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  • 28.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193568

    Amtsgericht Haßfurt: Beschluss vom 08.09.2016 – 3 OWi 36/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG Haßfurt

    Beschluss vom 08.09.2016

    3 OWi 36/16

    In pp.
    1. Dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt - Zentrale VOWi-Stelle - wird aufgegeben, dem Verteidiger die Videoaufzeichnung betreffend die vorliegende Ordnungswidrigkeit zur Verfügung zu stellen.
    2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
    3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
    Gründe:

    I.

    Dem Verfahren liegt ein mit dem Messgerät VKS 3.0 festgestellter Geschwindigkeitsverstoß zugrunde. Der Verteidiger begehrt mit seinem Antrag vom 11.07.2016 gerichtliche Entscheidung wegen der Weigerung der Verwaltungsbehörde, ihm Einsicht in die Ermittlungsakte dergestalt zu gewähren, dass ihm das Messvideo und das Referenzvideo zur Verfügung gestellt werden.

    II.

    1. Der Verteidiger kann Einsicht in das Messvideo, das die dem Betroffenen vorgeworfene Tat zeigt, verlangen. Dies folgt daraus, dass die Verwaltungsbehörde das Video als Grundlage für die Ordnungswidrigkeitenverfolgung ansieht. Auf das Videoband wurde im Messprotokoll Bezug genommen.

    2. Anders verhält es sich mit dem Referenzvideo. Dieses bezieht sich insoweit nicht auf den konkreten Fall, als es nicht zum unmittelbaren Nachweis der konkreten Tat benötigt wird.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 464 ff. StPO