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  • 16.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193879

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 23.03.2017 – 4 RVs 33/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm

    4 RVs 33/17

    Tenor:

    Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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    Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

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    Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).