15.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141508
Amtsgericht Wipperfürth: Urteil vom 04.04.2014 – 1 C 168/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Wipperfürth
1 C 168/13
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1642,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1588,65 € seit dem 28.06.2013 und aus weiteren 54,03 € seit dem 25.01.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger unterhält bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer AS-… eine Fahrzeugversicherung (Haftpflicht- und Vollkaskoschutz) für den klägerischen PKW Volkswagen Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Mit diesem Fahrzeug verursachte der Kläger am 28.5.2012 gegen 19:20 Uhr auf dem Parkplatz des D-Parkhauses in W einen Verkehrsunfall, wobei die Beklagte als Versicherer des Klägers von einer Schadensfreiheit nach § 103 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalles durch den Kläger im Sinne einer Unfallmanipulation ausgeht und insoweit eine Regulierung des dem Unfallgegner an seinem PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … entstandenen Unfallschaden ablehnte. Daraufhin erhob der Unfallgegner gegen den Kläger und die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.9.2012 vor dem Landgericht W zum Aktenzeichen 16 O 114/12 Klage auf Zahlung von Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 28.5.2012 in Höhe von 11.111,80 €. Die Beklagte nahm den Rechtsstreit auf und ließ Verteidigungsbereitschaft für sich selbst in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer erklären und bestellte sich für den Beklagten im Wege der Nebenintervention mit gleichlautenden Antrag. Eine erste mündliche Verhandlung fand vor dem Landgericht W am 5.3.2013 statt. Nachfolgend beauftragte der Kläger seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit seiner Interessenwahrnehmung.
Hinsichtlich der im Rechtsstreit vor dem Landgericht W zu erwartenden Rechtsverfolgungskosten verlangt der Kläger von der Beklagten nunmehr die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für die Rechtsvertretung in diesem Prozess, ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 11.111,80 €, zuzüglich Aktenübersendungskosten in Höhe von 12,00 € und Ablichtungskosten in Höhe von 33,40 €, mithin in Gesamthöhe von insgesamt 1642,68 €.
Der Kläger trägt vor,
die Vorschusspflicht der Beklagten hinsichtlich der entstehenden Rechtsverfolgungskosten im Rechtsstreit vor dem Landgericht W folge aus § 101 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 9 RVG. Insoweit habe der klägerische Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Kläger bereits eine Kostenvorschussrechnung vom 29.5.2013 über 1642,68 € gestellt, was anwaltlich versichert werde. Unerheblich sei, dass der Kläger bislang im Rechtsstreit vor dem Landgericht W weder schriftsätzlich durch seinen Verfahrensbevollmächtigten noch in der dortigen mündlichen Verhandlung einen Prozessantrag gestellt habe und dass auch noch nicht schriftsätzlich zum Unfallereignis vorgetragen worden sei, da die Beklagte als Haftpflichtversicherer unabhängig hiervon zur Freistellung des Klägers von Ansprüchen verpflichtet sei, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werde. Soweit die Beklagte im Haftpflichtprozess die Ansprüche des Unfallgegners nicht reguliere, ihrem eigenen Versicherungsnehmer aber zugleich keinen Verfahrensbevollmächtigten zur Seite Stelle, habe sie den Kläger von den hierdurch veranlassten Kosten freizustellen. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse daran, anwaltlichen Beistand zu erhalten, da die Beklagte ihn zu Unrecht der Unfallmanipulation bezichtige. Aus diesem Vorwurf könnten dem Kläger durchaus finanzielle Nachteile erwachsen, so dass er sich im Haftpflichtprozess gegen diesen Vorwurf unter Zuhilfenahme eines eigenen Anwalts wehren müsse.
Dem Kläger stehe somit nach § 101 Abs. 1 S. 3 VVG ein Vorschussanspruch gegen die Beklagte zu, so dass er nicht auf ein etwaiges anschließendes Kostenfestsetzungsverfahren im Haftpflichtprozess verwiesen werden könne. Auch der Höhe nach bestehe der geltend gemachte Vorschussanspruch, insbesondere auch bezüglich der Kosten der Akteneinsicht. Denn der Kläger habe zu Anfang des Haftpflichtprozesses nicht wissen können, dass er nicht vom Anwalt seiner Versicherung vertreten werde, so dass er auch nicht gehalten gewesen sei, sämtliche Schriftstücke aller beteiligten Rechtsanwälte und des Gerichts aufzubewahren. Zudem sei bereits aus anwaltlicher Vorsicht Akteneinsicht in die Gerichtsakte des Haftpflichtprozesses zu beantragen gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1642,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
das angerufene Gericht sei örtlich nicht zuständig, da ein versicherungsrechtlicher Anspruch, der die Zuständigkeit gemäß § 215 VVG begründen würde, nicht dargetan sei.
Der Kläger könne bereits nach dem Wortlaut des § 101 Abs. 1 VVG den begehrten Kostenvorschuss nicht erhalten, da sich dieser auf gerichtliche und außergerichtliche Kosten beziehe, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen. Der Kläger wolle im Haftpflichtprozess vor dem Landgericht W aber seine Inanspruchnahme durch den dortigen Prozessgegner gar nicht abwehren. Vielmehr bestreite er eine Unfallmanipulation, mit der Folge, dass die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche nicht abzuwehren, sondern zuzusprechen seien. Somit werde der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Haftpflichtprozess unter Berücksichtigung der prozessualen Wahrheitspflicht auch keinen Antrag auf Klageabweisung stellen, so dass im Ergebnis die anwaltliche Vertretung des Klägers, für die er Vorschüsse zu erhalten gedenke, nicht auf die Abwehr von Ansprüchen abziele und somit vom Wortlaut des § 101 Abs. 1 VVG nicht gedeckt sei.
Zudem sei der Kläger hinsichtlich der begehrten Vorschüsse auf das Kostenfestsetzungsverfahren im Haftpflichtprozess zu verweisen, da ihm durch die derzeitige Prozessführung beim Landgericht W keine finanziellen Nachteile erwachsen könnten: Sofern sich eine Unfallmanipulation bestätige, würden sämtliche Ansprüche des dortigen Klägers abgewiesen; andernfalls werde der Haftpflichtversicherer leisten müssen und insofern auch den hiesigen Kläger von etwaigen Schadensersatzansprüchen freistellen.
Im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Gebühren sei nicht zu erkennen, warum die Beklagte verpflichtet sein solle, 12,00 € Auslagen für eine Akteneinsicht zu erstatten. Der Kläger sei im Wege der Nebenintervention über sämtliche Schriftsätze in beglaubigter und einfacher Abschrift über den Verfahrensstand unterrichtet worden. Wenn er seinen Prozessbevollmächtigten hier nicht ordnungsgemäß unterrichtet habe, könne dies nicht zulasten der Beklagten gehen. Gleiches gelte für die Ablichtungen.
Zudem werde bestritten, dass dem Kläger vor Klageerhebung eine ordnungsgemäße Rechnung zugegangen und damit Fälligkeit gemäß § 10 Abs. 1 AVG eingetreten sei.
Schließlich könne die die Beklagte, wenn überhaupt, nur unter Vorbehalt zu einer Zahlung unter Berechtigung der Rückforderung im Falle einer rechtskräftigen Klageabweisung im Haftpflichtprozess verpflichtet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Nach § 215 Abs. 1 VVG ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 101 Abs. 1 Satz 3 VVG Anspruch auf Bezahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1642,68 €Nach § 101 Abs. 1 VVG umfasst die Versicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Nach Satz 3 dieser Vorschrift hat der Versicherer die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Demnach ist die Beklagte zur Vorschusszahlung an den Kläger verpflichtet. Der Vorschussanspruch des Klägers im hiesigen Verfahren ist mit Zustellung der Klage im Verfahren vor dem Landgericht W fällig geworden. Er steht allerdings unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung (vgl. Prölls/Martin, 28. Auflage, § 101 Rn. 29). Die Beklagte hat demzufolge einen Rückforderungsanspruch, sofern sich im Verfahren vor dem Landgericht W herausstellen sollte, dass ein Anspruch des Klägers im dortigen Verfahren gegen die Parteien im hiesigen Rechtsstreit nicht besteht.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass ein manipulierter Unfall vorliegt, würde sie nach § 103 VVG leistungsfrei sein. Dies ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Ob der Versicherungsnehmer dem Dritten haftet, ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, dagegen ist die Frage, ob die Beklagte als Versicherer dem Kläger als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu gewähren hat, im Deckungsprozess zu klären (Trennungsprinzip). Dabei entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess Bindungswirkung betreffend der Tatsachen, die für den Versicherungsschutz von Bedeutung sind. Wenn aber, wie vorliegend, eine rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess noch nicht vorliegt, ist für die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu gewähren ist, auf die Behauptung des Dritten abzustellen (vgl. Prölls/Martin, 28. Auflage 2010, § 100 Rn. 48, Rn. 16). Maßgebend ist somit allein, ob für den Vorwurf des Dritten, aus dem dieser seine Rechte herleitet, eine Deckung gemäß des Versicherungsvertrages besteht. Ist dies der Fall, so hat die Beklagte entsprechenden Versicherungsschutz zu gewähren (Prölls/Martin, § 100 Rn. 48 m. w. N.). Nach dem Vortrag des Dritten, Kläger im Verfahren vor dem Landgericht W, soll es sich bei dem Unfallereignis um einen vom Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Unfall handeln. Ein manipulierter Unfall und damit eine vorsätzliche Begehungsweise des hiesigen Klägers wird vom Dritten nicht behauptet. Ausgehend von dem Vortrag des Dritten würde keine vorsätzliche und widerrechtliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles, sondern ein Schadensereignis vorliegen, das einen Versicherungsfall darstellt mit der Folge, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger des hiesigen Verfahrens den begehrten Vorschuss gemäß § 101 Abs. 1 Satz 3 VVG zu bezahlen. Eine Beweisaufnahme im hiesigen Verfahren ist somit nicht durchzuführen. Aus den gleichen Gründen war das Verfahren auch nicht auszusetzen bis zur Entscheidung des Landgerichts W über den Haftpflichtprozess.
Unerheblich ist, ob der Kläger im Haftpflichtprozess einen Antrag auf Klageabweisung gestellt oder nicht. Obwohl in § 100 VVG neben der Verpflichtung zur Freistellung lediglich die Abwehr unbegründeter Ansprüche benannt ist, umfasst die Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers auch den Aufwand und die Kosten für die Verhandlung über begründete Ansprüche des Dritten (vgl. Prölls/Martin, § 100 Rn. 9 ff). Aus der Gesetzesbegründung zum neuen VVG geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den Wortlaut des § 149 VVG a. F. an die in der Praxis aufgrund der AHB übliche Leistungspflicht des Versicherers anzupassen (BT-Drucks. 16/3945 zu § 100 VVG, S. 85). Gem. Nr. 5.1 AHB 10 umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigen Schadensersatzverpflichtungen. Soweit dem Versicherer die Prüfung der Haftpflichtfrage obliegt, hat dieser zu klären, ob eine Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dritten gegeben ist. Für die mit der Prüfung verbundenen Kosten hat der Versicherer aufzukommen. Aufgrund der Verpflichtung, den Versicherungsnehmer von begründeten Ansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren, schuldet der Versicherer auch die Bezahlung der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten (vgl. § 101 VVG). Die Kostenzahlungspflicht des Haftpflichtversicherers nach § 101 VVG ist eine Folge der Rechtsschutzgewährungspflicht und damit wesentlicher, hauptsächlicher Bestandteil des Anspruchs (vgl. Hintz/Burkard, VersR 2011, 1373). Die Rechtsschutzverpflichtung ist nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des BGH ebenso wie die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche eine Hauptleistungspflicht des Versicherers. Beruft sich der Versicherer auf den Ausschluss nach § 103 VVG und entzieht sich damit seiner Rechtsschutzverpflichtung, lässt er dem Versicherungsnehmer damit „freie Hand b“ zur Regulierung. Infolgedessen hat sich der Versicherungsnehmer auch an vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nicht mehr zu halten. Verzichtet der Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess auf jedwede Verteidigung, weil er die Sache für aussichtslos hält, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer von der titulierten Forderung im Rahmen der vereinbarten Versicherungsleistung in voller Höhe freizustellen (vgl. BGH VersR 2007, 1116 ; VersR 1992, 1504 = NJW 1993, 68).
Soweit die Beklagte bestreitet, dem Kläger vor Klageerhebung eine ordnungsgemäße Rechnung seiner Prozessbevollmächtigten zugegangen und damit Fälligkeit gemäß § 10 Abs. 1 AVG eingetreten sei, hat der Kläger den Zugang der Rechnung bereits dadurch nachgewiesen, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte dies anwaltlich versichert hat (§ 287 ZPO).
Der geltend gemachte Vorschussanspruch besteht auch in voller Höhe einschließlich Auslagen in Höhe von 12,00 € für Akteneinsicht und die Kosten für Ablichtungen, und zwar unabhängig davon, ob dem Kläger bereits sämtliche Schriftsätze im Haftpflichtprozess zugegangen sind, da es grundsätzlich anwaltlicher Sorgfalt entspricht, sich über den Akteninhalt durch Akteneinsichtnahme Gewissheit zu verschaffen.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.02.2014 den Verfall bzw. die Verwirkung des anwaltlichen Honoraranspruchs geltend macht, welcher Gegenstand des streitgegenständlichen Kostenvorschussanspruchs ist, und insoweit unter Zeugenbeweis vorträgt, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe vor der mündlichen Verhandlung beim Landgericht W am 23.07.2013 auf dem Gerichtsflur mit dem Prozessbevollmächtigten des dortigen Klägers gesprochen und hierbei einen Parteiverrat im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO begangen, kann sie hiermit nicht durchdringen, weil dieser Sachvortrag gemäß § 296 Abs. 2 ZPO entgegen der Prozessförderungspflicht des § 282 Abs. 1 ZPO verspätet vorgebracht worden ist und die Zulassung des Sachvortrags nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, wobei zugleich die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht, mit der Folge, dass der Sachvortrag zurückzuweisen ist. Nach § 282 Abs. 1 ZPO hat jede Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen und Beweismittel, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 07.02.2014 erstmals über einen Vorfall vom 23.07.2013 berichtet, welcher somit also bereits länger als ein halbes Jahr zurücklag. Insoweit erschließt sich nicht und wird von der Beklagten auch nicht erläutert, weshalb dieser Sachvortrag erst nach diesem erheblichen Zeitablauf erstmalig vorgebracht wird, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die mündliche Verhandlung bereits geschlossen war und lediglich aus den Gründen des Beschlusses vom 10.01.2014 eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angezeigt war, so dass für die Beklagte ohnehin bereits die Gefahr bestanden hatte, dass eine Instanz abschließende Entscheidung ergeht, ohne dass dieser nunmehr erstmalig vorgebrachte Sachvortrag überhaupt erfolgt wäre. Somit ist von grober Nachlässigkeit im Sinne von § 296 Abs. 2 ZPO auszugehen. Die Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits durch Zulassung des verspäteten Vorbringens würde darauf beruhen, dass - da der Beklagte den kl ägerischen Sachvortrag bestreitet - hierüber Beweis durch Zeugenvernehmung in einem noch anzuberaumenden Beweisaufnahmetermin zu erheben wäre, während bei Zurückweisung des Sachvortrages eine sofortige Streitentscheidung erfolgen könnte.
Die Beklagte war somit antragsgemäß zu verurteilen.
Die zuerkannten Zinsen folgen dem Grunde und der Höhe nach aus Verzug.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1642,68 €