12.10.2023 · IWW-Abrufnummer 237745
Landgericht Osnabrück: Urteil vom 17.08.2023 – 5 NBs 59/23
Im Regelfall ist nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis zu entziehen. An Ausnahmen davon sind hohe Anforderungen zu stellen.
LG Osnabrück
Urteil vom 17.8.2023
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
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wegen Trunkenheit im Verkehr
hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück ‒ Strafrichter ‒ vom 02. Februar 2023 -203 Ds 540 Js 61573/22 (643/22)- aufgrund der Sitzung vom 17. August 2023, an der teilgenommen haben:
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als Schöffen
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für Recht erkannt:
G r ü n d e :
abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO
I.
1) Das Amtsgericht ‒ Strafrichter ‒ Osnabrück verhängte gegen den Angeklagten durch Urteil vom 02. Februar 2023 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 50,00 und ordnete ein fünfmonatiges Fahrverbot an.
2) Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten bzw. die Verhängung einer Sperre für deren Neuerteilung angestrebt.
3) Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
Zur Person hat die Kammer im Wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen wie das Amtsgericht; insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf Ziffer I. des angefochtenen Urteils.
Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, sind die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil für die Kammer bindend geworden. Insofern wird auf Ziffer II. des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.
III.
Aufgrund der bereits im amtsgerichtlichen Urteil genannten Umstände ist die Verhängung der ‒ in der Tat außerordentlich milden - Freiheitsstrafe von nur 20 Tagessätzen zu je € 50,00 auch nach Auffassung der Kammer tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.