Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 17.08.2018 · IWW-Abrufnummer 203011

    Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein: Beschluss vom 27.06.2018 – 4 MB 45/18

    Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfällt bereits nach einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum.



    Tenor

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 16. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf15.000,-- Euro festgesetzt.

    Gründe

    1

    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018 ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

    2

    Die im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Überprüfung führt, wie schon das Verwaltungsgericht angenommen hat, dazu, dass der streitige Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist.

    3

    Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis u.a. dann zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 und Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV insbesondere, wer gelegentlich Cannabis einnimmt und Konsum und Fahren nicht trennt.

    4

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller konsumiere gelegentlich Cannabis, wird von der Beschwerde nicht angegriffen.

    5

    Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führt der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml im Blutserum zu der Annahme, dass er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Die vom Antragsteller angeführten Empfehlungen der Grenzwertkommission vom September 2015 und des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags vom Januar 2018 zur Heraufsetzung des maßgeblichen Grenzwerts von 1,0 ng/ml im Blutserum auf 3,0 ng/ml im Blutserum führen zu keiner anderen Bewertung (1). Gleiches gilt für die Überlegungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 -, ZfSch 2016, 595) und des EU-Projekts DRUID zu einer Gleichbehandlung von Drogen- und Alkoholkonsum (2).

    6

    1) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml davon auszugehen ist, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439; BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, Rn. 29 f. bei juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2014 - 2 O 19/14 -, NJW 2015, 2202, Rn. 6 bei juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.01.2017 - 4 MB 2/17 -; Rn. 11 bei juris, VGH Kassel, Beschl. v. 17.08.2017 - 2 B 1213/17 -, VerkMitt 2018 Nr. 3).

    7

    Die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (abgedruckt in: Blutalkohol Vol. 52/2015, S. 322 – 323), erst bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen, bietet keinen Anlass zu einer Heraufsetzung des Grenzwerts (OVG Schleswig, Beschl. v. 08.09.2016 - 3 MB 36/16 - unter Bezugnahme auf VGH München, Beschl. v. 23.05.2016 - 11 CS 16.690 -, Rn. 16 – 18 bei juris; OVG Münster, Urt. v. 15.03.2017 - 16 A 432/16 -; VG Schleswig, Beschl. v. 21.03.2017 - 3 B 24/17 -).

    8

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439) hat entschieden, dass die Frage, auf welchen THC-Wert abzustellen ist, auf mehrere Unterfragen führt. Die Frage nach dem Gefährdungsmaßstab, das heißt die Frage, wie wahrscheinlich die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis sein muss, ist danach eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugängliche Rechtsfrage. Dagegen ist die Frage nach dem maßgeblichen Grenzwert, das heißt die Frage, bei welchem THC-Wert von verkehrssicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen im Sinne des Gefährdungsmaßstabs auszugehen ist oder - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - solche Beeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, keine Rechtsfrage, sondern im Wesentlichen tatsächlicher, nämlich medizinisch-toxikologischer Natur und gegebenenfalls mit einem Sachverständigengutachten zum aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand zu klären (BVerwG, a.a.O., Rn. 31 bei juris). Die Rechtsfrage nach dem Gefährdungsmaßstab hat das Bundesverwaltungsgericht dahin entschieden, dass die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss. Die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums ist nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist oder es zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (BVerwG, a.a.O., Rn. 32 f. bei juris).

    9

    Es entspricht weiterhin dem Stand der Wissenschaft, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Das Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München ist in der Untersuchung „Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs und der Cannabis-Wirkung“ (abgedruckt in: Blutalkohol Vol. 43/2006, S. 441 – 450) in ausdrücklicher Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, Grenzwert 1,0 ng/ml) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, ZfSch 2006, 236, Grenzwert 2,0 ng/ml) zu dem Ergebnis gekommen, dass eine abstrakte Gefährdung sogar bei einem Wert von weniger als 1,0 ng/ml besteht. Die Grenzwertkommission hat noch 2007 (abgedruckt in: Blutalkohol Vol. 44/2007, S. 311) einstimmig einen Grenzwert von 1,0 ng/ml Serum empfohlen. Die abweichende Empfehlung aus dem Jahr 2015 beruht nicht auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung, sondern auf der Zugrundelegung eines von der Rechtsprechung abweichenden Gefährdungsmaßstabs. Die Bestimmung des Gefährdungsmaßstabs ist aber nicht Aufgabe der Wissenschaft, sondern der Gerichte. Die Empfehlung (abgedruckt in Blutalkohol Vol. 52/2015, S. 322 f.) beruht ausdrücklich darauf, dass sich eine Leistungseinbuße in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng/ml Serum nachweisen lasse, weil nur dann davon auszugehen sei, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe. Wissenschaftliche Untersuchungen unter Einbeziehung chronischer Cannabiskonsumenten hätten gezeigt, dass erhöhte THC-Konzentrationen im Serum auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein könnten, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliege, weil sich bei chronischem Konsum THC im Körper der Teilnehmer anreichere und über viele Tage hinweg langsam an das Blut abgegeben werde mit der Folge, dass bei diesem Konsumentenkollektiv ein zeitnaher Konsum nicht sicher belegt werden könne. Dass die Grenzwertkommission eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bei 1,0 ng/ml aber selbst weiterhin für möglich hält, folgt daraus, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwertes von THC (1,0 ng/ml) gemäß der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG ausdrücklich als nicht veranlasst angesehen wird. Die Annahme einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit 1,0 ng/ml THC im Blutserum setzt aber die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit gerade voraus.

    10

    Diese Auslegung der Empfehlung der Grenzwertkommission wird bestätigt durch Ausführungen von Mitgliedern der Grenzwertkommission im Jahre 2016 zur Frage „Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von THC im Blutserum“ (abgedruckt in: Blutalkohol Vol. 53/2016, S. 409 – 314). Dort heißt es ausdrücklich, dass aus wissenschaftlicher Sicht eine Konzentration von 1,0 ng THC pro ml Serum (ausgehend von 0,5 ng THC/ml Serum inklusive eines Zuschlags von 100 % für die Messunsicherheit) als Grenzwert zu begründen sei, ab dem eine Cannabisbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass ab einer Konzentration des Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,0 ng/ml im Blutserum das Vorliegen verkehrsmedizinisch relevanter Leistungsdefizite nicht ausgeschlossen werden könne; daher gelte ab diesem Wert der objektive Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG als erfüllt. In Abhängigkeit von der Konsumfrequenz könne es aber sein, dass eine derartige Konzentration auf einen Konsum zurückgehe, der mehr als 24 Stunden vor der Fahrt stattgefunden habe. Da in diesem Fall sicher keine relevante Cannabiswirkung mehr vorliege, seien THC-Konzentrationen, die nur wenig oberhalb von 1,0 ng/ml im Blutserum lägen, nicht als Beweis für eine mangelnde Trennung von Konsum und Fahren anzusehen und ein Direktentzug der Fahrerlaubnis erscheine nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Die Verfasser hielten es aber für geboten, an den Nachweis der Fahrungeeignetheit infolge Cannabiskonsums alleine auf der Grundlage einer THC-Blutserumkonzentration den Anspruch zu stellen, dass ein Grenzwert die Fahrungeeignetheit jenseits vernünftiger Zweifel beweise. Deshalb habe die Grenzwertkommission vorgeschlagen, erst ab einer Blutserumkonzentration an THC von 3,0 ng/ml regelmäßig davon auszugehen, dass Konsum und Fahren nicht ausreichend getrennt werden könne, was die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bedinge.

    11

    Darüber hinaus hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission im Rahmen seiner gutachterlichen Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, dass unter Zugrundelegung des Gefährdungsmaßstabs des Bundesverwaltungsgerichts auch nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht ausgeschlossen werden könne, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum die Möglichkeit einer Beeinträchtigung bestehe (zitiert nach VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25.02.2016 - 7 L 30/16 -, Rn. 71 bei juris).

    12

    Nach alledem führen die Überlegungen der Grenzwertkommission auf der Grundlage des Gefährdungsmaßstabs des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Erhöhung des Grenzwerts.

    13

    Gleiches gilt für die Empfehlung des Arbeitskreises V Cannabiskonsum und Fahreignung des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags vom 24. bis 26. Januar 2018 in Goslar. Der Arbeitskreis vertritt die Meinung, dass nicht bereits ab 1 ng/ml THC im Blutserum fehlendes Trennungsvermögen unterstellt werden dürfe. Er teilt die Feststellungen der Grenzwertkommission, wonach dies erst ab einem THC-Wert von 3 ng/ml Blutserum der Fall sei. Da die Empfehlung des Verkehrsgerichtstags sich allein auf die Empfehlung der Grenzwertkommission bezieht und nicht auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit beruht, führt auch sie nicht zu einer Änderung des Grenzwertes.

    14

    2) Die Beschwerde führt auch nicht zum Erfolg, soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Bewertung von Cannabismissbrauch der Bewertung von Alkoholmissbrauch angepasst werden sollte und sich insoweit auf einen Beschluss des VGH München (a) und den Abschlussbericht eines EU-Projekts (b) beruft.

    15

    a) Der VGH München sieht in seinem Beschluss vom 29. August 2016 (- 11 CS 16.1460 -, BayVBl 2017, 278) als offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären die Frage an, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten eine erstmalige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann. Inzwischen hat der VGH München in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen darf (VGH München, Urt. v. 24.04.2017 - 11 BV 17.33 -, ZfSch 2017, 413). Dem folgt der Senat nicht (ebenso OVG Koblenz, Beschl. v. 01.03.2018 - 10 B 10060/18 -, VerkMitt 2018, Nr. 36; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.01.2018 - 3 B 384/17 -, SächsVBl. 2018, 145; OVG B-Stadt, Beschl. v. 07.04.2017 - 12 ME 49/17 -, VerkMitt 2017, Nr. 41; VGH Mannheim, Beschl. v. 07.03.2017 - 10 S 328/17 -, zitiert nach juris; OVG Bremen, Urt. v. 30.04.2018 – 2 B 75/18 -, zitiert nach juris). Angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweise von Alkohol und Cannabis unterscheiden die maßgeblichen Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung eindeutig zwischen den Folgen von Alkohol- und Cannabiskonsum. Während gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine ausreichende Trennung nur dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann, scheidet ein fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV schon dann aus, wenn eine hinreichend sichere Trennung von Konsum und Fahren vorgenommen wird (vgl. so OVG Koblenz, Beschl. v. 01.03.2018 - 10 B 10060/18 -, VerkMitt 2018, Nr. 36). Auch die Überlegung, dass bei einem solchen Verständnis die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Wesentlichen leer liefe, weil sich für sie kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr finden ließe, überzeugt nicht. Denn ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist etwa dann anzufertigen, wenn aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen festgestelltem Konsum und beabsichtigtem Entzug der Fahrerlaubnis ein so großer Zeitraum liegt, dass zweifelhaft ist, ob der Konsument seine Eignung nicht zu diesem Zeitpunkt wiedererlangt hat (vgl. so OVG Bautzen, Beschl. v. 26.01.2018 - 3 B 384/17 -, SächsVBl. 2018, 145).

    16

    b) Im Abschlussbericht des EU-Projekts DRUID (Driving under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines) wird ausgeführt, dass der Risiko-Grenzwert für THC entsprechend einer BAK von 0,5 bei 3,8 ng/ml im Serum festgelegt werden sollte plus einem zusätzlichen Wert für Messfehler und Konfidenzintervall (S. 107 des Abschlussberichts). Der Studie lag die Überlegung zugrunde, dass in den meisten europäischen Ländern alkoholbeeinträchtigtes Fahren bis zu einer BAK von 0,5g/l toleriert wird. Das bedeute, so der Abschlussbericht, dass ein gewisses Risiko akzeptiert werde und dass dieser Ansatz, auch quantitativ, ebenso auf den Konsum illegaler Drogen Anwendung finden sollte. „Risiko-Grenzwerte“ werden dabei definiert als Konzentrationen im Blut, die ein gewisses Unfallrisiko oder Fahrbeeinträchtigung anzeigen (S. 104 des Abschlussberichts). Aus wissenschaftlicher Sicht sei es nur gerechtfertigt, dasselbe Risiko für alle psychoaktiven Substanzen einschließlich Alkohol zu akzeptieren (S. 105 des Abschlussberichts). Wie schon oben zu den Empfehlungen der Grenzwertkommission ausgeführt, gilt auch hier, dass die Studie einen eigenen Gefährdungsmaßstab angelegt hat, der von dem des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Es wird gerade nicht darauf abgestellt, ob bei einem THC-Wert von 3,8 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen ist.

    17

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

    18

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

    RechtsgebietFeVVorschriften§ 11 FeV, § 14 FeV, § 46 FeV, Anl. 4 Nr. 9.2.2. FeV