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  • 31.08.2017 · IWW-Abrufnummer 196272

    Amtsgericht Bitburg: Beschluss vom 11.04.2017 – 3 OWi 49/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG Bitburg

    Beschl. v. 11.4.17

    3 OWi 49/17

    In pp.

    1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.02.2017 hin wird die Verwaltungsbehörde Polizeipräsidium Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle - verpflichtet, dem Verteidiger die komplette Messreihe der Messung vom ..., Archivname ..., in elektronischer Form auf einem von diesem zur Verfügung zu stellenden Datenträger (CD-R, USB-Stick) zur Verfügung zu stellen.

    2. Weiterhin wird die Verwaltungsbehörde verpflichtet, dem Verteidiger Auskunft zu erteilen, ob seit der letzten Eichung am 02.08.2016 Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, an dem Messgerät PoliScanspeed M1 mit der Fabrik-Nr. 642560 vorgenommen wurden. Bejahendenfalls sind dem Verteidiger die entsprechenden Nachweis in Kopie zu überlassen.

    3. Weiterhin wird die Verwaltungsbehörde Polizeipräsidium Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle - verpflichtet, dem Verteidiger den “Public-Key” des Messgerätes mit der Fabrik-Nr. 642560 schriftlich - oder in elektronischer Form auf einem von diesem zur Verfügung zu stellenden Datenträger (CD-R, USB-Stick)- zur Verfügung zu stellen.

    4. Der weitergehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

    5. Von den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Antragstellers hat dieser 40%, die Verwaltungsbehörde 60% zu tragen.

    Gründe:

    Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung, zuletzt gestellt mit Schriftsatz vom 07.02.2017, gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde Polizeipräsidium Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle -, dem Verteidiger nicht 1.) die komplette Messreihe, 2.) die Lebensakte, hilfsweise die Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgerätes nach der ersten Inbetriebnahme und 3.) den Messgeräteschlüssel zur Verfügung zu stellen, ist im tenorierten Umfang begründet.

    Begründet ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zunächst hinsichtlich der Überlassung der Messreihe. Zwar ist die gesamte Messreihe noch kein Aktenbestandteil, allerdings ist die Verwaltungsbehörde - aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens (Art. 6 I EMRK) grundsätzlich verpflichtet, alle maßgeblichen in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel, die eine(n) Betroffene(n) be- oder entlasten, der Verteidigung gegenüber offenzulegen (vgl. EGMR Entscheidung v. 04.05.2010- 11603/06- Rn 53 bei juris). Insoweit ist sie auch verpflichtet, dem Verteidiger auf dessen Anforderung hin die komplette Messreihe zur Verfügung zu stellen. Denn es ist offenkundig, dass lediglich die Einsicht in die komplette Messreihe bestimmte Fehlerquellen (wie z.B. eine Positionsänderung / Drehung des Messgerätes im Verlaufe der Messreihe) offenbaren kann und insoweit auch die weiteren Messbilder als Beweismittel im Verfahren gegen die Betroffene in Betracht kommen können. Ob dies tatsächlich so ist, kann.

    erst nach Einsichtnahme beurteilt werden - und erst dann ist der Verteidiger in der Lage, tatsachenfundierten Vortrag hinsichtlich des Vorliegens eines möglichen Messfehlers zu halten. Im Hinblick darauf kann den “ergänzenden Bemerkungen” des OLG Frankfurt im Beschluss vom 26.08.2016 - 2 Ss-OWi 589/16 zur Beiziehung der kompletten Messreihe nicht zugestimmt werden.

    Den zur Überlassung der elektronischen Daten (Messreihe und Token) erforderlichen Datenträger (z.B. CD-R oder USB-Stick) hat der Verteidiger der Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

    Soweit mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiterhin die Übersendung der Lebensakte begehrt wird, ist der Antrag unbegründet. Denn eine “Lebensakte” existiert gerichtsbekannt nicht - was nicht existiert kann auch nicht zur Verfügung gestellt werden. Auch der Hilfsantrag auf Überlassung der Wartungs- Instandsetzungs- und Eichnachweise nach der ersten Inbetriebnahme ist lediglich teilweise begründet. Die Verwaltungsbehörde kann nur das zur Verfügung stellen, was ihr zur Verfügung steht, d.h. zu dessen Aufbewahrung sie verpflichtet ist. Weiterhin müssen die Unterlagen in dem Sinne eine Relevanz für das Verfahren besitzen, als dass sie als Beweismittel be- oder entlastende Wirkung haben können. Eine Aufbewahrungspflicht ergibt sich bezüglich der Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät nur aus § 31 II Nr. 4 MessEG. § 31 II Nr. 4 MessEG hat den Sinn, den Eichämtern anlässlich der Vorstellung des Messgerätes zur Eichung einen Überblick über zuvor erfolgte Reparatur- bzw. Wartungsrnaßnahmen zu verschaffen. Mit erfolgter Eichung besteht die Pflicht zur Aufbewahrung von Nachweisen bezüglich vor der Eichung liegender Reparatur- bzw. Wartungsmaßnahmen nicht mehr. Erfolgen jedoch nach einer Eichung Wartungs- und Reparaturmaßnahmen oder sonstige Eingriffe, so sind die entsprechenden Nachweise bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende der Eichfrist bzw. (sofern sie früher erfolgt) bis zu nächsten Eichung aufzubewahren. Angesichts dessen besteht eine Aufbewahrungsverpflichtung für die Nachweise nur bezüglich der Unterlagen seit der letzten Eichung, diese ist ausweislich des in der Akte befindlichen Eichscheines am 02.08.2017 erfolgt. Nachweise seit der möglicherweise vor Jahren erfolgten ersten Inbetriebnahme eines Messgerätes sind nicht aufzubewahren und haben - ebenso wie irgendwelche alten, längst nicht mehr gültige Eichscheine - für das aktuelle Bußgeldverfahren offenkundig absolut keine Relevanz.

    Darüber, ob seit der letzten Eichung Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe an dem bei der Messung der Betroffenen verwendeten Gerät des Typs PoliScanspeed M1 mit der Fabrik-Nr. 642560 erfolgt sind, hat sich die Verwaltungsbehörde bislang nicht erklärt. Insoweit ist die Verwaltungsbehörde zu verpflichten, sich zunächst darüber zu erklären, ob überhaupt Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 31 II Nr. 4 MessEG seit der letzten Eichung erfolgt sind - denn nur in diesem Fall können Nachweise über Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe existieren. Soweit solche Eingriffe er-folgt sind, liegt auf der Hand, dass die Nachweise be- oder entlastende Wirkung haben können und daher als Beweismittel nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens (§ 6 I EMRK) der Verteidigung gegenüber offenzulegen sind (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. September 2016- (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)).

    Begründet ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schließlich, soweit der Verteidiger Einsicht in den “Messgeräteschlüssel - verstanden als den “Public-Key” - begehrt. Durch einen Vergleich des von dem Messgerät genutzten “Public-Key” mit dem in der Messdatei ab-gespeicherten “Public-Key” lässt sich überprüfen, dass die Messdatei tatsächlich von dem Messgerät hergestellt und nicht manipuliert wurde.

    Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 62 II OWiG, 467 I, 473 IV StPO.

    Rechtsmittelbelehrung

    Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar.