Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206379

    Amtsgericht Remscheid: Beschluss vom 06.11.2018 – 63 OWi 270/18 (b)

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    63 OWi 270/18 [b]

    Amtsgericht Remscheid

    Beschluss

    In dem Verfahren

    xxx

    Auf den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung vom 25.10.2018 wird der Stadt Remscheid aufgegeben, dem Verteidiger die angeforderten Rohmessdaten (Messflim) der Betroffenen zur Verfügung zu stellen.

    Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Entscheidung sowie die innerhalb dieses Verfahrens entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt, soweit dem Antrag stattgegeben wurde. Soweit er zurückgewiesen wurde, trägt die Betroffene die Kosten dieses Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen selbst.

    Gründe:

    Der Antrag des Verteidigers auf Einsicht in den Messfilm der Betroffenen ist begründet, soweit es sich damit um Messdaten allein der Betroffenen handelt.

    Die streitgegenständliche Messung wurde mit einem Messgerät durchgeführt, welches als so genanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt ist in einem solchen Fall -obliegt es dem Betroffenen, die Richtigkeit der Messung durch Benennung konkreter Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen, um gegebenenfalls die Überprüfung des Messvorgangs durch gerichtliches Sachverständigengutachten zu erreichen. Diese Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes und die damit verbundene Erschwerung der Verteidigung ist rechtlich anerkannt (vergleiche nur BGH NJW 1998, 321, 322 m.w. N.) und wird diesseits auch nicht in Zweifel gezogen. Vor dem Hintergrund dieser Beschränkungen ist dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger im Rahmen des Bußgeldverfahrens zuzubilligen, dass er Einsicht in die Rohmessdaten des Betroffenen erhält (VerfGH Saarland v. 27.04.2018 — Lv 1/18NZV 2018, 275). Ist der Betroffene nämlich dazu gezwungen, relevante Tatsachen, die die Ordnungsgemäßheit eines im standardisierten Messverfahren gewonnenen Ergebnisses erschüttern können, selbst vorzutragen, muss er in die Lage versetzt werden, an derartige Informationen zu gelangen. Dies gilt insbesondere, da nach der überzeugenden obergerichtlichen Rechtsprechung ein solcher Anspruch im Rahmen der Hauptverhandlung jedenfalls nicht mehr besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015, IV-2 RBs 63/15).

    Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung solcher Rohmessdaten des Tattages, die nicht die Messung der Betroffenen beinhalten (OLG Frankfurt v. 26.08.2016 — 2 Ss-OWi 589/16NStZ-RR 2016, 320). Es ist nicht ersichtlich, warum diese Daten, die weder unmittelbare, noch mittelbare Beweismittel für die Betroffene sind, eingesehen und so in Rechte Dritter eingegriffen werden müsste/n.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473a StPO. Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.