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  • 08.11.2022 · IWW-Abrufnummer 232191

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 13.07.2022 – 3 Ws (B) 170/22 - 162 Ss 81/22

    1. Für den nicht erschienenen, unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen kann der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden.

    2. Für den Entbindungsantrag bedarf der zur Vertretung berechtigte Verteidiger nach § 73 Abs. 3 OWiG einer „nachgewiesenen Vollmacht“.

    3. Für die Verfahrensrüge bedeutet dies, dass nicht nur der Umstand der Vertretungsbefugnis bestimmt zu behaupten ist, sondern auch, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG „nachgewiesen“ war.


    Kammergericht
    3. Senat für Bußgeldsachen

    Beschluss vom 13. Juli 2022


    In der Bußgeldsache gegen

    x

    wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen das Berliner Straßengesetz

    hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 13. Juli 2022 beschlossen:

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. April 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

    Für den nicht erschienenen, unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen kann der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden, allerdings nur durch den nach § 73 Abs. 3 OWiG „mit nachgewiesener Vollmacht“ zur Vertretung berechtigten Verteidiger (vgl. BGHSt. 12, 367329 StPO]; Senat StraFo 2018, 482; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 258; OLG Brandenburg VRS 116, 276; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 73 Rn. 19 m. w. N.). Für die hier erhobene Verfahrensrüge bedeutet dies, dass nicht nur der Umstand der Vertretungsbefugnis bestimmt zu behaupten ist, sondern auch, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG „nachgewiesen“ war (vgl. Senat StraFo 2018, 482; jüngst auch Beschluss vom 9. Juni 2022 ‒ 3 Ws (B) 157/22 ‒).  Dies ist nicht geschehen, mehr noch: Eine entsprechende Vollmacht befindet sich bis heute nicht bei den Akten oder ist anderweitig nachgewiesen.

    Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


    RechtsgebieteOWiG, StPOVorschriftenOWiG §§ 73 Abs. 3, 79 Abs. 3, StPO § 344 Abs. 2 S. 2