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  • 28.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193560

    Amtgericht Bernkastel-Kues: Beschluss vom 03.03.2017 – 8 OWi 21/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG Bernkastel-Kues

    Beschluss vom 03.03.2017

    8 OWi 21/17

    In dem Bußgeldverfahren ge­gen ...
    Verteidigerin: Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous

    we­gen Ordnungswidrigkeit

    hat das Amtsgericht Bernkastel-Kues durch den Richter am Amtsgericht Rählmann am 03.03.2017 be­schlos­sen:

    1. Die Bußgeldstelle wird ver­pflich­tet, die di­gi­ta­len Falldatensätze in­klu­si­ve un­ver­schlüs­sel­ter Rohmessdaten bzw. die den Geschwindigkeitsmessungen zu­grun­de lie­gen­den Einzelmessungen der ge­sam­ten Messserie und die Statistikdatei zur Messserie der Verteidigung zu über­las­sen.

    Im Übrigen wird der Antrag vom 16.02.2017 auf ge­richt­li­che Entscheidung ab­ge­lehnt.

    2. Die Kosten des Verfahrens und die not­wen­di­gen Auslagen des Betroffenen tra­gen der Betroffene und die Staatskasse je­weils hälf­tig.

    Gründe:

    Die Einsichtnahme in die ge­sam­te Messreihe kann durch­aus not­wen­dig sein, um kon­kre­te Messfehler vor­zu­tra­gen (AG Andernach, 07.09.2016 -2h OWi 300/15-; Amtsgericht Trier, 11.01.2016 -35 OWi 13/16-; Amtsgericht Daun 25.01.2016 -4 OWi 11/16-; AG Bernkastel-Kues, 07.03.2016 -8 OWi 23/16-). Es er­scheint nicht zu­tref­fend, le­dig­li­ch von ei­ner theo­re­ti­schen Möglichkeit aus­zu­ge­hen, dass die Daten an­de­rer Verkehrsteilnehmer Hinweise auf Fehler bei der Messung lie­fern kön­nen. Aus den ge­nann­ten Gründen ist auch die Statistikdatei her­aus­zu­ge­ben.
    Angesichts des­sen steht auch der Persönlichkeitsschutz an­de­rer Verkehrsteilnehmer nicht ent­ge­gen. Die Erhebung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Zusammenhang mit ei­ner Geschwindigkeitsmessung be­trifft nicht den Kernbereich der. pri­va­ten Lebehsgestaltung. Vielmehr ha­ben si­ch auch die üb­ri­gen Verkehrsteilnehmer- eben­so wie der Betroffene- durch ih­re Teilnahme am öf­fent­li­chen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch an­de­re Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ih­res Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei aus­ge­setzt (BVerfG, 20.05.2011 -2 BvR 2072/10-).

    Allerdings war die Verwaltungsbehörde war dar­über hin­aus nicht an­zu­wei­sen, dem Betroffenen die Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts zu Verfügung zu stel­len. Ein Lebenakte ist nicht exis­tent. Insoweit ist es aus­rei­chend, dass si­ch in der Akte ein gül­ti­ger Eichschein be­fin­det. Dieser gilt als Nachweis, dass das Gerät ein­wand­frei funk­tio­niert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs.2 S.1 OWiG, 473 Abs.4 StPO. Der Antrag des Betroffenen hat­te teil­wei­se Erfolg, so dass ein Kostenteilung an­ge­mes­sen er­scheint.

    Die Entscheidung ist un­an­fecht­bar, § 62 Abs. 2 S.3 OWiG.