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  • 29.10.2014 · IWW-Abrufnummer 143079

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 28.08.2014 – 3 Ws (B) 460/14

    1. Aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht muss der Tatrichter vor Erlass eines Verwerfungsurteils grundsätzlich bei der Geschäftsstelle nachfragen, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen vorliegt.

    2. Nur wenn das Entschuldigungsvorbringen von vornherein ungeeignet gewesen wäre, das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu entschuldigen, beruht das Urteil nicht auf dem Verfahrensfehler.


    KAMMERGERICHT

    Beschluss

    3 Ws (B) 460/14 - 122 Ss 132/14
    290 OWi 268/14

    In der Bußgeldsache gegen

    X

    wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 28. August 2014 be-schlossen:

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsge-richts Tiergarten vom 5. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

    G r ü n d e :

    Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 5. März 2014 wegen einer nach § 24a StVG begangenen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von 1.100,00 Euro verhängt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung und Anbe-raumung eines Hauptverhandlungstermins durch das Amtsgericht auf den 5. Juni 2014 9.15 Uhr hat der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014 unter der Überschrift "Eilt sehr! Vorab per Fax! Fax-Nr: 9014-6373 Bitte sofort vorle-gen! Termin am 5.6.2014, 9.15 Uhr!“ beantragt, den Termin aufzuheben, weil der Betroffene verhandlungs- und reiseunfähig erkrankt sei. Dies hat ein beigefügtes ärztliches Attest vom 4. Juni 2014 bescheinigt. Der Schriftsatz ist auf der Geschäfts-stelle der zuständigen Abteilung am 4. Juni 2014 um 15.32 Uhr eingegangen. Im Hauptverhandlungstermin, zu dem weder der Betroffene noch sein Verteidiger er-schienen sind, hat das Amtsgericht den Einspruch mit der Begründung, der Betroffene sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden worden sei, verworfen. Die dagegen gerichtete, nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde des Betroffenen dringt mit der Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG durch.

    1. Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, denn das Beschwerdevorbringen schildert in ausreichender Weise den oben dargestellten Verfahrensablauf.

    2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.

    a) Der Betroffene war für die Hauptverhandlung durch das – rechtzeitig auf der Ge-schäftsstelle der Abteilung eingegangene – Attest im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 1 O-WiG genügend entschuldigt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob ein Betroffener sich genügend entschuldigt oder ob er vorgebrachte Entschuldigungsgründe glaubhaft gemacht hat; maßgeblich ist allein, ob er genügend entschuldigt ist (vgl. Senat VRS 111, 430; BayObLG VRS 98, 79; OLG Düsseldorf VRS 92, 259; 59, 143; Göhler/Seitz, OWiG 16. Aufl., § 74 Rn. 31 mwN). Zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe ist der Betroffene nicht ver-pflichtet, insoweit trifft ihn keine Mitwirkungspflicht (vgl. Senat aaO; BayObLG StV 2001, 338, 339).

    b) Ohne Belang ist, dass dem Bußgeldrichter die Entschuldigung des Betroffenen nicht bekannt war. Da erfahrungsgemäß die Geschäftsstelle eines Gerichts auch noch kurz vor einem Termin davon verständigt wird, dass der Betroffene verhindert sei, muss sich der Tatrichter, wenn überraschend weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Termin erschienen sind, aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklä-rungspflicht vor Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG bei der Ge-schäftsstelle vergewissern, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen eingegangen ist (vgl. Senat VRS 116, 454; VRR 2012, 195 [Volltext bei juris]; BayObLG VRS 83, 56; OLG Köln VRS 102, 382; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288). War dementsprechend ein Entschuldigungsschreiben oder eine entsprechende fernmündliche Nachricht über eine Verhinderung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG bereits bei Gericht eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters belanglos, und das Verwerfungsurteil unterliegt in diesem Falle bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und auf entsprechende Verfahrensrüge hin im Rechtsbeschwerdeverfahren der Aufhebung (vgl. Senat aaO; OLG Köln aaO; OLG Stuttgart aaO; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275).

    Die vor dem Erlass des Urteils gebotene Nachfrage hätte diesen Umstand, der der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG entgegenstand, ergeben. Dies wird durch die Verfahrensrüge dargetan und durch den Eingangsvermerk des Tele-fax bestätigt.

    c) Das angefochtene Urteil würde allenfalls dann nicht auf der unterlassenen Erkundi-gung bei der Geschäftsstelle und damit auf der im Urteil unterbliebenen Darstellung des Vorgangs beruhen, wenn das Entschuldigungsvorbringen von vornherein ungeeignet gewesen wäre, das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu entschuldigen (vgl. OLG Köln VRS 102, 382). Das ist hier aber nicht der Fall, denn das ärztliche Attest bescheinigte dem Betroffenen Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit. Es wäre, wenn das Amtsgericht Zweifel an seiner Aussagekraft oder Richtigkeit gehabt hätte, zumindest Grundlage für den dann im Freibeweisverfahren gebotenen Anruf bei dem ausstellenden Arzt gewesen.

    Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

    RechtsgebietOWiGVorschriften§ 74 Abs. 2 OWiG