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  • 09.10.2018 · IWW-Abrufnummer 204781

    Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 06.09.2018 – 3 C 31/16

    1. Der Ausschluss der Inlandsfahrberechtigung aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG keine Anwendung, wenn der Betroffene nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einen Führerschein erhielt, dessen Ausstellung nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt. Dies gilt auch, wenn dem Betroffenen im Inland eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B entzogen wurde und er später einen EU-Führerschein der Klasse C erhielt.

    2. Die in Art. 2 Abs. 2 RL 2006/126/EG eröffnete Möglichkeit, die in Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen auch auf alte, mit längerer Gültigkeit ausgestellte EU-Führerscheine im Wege der Erneuerung anzuwenden, ist im deutschen Fahrerlaubnisrecht nicht unionsrechtskonform umgesetzt worden.


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    VorschriftenRL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. b FeV § 11 Abs. 8 Satz 1, § 28 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 9, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1