10.12.2015 · IWW-Abrufnummer 145983
Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 10.09.2015 – 22 U 150/14
1.
Zur Validität von Indizien für gestellte Unfälle
2.
Liegt bei einem älteren, gewerblich genutzten VW-Transporter im Bereich der Kollisionsstelle ein kleiner abgrenzbarer Vorschaden vor, kann unter Umständen dennoch für die kompatiblen Schäden Ersatz verlangt werden. Das ist dann der Fall, wenn es sich um einen kleineren Schaden handelt, der durch Gebrauch entstehen kann und deshalb nicht zwingend dem Geschädigten aufgefallen sein muss.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 10.09.2015
Az.: 22 U 150/14
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5.6.2014 wird auf die Berufung der Klägerin abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.468,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2011, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 16%, die Beklagten 84%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 5.587,74 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Klägerin behauptet, sie habe am ... August 2011 gegen 22:40 Uhr mit ihrem VW-Transporter den A in der Gemarkung Stadt1 befahren. Der Beklagte zu 1) sei mit seinem Pkw VW Golf mit einem Ausfuhrkennzeichen aus einer untergeordneten Straße aus Stadt2 kommend in den Kreisverkehr eingefahren. Er habe die Vorfahrt der Klägerin missachtet und es sei zur Kollision gekommen. Hierbei sei die gesamte rechte Seite des Transporters beschädigt worden. Die Klägerin hat einen Schaden von insgesamt 6.547,72 € geltend gemacht. Die Beklagte zu 2) ist dem Beklagten zu 1) als Streithelferin beigetreten und hat für diesen beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) behauptet, es liege ein manipulierter Verkehrsunfall vor. Die Schäden am klägerischen Fahrzeug seien nicht vollständig kompatibel mit den Ausmaßen des Beklagtenfahrzeugs. Es habe außerdem im Bereich des Schadens ein nicht behobener Vorschaden vorgelegen, der nicht erklärt worden sei.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dass nach der Beweisaufnahme feststehe, dass im Schadensbereich ein Vorschaden vorgelegen habe, der nicht aus dem Unfallereignis vom ... August 2011 herrühre. Der Sachverständige habe festgestellt, dass sich im Bereich des rechten Schwellers Einkerbungen befänden, die durch eine Krafteinwirkung von unten ohne Relativbewegung in Längsrichtung, mithin bei stehendem Fahrzeug entstanden seien. Die Klägerin habe die angesichts dieser Vorschäden bestehenden Bedenken gegen eine Zurechnung der festgestellten Schäden nicht durch substantiierten Sachvortrag zur Ursache der Vorschäden ausräumen können. Die Klägerin habe lediglich zwei sehr kleine Dellen an der Schwellerunterkante eingeräumt, im Übrigen die Eindrückungen aber nicht weiter erklärt. Deshalb seien die gesamten Schäden am klägerischen Fahrzeug nicht eindeutig dem Unfall zuzuordnen, so dass auch für die sich in das Unfallgeschehen einfügenden Schäden die Möglichkeit bestehe, sie könnten ihre Ursache in dem im Einzelnen nicht bekannten zeitlich vorangehenden Ereignis haben.
Hiergegen richtet sich die der Höhe nach beschränkte Berufung der Klägerin, mit der diese die vom Sachverständigen SV1 als unfallbedingt angesehenen Schadenspositionen sowie die übrigen unstreitigen Positionen weiter verfolgt. Die Beklagtenseite verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist in dem tenorierten Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 PflichtVersG einen Anspruch auf Ersatz der ihr aus dem Unfall vom ... August 2011 entstandenen Schäden, soweit diese dem Unfallereignis zugeordnet werden können.
Aus der Anhörung der Parteien und auch dem Gutachten des Sachverständigen SV1 ergibt sich, dass der von der Klägerin geschilderte und von dem Beklagten zu 1) nicht in Abrede gestellte Unfallhergang sich so abgespielt hat, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs in dem Kreisverkehr missachtet hat. Dadurch kam es zu dem Streifschaden am Fahrzeug der Klägerin. Nach dem ausführlichen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen SV1 sind sämtliche Schäden und Lackanhaftungen kompatibel mit der von den Parteien geschilderten Kollision und den darin verwickelten Fahrzeugen. Dass sich ein solcher Unfall an einem großen Straßenkreisel zugetragen hat, ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten keinesfalls ungewöhnlich. Dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug der Klägerin hätte sehen und rechtzeitig anhalten können, rechtfertigt insoweit keine Zweifel, weil ansonsten nahezu jeder Verkehrsunfall Besonderheiten eines manipulierten Unfalls tragen würde. Tatsächlich besteht immer die Möglichkeit, Unfälle zu vermeiden, so dass allein bloße Sorglosigkeit oder Unaufmerksamkeit in keiner Hinsicht ein Indiz für die Manipulation von Unfällen sein kann.
Es sind auch sonst keine Umstände erkennbar, die dafür sprechen könnten, dass der Unfall abgesprochen oder provoziert wurde. Die Parteien waren sich offensichtlich unbekannt. Es handelt sich bei dem Fahrzeug der Klägerin auch nicht um ein hochwertiges Fahrzeug, das schwer verkäuflich wäre oder sonstige Merkmale aufweisen würde, die es zum Objekt eines Versicherungsbetrugs machen könnten. Das Fahrzeug war gewerblich genutzt, über 200.000 Kilometer gelaufen und bereits sechs Jahre alt. Auch hinsichtlich des Beklagtenfahrzeugs sprechen keine besonderen Umstände für eine Manipulationsabsicht. Hinsichtlich des Fahrzeugs selbst ist weitergehendes nicht bekannt. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug Ausfuhrkennzeichen hatte, ist unerheblich. Der Beklagte zu 1) hat angegeben, das Fahrzeug nach Bulgarien ausführen zu wollen. Dies habe er schließlich auch in beschädigtem Zustand getan. Dies erscheint plausibel. Warum ein solches Kurzzeitkennzeichen ein Indiz für die Manipulationsabsicht sein könnte, ist von der Beklagtenseite weder dargelegt worden noch sonst irgendwie ersichtlich. Der Fall ist jedenfalls nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Fahrzeug durch ein gemietetes oder gestohlenes Fahrzeug vorsätzlich beschädigt wird (Berliner Modell).
Es verbleibt deshalb lediglich der Umstand, dass das Fahrzeug, wie unstreitig ist, zwei Einkerbungen an der Unterseite des Schwellers aufwies, die ersichtlich nicht auf die Streifkollision zurückzuführen waren. Die Klägerin war auch nicht in der Lage die Ursache dieser Schäden zu erklären. Nach ihren Angaben waren sie ihr bisher nicht aufgefallen.
Angesichts dieser Situation stellt sich die Frage, ob aus diesem nicht offengelegten und nicht erklärten Vorschaden ausreichende Bedenken hergeleitet werden können, dass auch im Übrigen Schäden vorhanden sein könnten, die durch die Streifkollision überdeckt worden sind, mithin ein Schaden durch das Gericht nicht in vollem Umfang beziffert werden kann. Dies ist die Rechtsauffassung des Landgerichts. Diese steht durchaus in Einklang mit der vorherrschenden Rechtsprechung, wonach es auch für zuzuordnende Schäden keinen Ersatz gibt, wenn feststeht, dass nicht sämtliche vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ohne das eine ausreichende Aufklärung erfolgt (vgl. nur KG NZV 07, 520; NZV 08, 356 [KG Berlin 13.08.2007 - 12 U 180/06]; Urteil vom 4. Januar 2011, 22 U 172/10; OLG Frankfurt am Main, NZV 07, 313; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 4 U 63/08; OLG Hamm, Urteil vom 1. Februar 2013 - 9 U 238/12 -). Wenn allerdings auszuschließen ist, dass die kompatiblen Schäden auf einem anderen Unfallereignis beruhen, sind diese trotz des Vorliegens auch inkompatibler Schäden zu ersetzen (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, ZVS 08, 90; KG MDR 08, 142). In diesem Fall reicht im Rahmen des § 287 ZPO auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit aus (OLG Düsseldorf, NZV 08, 295 [OLG Düsseldorf 11.02.2008 - I-1 U 181/07]; LG Osnabrück, 30. Oktober 2013 - 10 O 1419/12 -).
Der Senat geht anders als das Landgericht davon aus, dass die letztgenannte Alternative vorliegend eingreift. Der Sachverständige SV1 hat ausdrücklich erklärt, dass der Schaden technisch plausibel ist und keine Anhaltspunkte für einen gestellten Unfall vorliegen. Ebenso gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Vorschädigung des Fahrzeugs. Die Auseinandersetzungen der Sachverständigen SV2 und SV1 betreffen lediglich kleinere technische Reparaturfragen, ändern an der grundsätzlichen Feststellung des Sachverständigen SV1 jedoch nichts. Der nicht erklärte Vorschaden stellt für den Senat kein ausreichendes Indiz dar. Zum einen handelt es sich bei dem geschädigten Fahrzeug um ein gewerblich genutztes Fahrzeug mit hoher Kilometerleistung, bei dem Gebrauchsschäden oder auch wie vorliegend kleinere Unfallschäden durchaus an der Tagesordnung sind. Es ist deshalb durchaus nicht fernliegend, dass die Klägerin diesen Schaden nicht als wesentlich wahrgenommen hat, zumal sie das Fahrzeug weniger als ein Jahr gefahren hat. Die Einkerbungen auf der Unterseite des Schwellers stellen auch Beschädigungen dar, die nicht unbedingt auf weitergehende Schäden an der Fahrzeugseite hinweisen. Sie können vielmehr dadurch entstanden sein, dass das Fahrzeug mit dem Schweller aufgesetzt hat, so dass eine Krafteinwirkung von unten nach oben entstehen konnte oder dass bei Reparatur- oder Beladungsmaßnahmen entsprechende Kräfte gewirkt haben. Insofern erscheint der Vortrag der Klägerin durchaus als überwiegend wahrscheinlich, zumal diese in der Verhandlung vor dem Senat auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat.
Hinzu kommt, dass angesichts der sehr sorgfältigen Feststellungen des Sachverständigen SV1 anderweitig vorhandene Schäden, die durch die Streifkollision hätten überdeckt werden sollen, aufgefallen wären.
Insgesamt geht der Senat deshalb davon aus, dass es sich vorliegend um einen abgrenzbaren Altschaden handelt, dessen fehlende Erklärung auf bloße Unachtsamkeit der Klägerin zurückgeführt werden kann und der Gebrauchsspuren eines gewerblichen Fahrzeugs in weitergehendem Sinne darstellt, so dass daraus keine ausreichenden Bedenken oder Indizien hergeleitet werden können, dass auch im Übrigen Schäden vorhanden gewesen wären, die durch die Streifkollision verdeckt wurden.
Die Klägerin kann deshalb den von dem Sachverständigen errechneten Nettoschadensbetrag in Höhe von 4.331,78 € verlangen sowie die Kosten des Sachverständigen einschließlich der Kosten für die Nachbesichtigung, eine Unkostenpauschale von 25,00 € sowie Nutzungsausfall f ür 7 Tage, wie der Sachverständige SV1 als angemessen angesehen hat. Dies ergibt insgesamt den tenorierten Betrag.
Der Senat ist trotz der Reduzierung der Klageforderung hinsichtlich der Reparaturkosten davon ausgegangen, dass die Kosten des Sachverständigen SV2 in vollem Umfang ersatzfähig sind. Diese richten sich zwar grundsätzlich auch nach der Schadenshöhe, wovon mangels näherer Umstände jedenfalls auszugehen ist. Nach den Grundsätzen des subjektbezogenen Schadensbegriffs hat die Kl ägerin allerdings Anspruch auf Ersatz der gesamten Sachverständigenkosten, auch wenn sich bestimmte Reparaturumstände als nicht notwendig herausgestellt haben. Das Sachverständigengutachten ist insgesamt brauchbar und nachvollziehbar. Soweit Diskrepanzen zum Sachverständigengutachten SV1 bestehen, ändert dies nichts an der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten. Soweit durch die Nichtangabe des Vorschadens zusätzliche Kosten entstanden sein mögen, sind diese ebenfalls zu erstatten, weil der Kl ägerin insoweit kein ausreichender Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.
Angesichts des eindeutigen Vorfahrtsverstoßes des Beklagten zu 1) kommt im Übrigen eine Haftungsverteilung gemäß § 17 StVG nicht in Betracht.
Die Nebenforderungen beruhen auf den §§ 286, 288 ZPO, wobei sich die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach der zugesprochenen Schadenssumme richten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Angesichts des geringfügigen Unterliegens der Klägerin hat der Senat hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens von § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht, im Übrigen die Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens quotenmäßig verteilt.