31.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199308
Landgericht Würzburg: Beschluss vom 02.01.2018 – 1 Qs 222/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Würzburg
Az.: 1 Qs 222/17
260 OWi 952 Js 16980/17 AG Würzburg
In dem Bußgeldverfahren gegen
XXX
wegen OWi StVO hier: Gegenvorstellung
erlässt das Landgericht Würzburg - 1. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 2. Januar 2018 folgenden
Beschluss
Auf die Gegenvorstellung der Verteidigerin vom 08.12.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 27.11.2017 ist nichts veranlasst.
Gründe:
Auf die Gründe des Beschlusses vom 27.11.2017 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. An der rechtlichen Würdigung wird festgehalten.
Das Polizeiverwaltungsamt lehnte den Antrag der Verteidigerin aus ihrem Schriftsatz vom 21.06.2017, ihr digitale Falldatensätze der gesamten Messereihe inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten (jeweilige Einzelmesswerte mit Laufzeiten und Winkelangaben), Token-Dateien, Passwort, Statistikdatei, Lebensakte bzw. Geräteakte sowie aktuelle Schulungsnachweise des Mess- und Auswertepersonals zur Verfügung zu stellen, mit Schreiben vom 06.07.2017 ab.
Mit Ihrem an das Amtsgericht 'Würzburg gerichteten Schriftsatz vom 19.09.2017 beantragte die Verteidigerin ihr die o.g. Daten bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. durch die Verwaltungsbehörden herausgeben zu lassen.
Dies stellt, zur Überzeugung der Kammer einen Antrag der Verteidigerin auf eine gerichtliche Entscheidung über die Nichtherausgabe der angeforderten Daten durch das Polizeiverwaltungsamt dar. Hierbei ist zu sehen, dass die von der Verteidigung begehrten Daten nicht bei Gericht waren und daher von diesem selbst nicht herausgegeben werden konnten. Wenn das Gericht nun - wie von der Verteidigung beantragt - die Verwaltungsbehörde anweisen soll, die Daten, an sie trotz vorheriger Weigerung herauszugeben, stellt dies im Ergebnis nichts anderes dar als eine gerichtliche Überprüfung der vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verweigerung der Herausgabe der Daten.
Aus diesem Grunde ist der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 20.09.2012 in dessen Ziffer 2 eine Entscheidung nach § 62 OWiG, gegen die eine Beschwerde nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht statthaft und aus diesem Grunde unzulässig ist.
Soweit die Verteidigung das sog. Meistbegünstigungsprinzip mit der Begründung heranzieht, das Amtsgericht habe ihren Antrag vom 19.09.2017 unzutreffend als solchen nach § 62 OWiG aufgefasst, ist auch dies nicht zielführend. Das Meistbegünstigungsprinzip kommt nur dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine das einzulegende Rechtsmittel betreffende Unsicherheit besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (BGH NJW-RR 2003, 277 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Az.: 1 Qs 222/17
260 OWi 952 Js 16980/17 AG Würzburg
In dem Bußgeldverfahren gegen
XXX
wegen OWi StVO hier: Gegenvorstellung
erlässt das Landgericht Würzburg - 1. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 2. Januar 2018 folgenden
Beschluss
Auf die Gegenvorstellung der Verteidigerin vom 08.12.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 27.11.2017 ist nichts veranlasst.
Gründe:
Auf die Gründe des Beschlusses vom 27.11.2017 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. An der rechtlichen Würdigung wird festgehalten.
Das Polizeiverwaltungsamt lehnte den Antrag der Verteidigerin aus ihrem Schriftsatz vom 21.06.2017, ihr digitale Falldatensätze der gesamten Messereihe inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten (jeweilige Einzelmesswerte mit Laufzeiten und Winkelangaben), Token-Dateien, Passwort, Statistikdatei, Lebensakte bzw. Geräteakte sowie aktuelle Schulungsnachweise des Mess- und Auswertepersonals zur Verfügung zu stellen, mit Schreiben vom 06.07.2017 ab.
Mit Ihrem an das Amtsgericht 'Würzburg gerichteten Schriftsatz vom 19.09.2017 beantragte die Verteidigerin ihr die o.g. Daten bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. durch die Verwaltungsbehörden herausgeben zu lassen.
Dies stellt, zur Überzeugung der Kammer einen Antrag der Verteidigerin auf eine gerichtliche Entscheidung über die Nichtherausgabe der angeforderten Daten durch das Polizeiverwaltungsamt dar. Hierbei ist zu sehen, dass die von der Verteidigung begehrten Daten nicht bei Gericht waren und daher von diesem selbst nicht herausgegeben werden konnten. Wenn das Gericht nun - wie von der Verteidigung beantragt - die Verwaltungsbehörde anweisen soll, die Daten, an sie trotz vorheriger Weigerung herauszugeben, stellt dies im Ergebnis nichts anderes dar als eine gerichtliche Überprüfung der vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verweigerung der Herausgabe der Daten.
Aus diesem Grunde ist der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 20.09.2012 in dessen Ziffer 2 eine Entscheidung nach § 62 OWiG, gegen die eine Beschwerde nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht statthaft und aus diesem Grunde unzulässig ist.
Soweit die Verteidigung das sog. Meistbegünstigungsprinzip mit der Begründung heranzieht, das Amtsgericht habe ihren Antrag vom 19.09.2017 unzutreffend als solchen nach § 62 OWiG aufgefasst, ist auch dies nicht zielführend. Das Meistbegünstigungsprinzip kommt nur dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine das einzulegende Rechtsmittel betreffende Unsicherheit besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (BGH NJW-RR 2003, 277 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.