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  • 08.11.2022 · IWW-Abrufnummer 232185

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 27.09.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 397/22

    Angesichts eines massiven Ausmaßes einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h drängt sich die Annahme vorsätzlicher Begehung geradezu auf. Dass dem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt war, steht im Übrigen der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus, vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.


    Brandenburgisches Oberlandesgericht

    Beschluss vom 27. September 2022

    1 OLG 53 Ss-OWi 397/22

    Tenor

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 25. Mai 2022 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

    Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Perleberg zurückverwiesen.

    Gründe

    I.

    1
    Das Amtsgericht Perleberg erkannte mit dem angefochtenen Urteil vom 25. Mai 2022 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h auf eine Geldbuße in Höhe von 480,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot. Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge hatte der Betroffene am 02. Oktober 2021 um 12:58 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: …, die Bundesstraße … im Abschnitt … auf Höhe des Kilometers 2,11 in Fahrtrichtung … mit einer Geschwindigkeit von ‒ nach Toleranzabzug ‒ 152 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt gewesen war (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 c) S. 1 StVO).

    2
    Gegen dieses Urteil richtet sich die am 30. Mai 2022 bei Gericht angebrachte und nach am 28. Juni 2022 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe unter dem 27. Juli 2022 begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht geltend, das eingesetzte Messgerät PoliScan FM 1 des Herstellers Vitronic genüge jedenfalls mit der Softwareversion 4.4.9, bei welcher keine Rohmessdaten gespeichert würden, nicht rechtsstaatlichen Prinzipien. Hierzu sei zum Aktenzeichen 2 BvR 1167/20 eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, deren Ergebnis vor der hiesigen Entscheidung abzuwarten sei.

    3
    Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

    II.

    4
    1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthaft und entsprechend §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sonach zulässig.

    5
    2. In der Sache hat sie in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch ‒ vorläufig ‒ Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

    6
    a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

    7
    b) Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen des Bußgeldgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h, §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG, 3, 4 BKatV, Ziff. 11.3.8 der Anlage zur BKatV.

    8
    aa) Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht aus objektiven Umständen, namentlich der erheblichen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf ein vorsätzliches Handeln des Betroffenen geschlossen hat (std. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Beschluss vom 19. Februar 2021, 1 OLG 53 Ss-OWi 864/20; Beschluss vom 22. Oktober 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 433/20 [264/20]; Beschluss vom 22. September 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 374/20 [220/20]; Beschluss vom 24. Juli 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 318/20 [193/20]; jeweils m. w. N.; so auch BGH DAR 1997, 497; KG NZV 2004, 598; VRS 109, 132; OLG Rostock VRS 108, 376; OLG Bamberg DAR 2006, 464; OLG Jena VRS 111, 52). Bloße Fahrlässigkeit hätte nur damit begründet werden können, dass der Betroffene nicht bemerkt hätte, dass und in welchem Ausmaß er das generell auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften geltende Tempolimit auf 100 km/h (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 c) S. 1 StVO) überschritt. Dies war nach den vom Bußgeldgericht getroffenen Feststellungen indes fernliegend. Schon angesichts des massiven Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h drängte sich die Annahme vorsätzlicher Begehung geradezu auf (vgl. BGH DAR 1997, 497). Die Differenz zwischen erlaubter und gefahrener Geschwindigkeit war damit so erheblich, dass jeder Kraftfahrer merken musste, dass er nicht nur zu schnell, sondern erheblich zu schnell fuhr (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1995, 161, 162). Auch ohne ständigen Blick auf den Tachometer seines Fahrzeugs kann im Normalfall davon ausgegangen werden, dass ein geübter Kraftfahrer, der die erlaubten 100 km/h um mehr als 50 % überschreitet, dies beispielsweise anhand der Motorengeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung um ihn herum verändert, zuverlässig einschätzen und dadurch erkennen kann, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet (BGH NJW 1993, 3081, 3084 m. w. N.). Selbst wenn der Betroffene nicht auf den Tachometer geschaut hätte, würde dies aus den genannten Gründen der Annahme von Vorsatz nicht entgegenstehen. Der Betroffene hatte auch ohne ständige Beobachtung des Tachometers eine ungefähre Vorstellung von der Größenordnung der gefahrenen Geschwindigkeit.

    9
    Dass dem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt war, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus, vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (KG, Beschluss vom 10. Dezember 2003, 3 Ws (B) 500/03 ‒ 345 OWi 401/02, Juris; BayObLG NZV 1999, 97; OLG Koblenz DAR 1999, 227; OLG Jena VRS 111, 52). Dem Betroffenen war damit bewusst, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls erheblich überschritt. Wenn er es im Bewusstsein dieses stark überhöhten Tempos unterließ, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzusetzen, brachte er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß von 52 km/h zumindest billigend in Kauf nahm. Vorsatz setzt ‒ wie dargelegt ‒ nicht die positive Kenntnis von der exakten Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung im Zeitpunkt der Messung voraus (std. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Beschluss vom 22. Oktober 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 433/20 [264/20]; Beschluss vom 22. September 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 374/20 [220/20]; Beschluss vom 24. Juli 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 318/20 [193/20]; Beschluss vom 06. Juli 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 286/20 [178/20]; s. a. OLG Düsseldorf NZV 1996, 463).

    10
    bb) Das Verfahren ist nicht mit Blick auf das vor dem Bundesverfassungsgericht zum Aktenzeichen 2 BvR 1167/20 anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren auszusetzen. Eine Grundrechtsverletzung ist nicht zu besorgen. Die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung wegen fehlender Rohmessdaten berührt weder den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren noch denjenigen auf eine effektive Verteidigung (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01. Dezember 2021, 1 OWi 2 SsBs 100/21, Rz. 15 m. w. N., Juris).

    11
    c) Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs führt zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht in diesem Umfang.

    12
    Die in dem angefochtenen Urteil für die Höhe der Geldbuße enthaltene Begründung genügt nicht den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 3 S. 1 StPO. Sie ermöglicht dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit nicht die erforderliche Überprüfung. Das Amtsgericht hat auf eine Geldbuße in Höhe von 480,00 € erkannt, die damit deutlich über der bei 250,00 € liegenden Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. OWiG liegt, von der an genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße zu treffen sind (std. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Beschluss vom 18. April 2017, (1 B) 53 Ss-OWi 194/17 [94/17]; vom 08. Juni 2010, 1 Ss (OWi) 109 B/10; s. a. KG VRS 122, 285, 286 m. w. N., VRS 111, 202; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; NZV 2008, 161; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; NZV 2002, 97). In dem angefochtenen Urteil fehlt es an jeglichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, die Rückschlüsse auf seine finanzielle Situation ermöglichten. Solche sind bei einer Geldbuße in der hier ausgeurteilten Höhe auch deshalb veranlasst, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das Tatgericht rechtsfehlerfrei von Erörterungen zu Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG abgesehen hat (OLG Hamburg NJW 2004, 1813, 1815).

    13
    Wegen der Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.