25.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145859
Amtsgericht Dillenburg: Beschluss vom 02.11.2015 – 3 OWi 54/15
Der Betroffene bzw. sein Verteidiger haben keinen Anspruch auf Überlassung der Messdatei zu einer Geschwindigkeitsmessung.
3 OWi 54/15
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.10.2015 wird verworfen.
Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Entscheidung zu tragen.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf eine Überlassung digitaler Messdaten ist unbegründet. Ein Anspruch auf Überlassung der Messdatei besteht nicht. Einem solchen Anspruch stehen Datenschutzaspekte entgegen, eine solche Überlassung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen erfassten Verkehrsteilnehmer.
Einzig im Rahmen der Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist die Messdatei zur Verfügung zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG nicht anfechtbar.