03.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146510
Amtsgericht Neunkirchen: Beschluss vom 30.12.2015 – 19 OWi 365/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Neunkirchen
Beschluss
19 OWi 365/15
In der Bußgeldsache gegen
Verteidigerin:
Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelsgasse 24, 66359 Bous
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht - OWI-Sachen - Neunkirchen durch den Richter am
30.12.2015 beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt, bis die Verteidigung die unverschlüsselten Rohmessdaten erhalten hat.
Gründe:
Die Verteidigerin hat die Herausgabe der Rohmessdaten der tatgegenständlichen Messung vom 18.06.2015 bei der zentralen Bußgeldbehörde beantragt, aber bislang nicht erhalten. Aufgrund des im vorliegenden Fall gegebenen standardisierten Messverfahrens, hat der Betroffene aus seinem Recht auf ein faires Verfahrens einen Anspruch auf eine effektive Verteidigung, wozu der Erhalt der Rohmessdaten unverzichtbar ist, da es dem Betroffenen obliegt, eventuelle Messfehler substantiiert vorzutragen.