesorgt wird (vgl. BT-Drs. 18/9416, Seite 51). Die Heilungsmöglichkeit ist deshalb nicht gegeben, wenn ein kein technischer, sondern ein menschlicher Fehler vorliegt; so stellt beispielsweise der Verlust der beA-Karte mit Signierfunktion keine technische Störung im Sinne der Norm dar (vgl. Radke in jurisPK, StPO, § 32d, RN 16 m.w.N.).
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Der Verteidiger hat schon gar nicht vorgetragen, ob er überhaupt über eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur verfügt, wozu ein Internetanschluss gehört, der von der beA-Software erkannt wird, sowie die die dazugehörigen technischen Geräte mit beA-Karte (vgl. OVG Münster, Beschluss 31.03.2022, 19 A 448/22 A zu § 55d VwGO). Unklar ist ferner, ob eine etwaige Störung im Bereich der Hardware oder der Software oder in anderen Umständen begründet ist. Es ist auch nicht dargelegt, seit welchem Zeitpunkt eine elektronische Übermittlung nicht mehr möglich gewesen sein soll, und ob bzw. wann sich der Verteidiger mit der gebotenen Sorgfalt um die (Wieder-) Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen bemüht hat. Es fehlt daher jegliche konkrete Darlegung etwaiger Schwierigkeiten mit der Hard- und/oder Software und deren Dauer.
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Der unspezifische Verweis auf eine technische Störung ersetzt eine nachvollziehbare Tatsachenschilderung nicht, ebenso wenig die Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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Arnsberg, 06.07.2022 Landgericht, 3. Kleine Strafkammer
RechtsgebietStPOVorschriftenStPO § 32 d