28.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193585
Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 31.01.2017 – 3 RBs 20/17
Bei dem Messverfahren TraffiStar S 350 handelt es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren.
3 RBs 20/17
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter gemäß § 80a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 31. Januar 2017
auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 28. September 2016 (38 OWi 19/16) zuzulassen, gemäß § 80 Abs. 3 und 4 OWiG beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen.
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 70 Euro verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts,
II.
Der Antrag Ist auf Kosten des Betroffenen (§ 48 Abs. 1 OWiG, 1 473 Abs. 1 S.. 1 StPO) als unbegründet zu verwerfen.
Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € Ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten Ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung sachlichen Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 2 Nr, 1 OWIG) oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWIG). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1. Der in Rede stehende Fall wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zwecks Fortbildung des sachlichen Rechts erfordern.
Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtsätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. In Anlehnung an die Zielsetzung kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nur bei einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage von praktischer Bedeutung in Betracht (vgl. KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rn. 30 ff; Göhler/Seitz, OWIG, 16. Aufl., § 80 Rn. 3). Eine abstraktionsfähige klärungsbedürftige Frage steht hier indes nicht im Raum.
Insbesondere ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass es sich bei einem durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Wege eines Behördengutachtens zugelassenen Messgerät — und damit auch dem hier verwendeten Jenoptik Robot Traffi Traffistar S 350 -- um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. November 2016 - 2 Ss OWi 1616/16 (89/16), OLG Düsseldorf, Beschluss vorn 14. Juli 2014 -IV-1 RBs 50/14 -Rn. 9 - juris).
2.
Es ist hier auch nicht geboten, das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Soweit der Betroffene beanstandet, das Amtsgericht habe seinen Antrag out Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Messung zu Unrecht abgelehnt, begründet dies bereits aus grundsätzlichen Erwägungen keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Bei der Ablehnung eines Beweisantrages kommt ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs erst dann in Betracht, wenn die Ablehnung ohne nachvollziehbar, auf des Gesetz zurückzuführende Begründung erfolgt, die tatrichterliche Entscheidung mithin unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und als willkürlich angesehen werden muss (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Köln NStZ-RR 1988, 345, 346; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2015 - IV-3 RBs 15/15, 3 RBs 15/15, 3 RBs 15/15 – IV 3 RBs 15/15 - 2 Ss OWi 23/15, 3 RBs 15/15 - 2 Ss OWi 23/15 -, Rn. 14, juris; KK-Senge, OWiG, 4, Aufl., § 80 Ihn. 41d). Ein solcher Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen hier nicht. Im Gegenteil hat das Amtsgericht In zulässiger Weise die Begründung seines Beschlusses nach § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG in den Urteilsgründen nachgeholt und hierbei die seitens des Betroffenen vorgebrachten Argumente zu Kenntnis genommen und hinreichend gewürdigt, zumal das Gericht nach Beweisaufnahme keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung im Sinne eines standardisierten Messverfahren hatte und daher weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes nicht veranlasst waren (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 – III-1 RBs 2/13, 1 RBs 2/13 – juris).
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter gemäß § 80a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 31. Januar 2017
auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 28. September 2016 (38 OWi 19/16) zuzulassen, gemäß § 80 Abs. 3 und 4 OWiG beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen.
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 70 Euro verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts,
II.
Der Antrag Ist auf Kosten des Betroffenen (§ 48 Abs. 1 OWiG, 1 473 Abs. 1 S.. 1 StPO) als unbegründet zu verwerfen.
Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € Ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten Ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung sachlichen Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 2 Nr, 1 OWIG) oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWIG). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1. Der in Rede stehende Fall wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zwecks Fortbildung des sachlichen Rechts erfordern.
Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtsätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. In Anlehnung an die Zielsetzung kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nur bei einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage von praktischer Bedeutung in Betracht (vgl. KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rn. 30 ff; Göhler/Seitz, OWIG, 16. Aufl., § 80 Rn. 3). Eine abstraktionsfähige klärungsbedürftige Frage steht hier indes nicht im Raum.
Insbesondere ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass es sich bei einem durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Wege eines Behördengutachtens zugelassenen Messgerät — und damit auch dem hier verwendeten Jenoptik Robot Traffi Traffistar S 350 -- um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. November 2016 - 2 Ss OWi 1616/16 (89/16), OLG Düsseldorf, Beschluss vorn 14. Juli 2014 -IV-1 RBs 50/14 -Rn. 9 - juris).
2.
Es ist hier auch nicht geboten, das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Soweit der Betroffene beanstandet, das Amtsgericht habe seinen Antrag out Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Messung zu Unrecht abgelehnt, begründet dies bereits aus grundsätzlichen Erwägungen keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Bei der Ablehnung eines Beweisantrages kommt ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs erst dann in Betracht, wenn die Ablehnung ohne nachvollziehbar, auf des Gesetz zurückzuführende Begründung erfolgt, die tatrichterliche Entscheidung mithin unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und als willkürlich angesehen werden muss (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Köln NStZ-RR 1988, 345, 346; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2015 - IV-3 RBs 15/15, 3 RBs 15/15, 3 RBs 15/15 – IV 3 RBs 15/15 - 2 Ss OWi 23/15, 3 RBs 15/15 - 2 Ss OWi 23/15 -, Rn. 14, juris; KK-Senge, OWiG, 4, Aufl., § 80 Ihn. 41d). Ein solcher Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen hier nicht. Im Gegenteil hat das Amtsgericht In zulässiger Weise die Begründung seines Beschlusses nach § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG in den Urteilsgründen nachgeholt und hierbei die seitens des Betroffenen vorgebrachten Argumente zu Kenntnis genommen und hinreichend gewürdigt, zumal das Gericht nach Beweisaufnahme keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung im Sinne eines standardisierten Messverfahren hatte und daher weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes nicht veranlasst waren (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 – III-1 RBs 2/13, 1 RBs 2/13 – juris).