02.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188431
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 12.05.2016 – 6 K 8199/14
1. Erstreckt die Behörde eine Fahrtenbuchauflage auch auf ein Ersatzfahrzeug für das Tatfahrzeug, erledigt sich die Fahrtenbuchauflage nicht allein dadurch, dass der Halter seine Haltereigenschaft hinsichtlich des Tatfahrzeuges endgültig aufgibt.
2. Für die Bestimmung des Ersatzfahrzeuges kommt es auf die objektive Zweckbestimmung des Fahrzeugs an. Bei einem Geschäftsfahrzeug ist es daher angesichts seines betrieblichen Nutzungszwecks grundsätzlich unerheblich, welcher Mitarbeiter das Fahrzeug im Rahmen des Geschäftsbetriebes nutzt.
3. Haben die Gesellschafter der Halterin den jederzeit änderbaren Beschluss gefasst, ihren Mitarbeitern zukünftig keine Geschäftsfahrzeuge mehr zur Verfügung zu stellen, schließt dies die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in der Regel nicht aus.
6 K 8199/14
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
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Nach den polizeilichen Feststellungen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wurde mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000, dessen Halterin die Klägerin war, am 28. März 2014 um 19.04 Uhr auf der Bundesautobahn 8 in U. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten.
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Ausweislich des Messprotokolls wurde die Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsradargerät Multanova VR6FAFB, Gerätenummer 07-00-1888, durchgeführt. Laut Eichschein des Eichamtes N. -U1. vom 15. Oktober 2013 war dieses Gerät – die Gerätenummer stimmt mit der Ident.-Nr. des Eichscheins überein – bis zum Ende des Jahres 2014 gültig geeicht. Der Messbeamte PHK T. bestätigte durch seine Unterschrift auf dem Messprotokoll, dass der Betrieb des Messgerätes gemäß der Gebrauchsanweisung des Zulassungsinhabers, den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie nach der Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung erfolgt ist.
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Unter dem 9. April 2014 übersandte das Bayerische Q. als zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde der Klägerin einen Zeugenfragebogen zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit. Diese bat mit Schriftsatz vom 14. April 2014 um Akteneinsicht, woraufhin die Ordnungswidrigkeitenbehörde ihr mitteilte, dass die Akten aufgrund der noch laufenden Ermittlungen derzeit nicht versandt werden könnten, da sie als juristische Person nicht Beschuldigte sei.
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Unter dem 15. April 2014 richtete die Ordnungswidrigkeitenbehörde ein Ermittlungsersuchen an das Polizeipräsidium E. und bat um
Feststellung der Identität des Fahrzeugführers bei der Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Polizeipräsidium E. lud daraufhin den Geschäftsführer der Klägerin zu einer Vernehmung als Zeuge vor. Dieser erschien ohne Angabe von Gründen nicht. Mit Verfügung vom 4. August 2014 stellte die Ordnungswidrigkeitenbehörde das Ermittlungsverfahren schließlich ein.
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Mit Schreiben vom 9. September 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige ihr die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin machte die Klägerin nach Akteneinsichtnahme geltend, aus der Akte ergebe sich nicht, dass mit dem Fahrzeug X-XX 0000 eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Die Radarmessung sei falsch und nicht verwertbar.
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Dessen ungeachtet verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 31. Oktober 2014, welcher der Klägerin am 6. November 2014 zugestellt wurde, zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000 für die Dauer von zwölf Monaten ab Unanfechtbarkeit der Verfügung. Gleichzeitig erstreckte sie die Anordnung auf Ersatzfahrzeuge für dieses Fahrzeug. Sie setzte Gebühren in Höhe von 21,50 Euro fest. Zur Begründung ihrer Ordnungsverfügung führte die Beklagte aus, dass das aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. März 2014 eingeleitete Ermittlungsverfahren habe eingestellt werden müssen, da der verantwortliche Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können.
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Die Klägerin hat hiergegen am 8. Dezember 2014, einem Montag, Klage erhoben. Sie bestreitet eine ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung. Das verwendete Messgerät sei nicht ordnungsgemäß geeicht gewesen. Darüber hinaus sei der eingesetzte Messbeamte nicht ausreichend geschult gewesen, da seine Unterweisung aus dem Jahr 1994 im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung fast 20 Jahre zurückgelegen habe. Die jahrelange Tätigkeit des Messbeamten belege die erforderliche qualifizierte Ausbildung zur Bedienung des Messgerätes nicht. Die Radarmessung sei außerdem unrichtig, da sich aus dem angefertigten Radarfoto ergebe, dass sich das klägerische Fahrzeug bei der Messung noch nicht vollständig im Auswertebereich befunden habe. Schließlich sei jedenfalls die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten unverhältnismäßig, da von der Klägerin in der Vergangenheit keine erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden seien, die nicht hätten aufgeklärt werden können.
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Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2014 aufzuheben.
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Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 hat die Klägerin erstmals vorgetragen, das Fahrzeug X-XX 0000, bei dem es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, sei am 30. Oktober 2015 an die Leasinggeberin zurückgegeben worden und befinde sich nicht mehr in ihrem Besitz. Bei der Klägerin sei Anfang des Jahres 2015 beschlossen worden, künftig grundsätzlich keine Dienstwagen mehr zur Verfügung zu stellen und daher keine neuen Fahrzeuge anzuschaffen. Zwischenzeitlich hätten sich sämtliche Geschäftsführer der Klägerin privat Fahrzeuge angeschafft. Bei der Klägerin sei derzeit nur noch ein Fahrzeug verblieben, das ausschließlich von Rechtsanwalt Dr. C. genutzt werde und nach Ablauf des Leasingvertrages ebenfalls nicht mehr ersetzt werden solle.
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Nunmehr beantragt die Klägerin,
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festzustellen, dass sich die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Oktober 2014 erledigt hat,
· 2.15
hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie darauf, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem verwendeten Messgerät um ein standardisiertes Messverfahren handele. Das Gerät sei im Zeitpunkt der Messung gültig geeicht gewesen, sodass die Fehlerfreiheit des amtlich zugelassenen Messgerätes belegt sei.
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Die Kammer hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2016, welcher der Klägerin am 27. Januar 2016 zugestellt worden ist, abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 25. Februar 2016 mündliche Verhandlung beantragt hat.
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Entscheidungsgründe:
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Der Rechtsstreit war durch Urteil zu entscheiden, weil der Gerichtsbescheid der Kammer vom 25. Januar 2016 gemäß § 84 Abs. 3 2.Hs. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als nicht ergangen gilt. Die Klägerin hat innerhalb der Monatsfrist einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
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1. Die Erweiterung der ursprünglichen Klage um einen Erledigungsfeststellungsantrag unter Beibehaltung des früheren Hauptantrages als Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 ist als privilegierte Klageänderung unabhängig von den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 91 Rn. 13a, § 161 Rn. 29b; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 119.
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Der Hauptantrag ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, insbesondere ergibt sich das Feststellungsinteresse der Klägerin daraus, dass sie sich – von ihrem Rechtsstandpunkt aus gesehen – ihrer Kostenlast anders nicht entledigen kann.
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Der Hauptantrag ist aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Oktober 2014 hat sich nicht erledigt.
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Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2001 – 2 C 16.00 –, juris Rn. 14 (= BVerwGE 114, 149) und vom 31. Oktober 1991 – 4 C 7.88 –, juris Rn. 19 (= BVerwGE 87, 62).
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Eine Fahrtenbuchauflage, die ein von der Behörde näher – etwa durch Angabe des amtlichen Kennzeichens – bestimmtes Fahrzeug eines Halters betrifft, erledigt sich (nur) hinsichtlich dieses Fahrzeugs, sobald der Halter seine Haltereigenschaft endgültig aufgibt.
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Erstreckt die Behörde die Fahrtenbuchauflage auch auf ein Ersatzfahrzeug, erledigt diese sich nur ausnahmsweise dann, wenn das Ersatzfahrzeug im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht angeschafft worden ist und nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer Prognose davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage von dessen Anschaffung Abstand nehmen wird.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 6279/95 –, juris.
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Ersatzfahrzeug im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind alle Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung oder sonstigen Entledigung des Tatfahrzeugs von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – 8 B 129/14 –, S. 6 des amtl. Abdrucks mit weiteren Nachweisen.
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Dabei kommt es für die Bestimmung des Ersatzfahrzeuges auf die objektive Zweckbestimmung des Fahrzeugs und nicht darauf an, welcher individuelle Fahrer das Fahrzeug im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Halters nutzt.
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Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 – 8 S 330/02 –, juris Rn. 2 ff. (= NJW 2003, 2402); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Februar 2014 – 14 K 3751/13 –, juris Rn. 56 f., die entgegen der klägerischen Ansicht vergleichbare Fallgestaltungen behandeln.
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Hieran gemessen hat sich die Fahrtenbuchauflage nicht erledigt und die Klage der Klägerin ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Klägerin nach dem Auslaufen des Leasingvertrages zum 30. Oktober 2015 nicht mehr Halterin des Tatfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000 ist, für das die Fahrtenbuchauflage in erster Linie angeordnet worden ist.
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Da die Beklagte die Fahrtenbuchauflage auch auf Ersatzfahrzeuge erstreckt hat, hat sich die Fahrtenbuchauflage nicht erledigt. Sie belastet die Klägerin zwar hinsichtlich des Tatfahrzeugs nicht mehr, wohl aber bezüglich des Ersatzfahrzeugs, für das sie ebenfalls gilt. Von der Klägerin wird nach eigenen Angaben derzeit noch ein Firmenfahrzeug gehalten. Dieses stellt ein Ersatzfahrzeug für das Fahrzeug X-XX 0000 dar.
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Der Nutzungszweck des zuvor auf die Klägerin zugelassenen Tatfahrzeugs X-XX 0000 und des nunmehr noch bei ihr verbliebenen Fahrzeugs ist derselbe, nämlich die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass letzteres nach Angaben der Klägerin ausschließlich von Rechtsanwalt Dr. C. genutzt wird. Welcher der Mitarbeiter der Klägerin das Fahrzeug tatsächlich nutzt, ist angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung als „Dienstfahrzeug“, welche die hier maßgebliche betriebliche Natur des Nutzungszwecks verdeutlicht, für die Bestimmung als Ersatzfahrzeug unbeachtlich.
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Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 8 B 1277/11 –.
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Da nach dem Klägervortrag von der Klägerin nur noch ein Geschäftsfahrzeug gehalten wird, ist die Beklagte der Notwendigkeit, eines von mehreren in Betracht kommenden Fahrzeugen im Wege einer ergänzenden Verfügung als Ersatzfahrzeug zu bestimmen, enthoben.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – 8 B 129/14 –, S. 6 des amtl. Abdrucks.
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Selbst wenn man das verbliebene Fahrzeug außer Betracht lässt gilt: Die Fahrtenbuchauflage hat sich hinsichtlich des Ersatzfahrzeugs auch nicht ausnahmsweise erledigt, weil nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer Prognose davon auszugehen wäre, dass die Klägerin während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage von dessen Anschaffung Abstand nehmen wird.
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Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Ersatzfahrzeug anschaffen wird. Ihre Behauptung, dass bei ihr Anfang des Jahres 2015 beschlossen worden sei, keine Firmenfahrzeuge mehr zur Verfügung zu stellen, reicht nicht aus, um dies auszuschließen. Sie mag dem derzeitigen Gesellschafterwillen entsprechen. Durch dessen kürzliche Änderung hinsichtlich der Geschäftsfahrzeuge hat die Klägerin aber gezeigt, dass sie ihre diesbezügliche Haltung ohne Weiteres und jederzeit ändern kann und auch ändert. Daher ist es ohne Weiteres möglich, dass sie innerhalb der mit zwölf Monaten vergleichsweise langen Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage ihre Ansicht zu Geschäftsfahrzeugen aufgrund geänderter Umstände erneut ändern und wieder Firmenwagen einsetzen wird.
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Allein der Umstand, dass ihre Gesellschafter – wie die Klägerin zuletzt betont hat – nunmehr privat Fahrzeuge geleast haben, ändert daran nichts. Auch wenn man über ein privates Fahrzeug verfügt, bleibt – wie die in der Privatwirtschaft weit verbreiteten Vergütungsmodelle zeigen – ein Dienstfahrzeug ein attraktiver Vergütungsbestandteil. Es lässt sich nicht die allgemeine Regel aufstellen, dass derjenige, der ein Privatfahrzeug hält, kein Interesse mehr an einem Geschäftswagen hat, dessen Anschaffung im Umkehrschluss also praktisch ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass dieses für ihre geschäftsführenden Gesellschafter anders sein sollte.
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2. Auch der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Hilfsantrag ist zulässig. Neben einem Erledigungsfeststellungsantrag kann der frühere Hauptantrag als Hilfsantrag aufrecht erhalten werden.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 161 Rn. 29b; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 116.
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Der Hilfsantrag ist aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
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Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war gemäß § 68 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVZO für ihren Erlass zuständig, da die Klägerin ihren Sitz in ihrem Gebiet hat. Die gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung ist erfolgt.
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Die Fahrtenbuchauflage ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt.
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Die Klägerin war Halterin des Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß vom 28. März 2014 begangen worden und für das die Fahrtenbuchauflage primär angeordnet ist.
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Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug ist die im Tatbestand näher bezeichnete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden. Hiervon ist das Gericht auch angesichts des klägerischen Vortrags zu eventuellen Mess- bzw. Gerätefehlern überzeugt.
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Die richterliche Überzeugung braucht nicht auf absoluter Gewissheit zu beruhen. Genügend, aber auch erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Auffassung bei vernünftiger Überlegung nicht denkbar ist und dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt.
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Zu den Anforderungen an die richterliche Überzeugung vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 108 Rn. 5 ff.
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Aus der nie ganz auszuschließenden Möglichkeit von Fehlern allein kann nichts gegen eine einzelne Messung hergeleitet werden, wenn die Messung von hinreichend fachkundigen Beamten mit geeichten, allgemein anerkannten Geräten in einem standardisierten und täglich vielfach praktizierten Verfahren gewonnen worden sind. Die Kammer folgt darin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden, die am Stand der Technik ausgerichtet sind, dem Zweck entsprechend Verfolgungsbehörden und Gerichte von der sachverständigen Begutachtung und Erörterung des Regelfalles freistellen. Danach reicht es grundsätzlich aus, wenn Feststellungen getroffen werden, die Rückschlüsse auf das Messverfahren und die Beurteilung seiner allgemeinen Anerkennung zulassen, und wenn möglichen Fehlerquellen durch den Abzug von Messtoleranzen im je nach Messverfahren gebotenen Umfang Rechnung getragen ist. Darüber hinaus brauchen Fehlerquellen nur erörtert zu werden, wenn der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt. Die Anführung weiterer denkbarer möglicher Fehlerquellen reicht insoweit nicht aus.
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Vgl. zu den Anforderungen an eine etwaige Erörterung von Fehlerquellen OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2015 – 8 A 290/15 –, vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 –, juris Rn. 5 f., vom 17. Juni 2014 – 8 B 183/14 – und vom 16. Juni 2010 – 8 B 594/10 –; Urteil vom 31. März 1995 ‑ 25 A 2798/93 –, juris (= NJW 1995, 3335), im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. August 1993 ‑ 4 StR 627/92 –, juris (= BGHSt 39, 291).
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Das für die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. März 2014 verwendete Verkehrsradargerät Multanova 6FAFB mit Anbindung an Wechselverkehrszeichen verfügt über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) unter dem Zulassungszeichen 18.11 / 98.02.
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Vgl. zur Zulassung durch die PTB die Angaben unter: http://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-131/geschwindigkeitsueberwachungsgeraete.html#c19088.
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Die Verkehrsradargeräte vom Typ Multanova 6F, zu denen auch das hier verwendete, speziell für den stationären Einsatz an Brücken mit Anbindung an Wechselverkehrszeichen geeignete Messgerät gehört, sind in der Rechtsprechung als zuverlässig anerkannt. Sie arbeiten nach einem standardisierten, vielfach erprobten Verfahren.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2009 – 8 B 247/09 – und vom 4. Februar 2009 – 8 A 1481/08 –, Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 – (= NJW 1995, 3335); OLG Hamm, Beschlüsse vom 14. Juni 2004 – 2 Ss OWi 335/04 –, juris Rn. 10 (= DAR 2004, 596) und vom 14. Oktober 2003 – 2 Ss OWi 219/03 –, juris Rn. 16 (= DAR 2004, 106); OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2001 – Ss 72/01 Z –, juris Rn. 3 (= VRS 101, 140); OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 2 SsBs 35/11 – (= VRR 2011, 315); Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2014, Teil 3 Rn. 44; zu den einzelnen Verkehrsradargeräten vom Typ Multanova 6F: Gebrauchsanweisung für das Verkehrsradargerät Multanova 6F, Stand 31.07.2006, S. 11.
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Zum Nachweis von Geschwindigkeitsüberschreitungen können nach den dargelegten Grundsätzen solche Messergebnisse, die – wie hier – mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden. Bestreitet der Halter eines Fahrzeugs, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen, muss er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2008 – 8 B 1208/08 –, juris Rn. 8 f. und vom 9. Mai 2006 – 8 A 3429/04 –.
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Die von der Klägerin gegen die Plausibilität der Geschwindigkeitsmessung vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen.
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Dies gilt zunächst im Hinblick auf die ordnungsgemäße Eichung des verwendeten Messgerätes. Ausweislich des Eichscheins des Eichamtes N. -U1. vom 15. Oktober 2013 (Bl. 41 der Beiakte Heft 1) war das Verkehrsradargerät mit der Ident.-Nr. 07-00-1888, das laut Messprotokoll (Bl. 7 der Beiakte Heft 1) für die Geschwindigkeitsmessung verwendet worden ist, bis zum Ende des Jahres 2014 – und damit auch im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes vom 28. März 2014 – gültig geeicht. Aufgrund der auf Eichschein und Messprotokoll übereinstimmenden Ident.-Nr. bzw. Gerätenummer ist nicht ersichtlich, warum das geeichte nicht dem bei der Geschwindigkeitsmessung verwendeten Gerät entsprechen sollte.
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Aus dem Messprotokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung oder Bedienung. Das Protokoll ist von dem Messbeamten PHK T. vollständig ausgefüllt worden und enthält damit alle relevanten Angaben zur durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Es wurden ein jeweils durch ein Foto dokumentierter Anfangs- und Schlusstest durchgeführt. Durch seine Unterschrift hat der Messbeamte den Betrieb des Messgerätes entsprechend der Gebrauchsanweisung bestätigt. Es spricht nichts dafür, dass der Messvorgang im Messprotokoll falsch dokumentiert worden ist. Der Einwand der Klägerin, die ordnungsgemäße Ausrichtung des Messgerätes sei zweifelhaft, ist vor diesem Hintergrund vollkommen spekulativ. Eine solche pauschale Behauptung genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen.
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Die Tatsache, dass die Unterweisung des Messbeamten PHK T. im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung ausweislich der vorliegenden Teilnahmebescheinigung (Bl. 40 der Beiakte Heft 1) fast zwanzig Jahre zurücklag, ist nicht geeignet, seine Befähigung zu einer ordnungsgemäßen Messung durchgreifend in Frage zu stellen. Die Länge des Zeitraums seit der zuletzt durchgeführten Schulung allein erlaubt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, ein Geschwindigkeitsmessgerät korrekt zu bedienen.
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Vgl. zum Messgerät PoliScan: OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2015 – 8 B 593/15 –, S. 6 des amtl. Abdrucks.
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Die Klägerin hat keine Gründe dafür vorgetragen, dass diese Annahme für PHK T. nicht zutrifft; ihrem Einwand war deswegen nicht weiter nachzugehen.
70
Auch die Rüge der Klägerin, die Messung sei unrichtig, da sich ihr Fahrzeug noch nicht vollständig im Auswertebereich befunden habe, geht fehl. Ausweislich der Gebrauchsanweisung für das Verkehrsradargerät Multanova 6F wird der Auswertebereich bei der Messung mit dem Gerät Multanova 6FAFB WVZ durch Markierungen quer zur Fahrbahnachse an beiden Enden des vom Radarstrahl erfassten Bereiches gebildet. Die gemessene Geschwindigkeit ist dem Fahrzeug zuzuordnen, welches sich als einziges ganz oder teilweise in diesem Auswertebereich befindet. Die Auswertung des Vorgangs darf erfolgen, wenn sich das gemessene Fahrzeug am Beginn (sog. frühe Messung), im hinteren Teil (sog. normale Messung) oder am Ende des Auswertebereichs (sog. späte Messung) befindet.
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Vgl. Gebrauchsanweisung für das Verkehrsradargerät Multanova 6F, Stand 31.07.2006, S. 96 ff.
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Dies zugrunde gelegt, bestehen keine Zweifel daran, dass der gemessene Geschwindigkeitswert von 151 km/h (nach Toleranzabzug) durch das klägerische Fahrzeug ausgelöst worden ist. Die Markierungen des Auswertebereichs sind auf dem Radarfoto (Bl. 6 der Beiakte Heft 1) deutlich zu erkennen. Das Fahrzeug der Klägerin befindet sich nahezu vollständig im Auswertebereich. Ein anderes Fahrzeug ist weder im Auswertebereich noch sonst erkennbar, sodass auch ein Zuordnungsfehler auszuschließen ist.
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Die Feststellung des Fahrzeugführers, der die Zuwiderhandlung begangen hat, war der zuständigen Bußgeldbehörde auch nicht möglich.
74
Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO dann nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen ergriffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, juris Rn. 18 (= NJW 1979, 1054) und Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 – (= DAR 1987, 393); OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 –, vom 4. April 2013 – 8 B 173/13 –, juris Rn. 3 f. und vom 7. April 2011 – 8 B 306/11 –, juris Rn. 6 f. (= NZV 2011, 470).
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Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den ihm bekannten Fahrer benennt oder den Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 – 8 A 927/10 –, juris Rn. 22 f. und vom 15. Oktober 2009 – 8 A 817/09 –; Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris Rn. 25 ff. (= NZV 2006, 223).
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Wirkt der Halter des Tatfahrzeuges an der Aufklärung des Fahrzeugführers nicht mit, muss die Ordnungswidrigkeitenbehörde keine weiteren zeitraubenden Ermittlungen anstellen.
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Vor diesem Hintergrund ist ein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde nicht ersichtlich. Sie hat die Klägerin durch Übersendung eines Zeugenfragebogens unter dem 9. April 2014 und damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zu dem Verkehrsverstoß vom 28. März 2014 angehört. Die Klägerin hat den Fahrer ihres Fahrzeugs bei der Geschwindigkeitsüberschreitung daraufhin nicht benannt. Auf eine Vorladung zur Zeugenvernehmung durch die Beklagte, die von der Ordnungswidrigkeitenbehörde mit der Ermittlung des Fahrers beauftragt worden war, reagierte der Geschäftsführer der Klägerin nicht. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin und des daraus resultierenden Fehlens weiterer Ermittlungsansätze konnte die Ordnungswidrigkeitenbehörde von weiteren zeitaufwändigen und wenig erfolgversprechenden Ermittlungsmaßnahmen, die über die Versendung des Anhörungsbogens und das an die Beklagte gerichtete Fahrerermittlungsersuchen hinausgingen, absehen.
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Die Beklagte hat das ihr bei Erlass der Fahrtenbuchauflage zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, überprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
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Eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Verfügung der Beklagten vom 31. Oktober 2014 ist nicht erkennbar. Es liegt insbesondere keine Ermessensüberschreitung in Form eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Die Fahrtenbuchauflage erweist sich – anders als die Klägerin meint – auch hinsichtlich ihrer Dauer von zwölf Monaten nicht als unverhältnismäßig. Die mit der Führung des Fahrtenbuchs verbundene, geringfügige Belastung der Mitarbeiter der Klägerin, die nicht über eine mit etwas – eher geringem – Zeitaufwand verbundene Lästigkeit hinausgeht, steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2014 – 8 B 396/14 –, vom 7. April 2011 ‑ 8 B 306/11 –, juris Rn. 26, vom 5. November 2009 – 8 B 1456/09 – und vom 14. März 1995 ‑ 25 B 98/95 –, juris Rn. 17.
83
Kriterium für die Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage ist vor allem das Gewicht des Verkehrsverstoßes, der den Anlass für diese bildet. Nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs. Für die Beurteilung der Schwere eines Verkehrsverstoßes kann sich die Behörde in ermessensfehlerfreier Weise an dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltenden Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) orientieren. Dabei rechtfertigt nach der Rechtsprechung im Rahmen des bis zum 30. April 2014 geltenden 18‑Punkte-Systems nach der FeV a.F. bereits die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, eine Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
84
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris Rn. 9 ff (= BVerwGE 98, 227); OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 – und Urteil vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 –, juris Rn. 32 f. (= NZV 2006, 223).
85
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt die mit dem Fahrzeug der Klägerin begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht war. Sie wäre nach Nr. 4.3 der Anlage 13 FeV a.F. mit vier Punkten in das (frühere) Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darüber hinaus hätte sie gemäß Nr. 11.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) a.F. i.V.m. Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 c) zu Nummer 11 der Anlage zu einer Geldbuße in Höhe von 240,00 Euro und der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots geführt.
86
Angesichts der Tatsache, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit vier Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, ist insbesondere auch die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten als verhältnismäßig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bereits bei einem mit drei (alten) Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß die Anordnung eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten auch bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß gerechtfertigt.
87
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. August 2014 – 8 B 738/14 – und vom 19. April 2012 ‑ 8 A 162/12 –; zur Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten bei einem Vier-Punkte-Verstoß: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 8 A 1465/14 –, S. 8 des amtl. Abdrucks.
88
Auf der Grundlage von § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO konnte die Beklagte die Fahrtenbuchauflage auch auf ein etwaiges Ersatzfahrzeug des Fahrzeugs X-XX 0000 erstrecken. Dass bei der Klägerin ein solches Ersatzfahrzeug gehalten bzw. zukünftig angeschafft werden wird, ist – wie dargestellt – trotz des Vortrages, es sei beschlossen worden, zunächst keine Firmenfahrzeuge mehr zur Verfügung zu stellen, nicht auszuschließen.
89
Auch die gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung mit angefochtene Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 2 und 3 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Der Gebührenrahmen für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (Gebührenziffer 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr, Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt) beträgt 21,50 Euro bis 200,00 Euro. Die hier festgesetzte Gebühr von 21,50 Euro ist die nicht weiter begründungsbedürftige Mindestgebühr.
90
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
91
Beschluss:
92
Der Streitwert wird auf 4.821,50 Euro festgesetzt.
93
Gründe:
94
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Übereinstimmung mit Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) legt das Gericht für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 Euro zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Gebührenfestsetzung in Höhe von 21,50 Euro. Von einer Erhöhung des Streitwertes aufgrund des nachträglich gestellten Erledigungsfeststellungsantrags hat das Gericht abgesehen, da die geltend gemachten Ansprüche letztlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).