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  • 08.02.2024 · IWW-Abrufnummer 239582

    Amtsgericht Beckum: Beschluss vom 11.01.2024 – 20 OWi 136/23 (b)

    Da es dem Betroffenen aufgrund des standardisierten Messverfahrens obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen, sind ihm die Daten der gesamten Messserie zur Verfügung zu stellen.


    20 OWi 136/23 [b]

    Amtsgericht Beckum

    Beschluss

    In dem Verfahren
    gegen
    xxx

    wegen    Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat das Amtsgericht Beckum durch die Richterin am Amtsgericht am 11. Januar 2024 beschlossen:

    Der Verkehrsbußgeldstelle des Kreises Warendorf wird aufgegeben, der Verteidigung die vollständigen Messdateien inklusive der unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messreihe des Tattages 15.06.2023 auf einem geeigneten Speichermedium  durch Übersendung in die Kanzleiräume des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.

    Ein geeignetes Speichermedium ist von der Verteidigung zur Verfügung zu stellen.

    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

    Gründe:

    Der Antrag ist zulässig und begründet.

    Da es dem Betroffenen aufgrund des standardisierten Messverfahrens obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen, sind ihm die Daten der gesamten Messserie zur Verfügung zu stellen. Wird dem Betroffenen dies versagt, wird ihm die Möglichkeit verwehrt bzw. unangemessen erschwert, die Daten auf Fehler untersuchen zu lassen, die der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ggf. zugrunde liegen. Dem Betroffenen wäre damit sein ureigenes Recht verwehrt, aktiv am Gang und Ergebnis des Verfahrens mitzuwirken (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18). Da bei einer gewissen Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Messserie Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Messungen der Messserie entstehen können, ist die gesamte Messserie beweisrelevant. Durchgreifende datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Herausgabe der Messreihe bestehen nicht, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

    Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.