01.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195566
Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 27.04.2017 – 1 U 45/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Oldenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
1 U 45/16
1 O 1195/14 Landgericht Aurich
Verkündet am 27. April 2016
In dem Rechtsstreit
xxx
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts … die Richterin am Oberlandesgericht …und die Richterin am Oberlandesgericht … auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017 für Recht erkannt:
Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 2) gegen das am 08.09.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich werden mit folgender Maßgabe hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zurückgewiesen:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Beklagten haben die Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) und 2) haben die Kläger 1/10 zu tragen; im Übrigen tragen die Streithelferinnen zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten der Berufung hat die Beklagte die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) und 2) haben diese selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Streithelferin zu 2) dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückabwicklung eines im September 2012 geschlossenen Kaufvertrages über ein Wohnmobil der Marke F…/C… G… … zu einem Kaufpreis von 42.350 €.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. R… und dessen ergänzender mündlicher Anhörung ganz überwiegend stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 2).
Die Berufungen machen im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Unrecht angenommen, dass das bei dem erworbenen Wohnmobil zeitweise auftretende „Ruckeln“ des Motors einen Sachmangel darstelle, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Jedenfalls sei ein solcher als reiner Komfortmangel hinzunehmen. Zudem sei ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungen und den Schriftsatz der Streithelferin zu 1) vom 30.11.2016 Bezug genommen.
Die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1) und 2) beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und ergänzen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Der Senat hat die Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört.
II.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 2) sind unbegründet.
Die Kläger können von der Beklagten die Rückabwicklung des im September 2012 geschlossenen Kaufvertrages über das Wohnmobil C… G… …, F… T…, in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 326 Abs. 5 BGB verlangen.
1. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist das erworbene Wohnmobil mangelhaft.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. R… tritt bei Fahrten mit dem Fahrzeug kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur, bei Außentemperaturen zwischen 13,6°C und 18,5°C und einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen ein „Ruckeln“ des Motors auf, das mit Erreichen der Betriebstemperatur wieder verschwindet. Die entsprechenden Feststellungen sind für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, sind nicht gegeben.
Aufgrund dieses „Ruckelns“ des Motors ist das erworbene Wohnmobil nicht sachmangelfrei im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Denn vorbehaltlich weitergehender Anforderungen (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB) ist eine Sache nach dieser Bestimmung (nur dann) frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es kommt dabei auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers an. Maßstab ist das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht wird und dass der Markterwartung entspricht (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2011, 61).
Hiernach weist das Wohnmobil - wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die die Kläger als Käufer erwarten durften. Nach Auffassung des Senats durften die Kläger im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Neufahrzeug eines deutschen Fahrzeugherstellers zu einem Kaufpreis von 42.350 € handelt, der berechtigte Erwartung haben, dass das Fahrzeug nicht einen Antrieb hat, das unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der Betriebstemperatur „ruckelt“. Anders als die Berufung der Beklagten meint, stellt diese Fehlfunktion des Motors auch nicht lediglich einen (lässlichen) Komfortmangel dar, der hinzunehmen ist. Dies folgt bereits daraus, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen mit dem Auftreten des Ruckelns zugleich eine spürbare Zugkraftunterbrechung eintritt, so dass zumindest zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden ist.
b) Nach der - zugunsten der Kläger als Verbraucher anwendbaren - Vorschrift des § 476 BGB ist zu vermuten, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und damit bei Übergabe des Fahrzeugs im Septemer 2012 vorlag.
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15 - MDR 2016, 1437) ist eine richtlinienkonforme Auslegung des § 476 BGB dahin geboten, dass der Käufer lediglich den Nachweis führen muss, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - eine Haftung des Verkäufers wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (BGH aaO Tz. 36). Dieser hiernach erforderliche Nachweis ist den Klägern gelungen.
Nach der persönlichen Anhörung der Parteien steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Mangelerscheinung bereits von Anfang und damit binnen sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs gezeigt hat. Der Kläger hat nachvollziehbar geschildert, dass das Wohnmobil von Anfang an geruckelt habe und er dies bereits im September/Oktober 2012, nach ca. 200 gefahrenen Kilometern, in der Werkstatt F…G… in L… moniert habe, ihm aber geraten worden sei, das Fahrzeug zunächst weiter einzufahren. Inzwischen würden sie das Wohnmobil aufgrund eines befürchteten Motorschadens gar nicht mehr fahren. Diese Angaben hat die Klägerin ebenfalls glaubhaft bestätigt.
Dagegen ist der zur Widerlegung der Vermutung zu erbringende Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, der Beklagten als Verkäuferin nicht zuzurechnende Ursache zurückzuführen ist, nicht erbracht. Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen vielmehr als ausgeschlossen erachtet, dass das auftretende „Ruckeln“ des Motors lediglich auf einer unsachgemäßen Behandlung oder Fahrweise durch die Kläger beruht oder seine Ursache in einer noch nicht erfolgten Regeneration des Dieselpartikelfilters hat. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts sind - wenngleich sie in der Annahme einer Beweislastverteilung nach der früheren Rechtsprechung getroffen worden sind - für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen begründen, zeigen die Berufungen nicht auf und sind auch nicht erkennbar.
Dass die genaue Ursache für die Fehlfunktion des Motors letztlich nicht geklärt werden konnte, sondern nach den Ausführung des Sachverständigen lediglich davon auszugehen ist, dass ein Fehler in der Gemischbildung vorliegen muss, steht dem Eingreifen der Vermutung des § 476 BGB zugunsten der Kläger als Käufer nicht entgegen (vgl. dazu BGH aaO Tz. 36, 55).
2. Die Kläger haben der Beklagten darüber hinaus erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 323 Abs. 1 BGB). Zwar war dieses Erfordernis noch nicht zum Zeitpunkt der (ersten) Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 15.08.2014 (Anlage K 6) gegeben, weil erst in diesem Schreiben eine entsprechende Frist gesetzt worden war. Nachdem aber auf Veranlassung der Beklagten ein Nachbesserungsversuch in den F…werkstätten in K… stattgefunden hat, der erfolglos war, lagen die Kündigungsvoraussetzungen jedenfalls vor der Klagerhebung vor. In dieser ist - neben dem weiteren Schreiben vom 27.08.2014 - zugleich eine erneute (konkludente) Rücktrittserklärung zu sehen ist. Es kommt daher darauf, ob eine Fristsetzung entbehrlich gewesen wäre, weil eine Nachbesserung bereits aufgrund von wiederholt in F…-Vertragswerkstätten durchgeführten Nachbesserungsversuchen als fehlgeschlagen zu werten gewesen wäre, nicht an. Im Übrigen hat die Beklagte - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat - auch nach Auffassung des Senats mit Schreiben vom 13.10.2014 eine weitere Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
3. Der Rücktritt ist nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Ob eine Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen, der Mangel also als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich im Wege einer umfassenden Interessenabwägung (BGHZ 201, 290 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15 - NJW 2017, 153 Tz. 27). Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei einem behebbaren Sachmangel jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet (NJW 2017, 153 Tz. 28 m.w.N.). Solange jedoch - wie hier - die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden (BGH NJW 2017, 153 Tz. 30).
Nach diesem Maßstab liegt hier nach Auffassung des Senats nicht lediglich ein geringfügiger Mangel vor. Zwar hat der Sachverständige bei den durchgeführten zwei Probefahrten lediglich ein leichtes Ruckeln feststellen können, das nach zwei bis vier Minuten wieder beendet war, und nicht ein an sich geltend gemachtes heftiges Ruckeln mit Vibrationen. Die Voraussetzungen, unter denen das festgestellte Ruckeln auftritt - nämlich bei Temperaturen kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur, bei Außentemperaturen zwischen 13,6 °C und 18,5 °C und Motordrehzahlen zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen -, liegen aber (jedenfalls in Deutschland) regelmäßig bei fast jedem Kaltstart vor, so dass die Funktionsbeeinträchtigung bei praktisch jeder Fahrt bzw. zumindest sehr häufig zum Tragen kommt. Im Übrigen hat der Sachverständige - wie bereits ausgeführt - festgestellt, dass mit dem Auftreten des Ruckelns zugleich eine spürbare Zugkraftunterbrechung eintritt, so dass zumindest zeitweise eine nur reduzierte Motorkraft vorhanden ist. Hinzu kommt, dass die genaue Ursache für die Fehlfunktion des Motors nicht geklärt werden konnte bzw. nach den Aussagen des Sachverständigen davon auszugehen ist, dass ein Fehler in der Gemischbildung vorliegt, so dass die Käufer die berechtigte Befürchtung haben können, dass es zumindest langfristig zu Motorschäden kommt, zumal im Übrigen in der Fachpresse - wie sich aus den von den Klägern zu den Akten gereichten Artikeln entnehmen lässt - wiederholt über das Auftreten von Motorschäden bei dem gleichen Fahrzeugmodell berichtet worden ist. Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, dass ein Ruckeln des Fahrzeugs zu vermeiden sei, wenn das Getriebe frühzeitig in den dritten Gang geschaltet werde, kann dies zu keiner anderen Bewertung führen. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutreffend sein sollte, bleibt es dabei, dass eine Fehlfunktion des Motors gegeben ist, die die Kläger als Käufer nicht hinzunehmen haben.
4. Die Kläger können die Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 346 BGB in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang verlangen. Das Landgericht hat dabei insbesondere zutreffend einen Gegenanspruch auf Wertersatz in Höhe von 3.348,19 € wegen der Gebrauchsvorteile des Wohnmobils während der Besitzzeit der Kläger unter Berücksichtigung einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 200.000 km in Abzug gebracht. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts, die von den Berufungen nicht angegriffen werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kostenentscheidung erster Instanz war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ändern. Die Streithelferinnen zu 1) und 2) sind keine Streitgenossinnen der Beklagten als Hauptpartei (§ 69 ZPO). Eine Rechtskrafterstreckung im Verhältnis zwischen den Streithelferinnen und den Klägern als den Prozessgegnern der unterstützten Partei ist nicht gegeben (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 69 Rn. 2); die Reglung des § 100 ZPO betreffend eine Kostenerstattung nach Kopfteilen findet daher keine Anwendung.
Das Rechtsmittel der Revision ist nicht zugelassen worden, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Im Namen des Volkes
Urteil
1 U 45/16
1 O 1195/14 Landgericht Aurich
Verkündet am 27. April 2016
In dem Rechtsstreit
xxx
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts … die Richterin am Oberlandesgericht …und die Richterin am Oberlandesgericht … auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017 für Recht erkannt:
Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 2) gegen das am 08.09.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich werden mit folgender Maßgabe hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zurückgewiesen:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Beklagten haben die Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) und 2) haben die Kläger 1/10 zu tragen; im Übrigen tragen die Streithelferinnen zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten der Berufung hat die Beklagte die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) und 2) haben diese selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Streithelferin zu 2) dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückabwicklung eines im September 2012 geschlossenen Kaufvertrages über ein Wohnmobil der Marke F…/C… G… … zu einem Kaufpreis von 42.350 €.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. R… und dessen ergänzender mündlicher Anhörung ganz überwiegend stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 2).
Die Berufungen machen im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Unrecht angenommen, dass das bei dem erworbenen Wohnmobil zeitweise auftretende „Ruckeln“ des Motors einen Sachmangel darstelle, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Jedenfalls sei ein solcher als reiner Komfortmangel hinzunehmen. Zudem sei ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungen und den Schriftsatz der Streithelferin zu 1) vom 30.11.2016 Bezug genommen.
Die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1) und 2) beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und ergänzen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Der Senat hat die Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört.
II.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 2) sind unbegründet.
Die Kläger können von der Beklagten die Rückabwicklung des im September 2012 geschlossenen Kaufvertrages über das Wohnmobil C… G… …, F… T…, in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 326 Abs. 5 BGB verlangen.
1. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist das erworbene Wohnmobil mangelhaft.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. R… tritt bei Fahrten mit dem Fahrzeug kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur, bei Außentemperaturen zwischen 13,6°C und 18,5°C und einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen ein „Ruckeln“ des Motors auf, das mit Erreichen der Betriebstemperatur wieder verschwindet. Die entsprechenden Feststellungen sind für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, sind nicht gegeben.
Aufgrund dieses „Ruckelns“ des Motors ist das erworbene Wohnmobil nicht sachmangelfrei im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Denn vorbehaltlich weitergehender Anforderungen (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB) ist eine Sache nach dieser Bestimmung (nur dann) frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es kommt dabei auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers an. Maßstab ist das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht wird und dass der Markterwartung entspricht (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2011, 61).
Hiernach weist das Wohnmobil - wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die die Kläger als Käufer erwarten durften. Nach Auffassung des Senats durften die Kläger im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Neufahrzeug eines deutschen Fahrzeugherstellers zu einem Kaufpreis von 42.350 € handelt, der berechtigte Erwartung haben, dass das Fahrzeug nicht einen Antrieb hat, das unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der Betriebstemperatur „ruckelt“. Anders als die Berufung der Beklagten meint, stellt diese Fehlfunktion des Motors auch nicht lediglich einen (lässlichen) Komfortmangel dar, der hinzunehmen ist. Dies folgt bereits daraus, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen mit dem Auftreten des Ruckelns zugleich eine spürbare Zugkraftunterbrechung eintritt, so dass zumindest zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden ist.
b) Nach der - zugunsten der Kläger als Verbraucher anwendbaren - Vorschrift des § 476 BGB ist zu vermuten, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und damit bei Übergabe des Fahrzeugs im Septemer 2012 vorlag.
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15 - MDR 2016, 1437) ist eine richtlinienkonforme Auslegung des § 476 BGB dahin geboten, dass der Käufer lediglich den Nachweis führen muss, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - eine Haftung des Verkäufers wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (BGH aaO Tz. 36). Dieser hiernach erforderliche Nachweis ist den Klägern gelungen.
Nach der persönlichen Anhörung der Parteien steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Mangelerscheinung bereits von Anfang und damit binnen sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs gezeigt hat. Der Kläger hat nachvollziehbar geschildert, dass das Wohnmobil von Anfang an geruckelt habe und er dies bereits im September/Oktober 2012, nach ca. 200 gefahrenen Kilometern, in der Werkstatt F…G… in L… moniert habe, ihm aber geraten worden sei, das Fahrzeug zunächst weiter einzufahren. Inzwischen würden sie das Wohnmobil aufgrund eines befürchteten Motorschadens gar nicht mehr fahren. Diese Angaben hat die Klägerin ebenfalls glaubhaft bestätigt.
Dagegen ist der zur Widerlegung der Vermutung zu erbringende Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, der Beklagten als Verkäuferin nicht zuzurechnende Ursache zurückzuführen ist, nicht erbracht. Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen vielmehr als ausgeschlossen erachtet, dass das auftretende „Ruckeln“ des Motors lediglich auf einer unsachgemäßen Behandlung oder Fahrweise durch die Kläger beruht oder seine Ursache in einer noch nicht erfolgten Regeneration des Dieselpartikelfilters hat. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts sind - wenngleich sie in der Annahme einer Beweislastverteilung nach der früheren Rechtsprechung getroffen worden sind - für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen begründen, zeigen die Berufungen nicht auf und sind auch nicht erkennbar.
Dass die genaue Ursache für die Fehlfunktion des Motors letztlich nicht geklärt werden konnte, sondern nach den Ausführung des Sachverständigen lediglich davon auszugehen ist, dass ein Fehler in der Gemischbildung vorliegen muss, steht dem Eingreifen der Vermutung des § 476 BGB zugunsten der Kläger als Käufer nicht entgegen (vgl. dazu BGH aaO Tz. 36, 55).
2. Die Kläger haben der Beklagten darüber hinaus erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 323 Abs. 1 BGB). Zwar war dieses Erfordernis noch nicht zum Zeitpunkt der (ersten) Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 15.08.2014 (Anlage K 6) gegeben, weil erst in diesem Schreiben eine entsprechende Frist gesetzt worden war. Nachdem aber auf Veranlassung der Beklagten ein Nachbesserungsversuch in den F…werkstätten in K… stattgefunden hat, der erfolglos war, lagen die Kündigungsvoraussetzungen jedenfalls vor der Klagerhebung vor. In dieser ist - neben dem weiteren Schreiben vom 27.08.2014 - zugleich eine erneute (konkludente) Rücktrittserklärung zu sehen ist. Es kommt daher darauf, ob eine Fristsetzung entbehrlich gewesen wäre, weil eine Nachbesserung bereits aufgrund von wiederholt in F…-Vertragswerkstätten durchgeführten Nachbesserungsversuchen als fehlgeschlagen zu werten gewesen wäre, nicht an. Im Übrigen hat die Beklagte - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat - auch nach Auffassung des Senats mit Schreiben vom 13.10.2014 eine weitere Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
3. Der Rücktritt ist nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Ob eine Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen, der Mangel also als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich im Wege einer umfassenden Interessenabwägung (BGHZ 201, 290 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15 - NJW 2017, 153 Tz. 27). Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei einem behebbaren Sachmangel jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet (NJW 2017, 153 Tz. 28 m.w.N.). Solange jedoch - wie hier - die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden (BGH NJW 2017, 153 Tz. 30).
Nach diesem Maßstab liegt hier nach Auffassung des Senats nicht lediglich ein geringfügiger Mangel vor. Zwar hat der Sachverständige bei den durchgeführten zwei Probefahrten lediglich ein leichtes Ruckeln feststellen können, das nach zwei bis vier Minuten wieder beendet war, und nicht ein an sich geltend gemachtes heftiges Ruckeln mit Vibrationen. Die Voraussetzungen, unter denen das festgestellte Ruckeln auftritt - nämlich bei Temperaturen kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur, bei Außentemperaturen zwischen 13,6 °C und 18,5 °C und Motordrehzahlen zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen -, liegen aber (jedenfalls in Deutschland) regelmäßig bei fast jedem Kaltstart vor, so dass die Funktionsbeeinträchtigung bei praktisch jeder Fahrt bzw. zumindest sehr häufig zum Tragen kommt. Im Übrigen hat der Sachverständige - wie bereits ausgeführt - festgestellt, dass mit dem Auftreten des Ruckelns zugleich eine spürbare Zugkraftunterbrechung eintritt, so dass zumindest zeitweise eine nur reduzierte Motorkraft vorhanden ist. Hinzu kommt, dass die genaue Ursache für die Fehlfunktion des Motors nicht geklärt werden konnte bzw. nach den Aussagen des Sachverständigen davon auszugehen ist, dass ein Fehler in der Gemischbildung vorliegt, so dass die Käufer die berechtigte Befürchtung haben können, dass es zumindest langfristig zu Motorschäden kommt, zumal im Übrigen in der Fachpresse - wie sich aus den von den Klägern zu den Akten gereichten Artikeln entnehmen lässt - wiederholt über das Auftreten von Motorschäden bei dem gleichen Fahrzeugmodell berichtet worden ist. Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, dass ein Ruckeln des Fahrzeugs zu vermeiden sei, wenn das Getriebe frühzeitig in den dritten Gang geschaltet werde, kann dies zu keiner anderen Bewertung führen. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutreffend sein sollte, bleibt es dabei, dass eine Fehlfunktion des Motors gegeben ist, die die Kläger als Käufer nicht hinzunehmen haben.
4. Die Kläger können die Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 346 BGB in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang verlangen. Das Landgericht hat dabei insbesondere zutreffend einen Gegenanspruch auf Wertersatz in Höhe von 3.348,19 € wegen der Gebrauchsvorteile des Wohnmobils während der Besitzzeit der Kläger unter Berücksichtigung einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 200.000 km in Abzug gebracht. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts, die von den Berufungen nicht angegriffen werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kostenentscheidung erster Instanz war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ändern. Die Streithelferinnen zu 1) und 2) sind keine Streitgenossinnen der Beklagten als Hauptpartei (§ 69 ZPO). Eine Rechtskrafterstreckung im Verhältnis zwischen den Streithelferinnen und den Klägern als den Prozessgegnern der unterstützten Partei ist nicht gegeben (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 69 Rn. 2); die Reglung des § 100 ZPO betreffend eine Kostenerstattung nach Kopfteilen findet daher keine Anwendung.
Das Rechtsmittel der Revision ist nicht zugelassen worden, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.