28.03.2023 · IWW-Abrufnummer 234453
Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 21.02.2023 – IV - 2 RBs 18/23
1. Für die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge genügt es nicht, zu den Verfahrenstatsachen nahezu den gesamten Akteninhalt in die Begründungsschrift einzukopieren, statt bezogen auf die konkrete Verfahrensrüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen.
2. Ist der Betroffene bereits im „ersten Durchgang“ wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden, bedarf es nach der Zurückverweisung der Sache keiner Wiederholung des Hinweises auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung.
2. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2023 – IV - 2 RBs 18/23
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.
Randnummer1
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 10. Februar 2022 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.Randnummer2
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat über dieses Urteil mit Beschluss vom 30. Mai 2022 wie folgt entschieden:1.
Randnummer3Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen aufrechterhalten.
2.
Randnummer4Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3.
Randnummer5
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.Randnummer6
Am 8. November 2022 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erneut zu eine Geldbuße von 320 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, die sich auf Verfahrensrügen und die Sachrüge stützt.II.
Randnummer7
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.1.
Randnummer8
Die von dem Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich als unzulässig, weil sie nicht in der nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form angebracht worden sind.
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Die Rüge wegen Verletzung der Hinweispflicht umfasst 154 Seiten, wobei sinnfrei nahezu der gesamte Akteninhalt einkopiert worden ist. Von den 16 Seiten, die keine Aktenkopien darstellen, entfallen 13 Seiten auf jeweils wenige Zeilen umfassende Trennblätter, mit denen die nachgeheftete Ablichtung bezeichnet wird.Randnummer10
Bei der Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht wurde derselbe Akteninhalt mit denselben Trennblättern sinnfrei erneut in die Begründungsschrift eingefügt, so dass sich deren Papierumfang ohne Erkenntnisgewinn verdoppelt hat. Lediglich die Eingangsseite mit dem Obersatz und die beiden letzten Seiten unterscheiden sich inhaltlich von der vorherigen Verfahrensrüge.Randnummer11
Die mangelnde Eignung der gewählten „Gestaltung“ lässt sich exemplarisch daran ablesen, dass zu den beiden nunmehr erhobenen Verfahrensrügen jeweils die vollständige Begründungsschrift (83 Seiten) aus dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren einkopiert worden ist. Die dortigen Verfahrensrügen, die sich insbesondere gegen die Richtigkeit der Messung und die Verwertbarkeit des Messergebnisses richteten, sind für das zweite Rechtsbeschwerdeverfahren indes nicht relevant. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2022 mit eingehender Begründung die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen aufrechterhalten.Randnummer12
Das zweimalige Einkopieren der ihrerseits (teils doppelte) Aktenauszüge enthaltenden Begründungsschrift aus dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren hat im Übrigen zur Folge, dass sich in der vorliegenden Begründungsschrift nunmehr einige Akteninhalte in vierfacher oder gar sechsfacher Anzahl befinden.Randnummer13
Die unübersichtliche Begründungsschrift lässt einen Zusammenhang zwischen der jeweiligen Verfahrensrüge und den zweimal identisch einkopierten Akteninhalten weitgehend vermissen. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, sich die wenigen relevanten Unterlagen aus dem ca. 300 Seiten umfassenden Konvolut herauszusuchen und den Sachzusammenhang selbst herzustellen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, bezogen auf die konkrete Verfahrensrüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen (vgl. zur Revision: BGH NStZ 2020, 625; NStZ 2023, 127). Daran fehlt es hier.2.
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Ungeachtet dessen hätte die Rüge, dass nach der Zurückverweisung der Sache kein (erneuter) Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt ist, auch bei zulässiger Erhebung keinen Erfolg gehabt.Randnummer15
Das Amtsgericht hatte dem Betroffenen bereits im „ersten Durchgang“ mit der Ladung zu der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2022 einen solchen Hinweis erteilt, da nach dem Bußgeldbescheid mangels Bezeichnung der Schuldform von dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen war (vgl. OLG Bamberg DAR 2017, 383). Zudem ist der Betroffene am 10. Februar 2022 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden. Bei dieser Sachlage bedurfte es nach der Zurückverweisung der Sache keiner Wiederholung des Hinweises auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 363; OLG Köln NJW 1957, 473; OLG Stuttgart MDR 1967, 233; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rdn. 14). Die Verurteilung wegen einer Vorsatztat beinhaltet den unmissverständlichen und fortwirkenden Hinweis, dass der Betroffene auch im weiteren Verfahren - sei es nach Zurückverweisung der Sache, sei es in einer höheren Instanz - mit einer solchen rechtlichen Bewertung seiner Tat rechnen muss.3.
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Für die zulässige Erhebung einer Aufklärungsrüge bedarf es der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache und des zugehörigen Beweismittels. Ferner ist darzulegen, welche Umstände das Gericht zur weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen und welches Beweisergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. zu den Anforderungen: BGH NStZ 1999, 45; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 244 Rdn. 102 m.w.N.).
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Auch mangels Erfüllung dieser Anforderungen erweist sich die Aufklärungsrüge als unzulässig. Der Betroffene macht geltend, das Amtsgericht habe „unterstellt“, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er sich bei der Messung innerorts befunden habe. Demgegenüber hätten die Entfernung der Messstelle von der Stadtgrenze, die Art der räumlichen Staffelung der Geschwindigkeitsbeschränkung sowie möglicherweise weitere Umstände wie Hinweisschilder der Aufklärung bedurft.Randnummer18
Diesem Vorbringen ist schon die Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache nicht zu entnehmen. Auch wird ein konkretes Beweismittel nicht benannt. Erst recht fehlen Darlegungen, welche Umstände das Gericht zur weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen und welches Beweisergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre.4.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).Randnummer20
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h vorliegend schon aus der Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO folgte. Auf die Wahrnehmung einer ausgeschilderten Geschwindigkeitsbeschränkung kam es nicht an. Die Messstelle befand sich in dem - nicht an der Stadtgrenze liegenden - Duisburger Stadtteil H., in dem der Betroffene ausweislich des Rubrums auch wohnhaft ist. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgericht auch ohne weitere Beweiserhebung den Schluss ziehen, dass dem Betroffenen das Befahren einer innerörtlichen Straße bewusst war, als sein Fahrzeug mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 88 km/h (statt erlaubter 50 km/h) gemessen wurde.III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.