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  • 08.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206433

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 16.11.2018 – 10 U 1563/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG München

    16.11.2018


    IN DEM RECHTSSTREIT
    ...
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt ...
    gegen
    ...
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ...

    wegen Schadenersatzes

    erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2018 folgendes

    ENDURTEIL

    Tenor:

    1. Die Berufung des Klägers vom 03.05.2018 gegen das Endurteil des LG München II vom 05.04.2018 (Az. 10 O 4251/15) wird zurückgewiesen.
    2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    A.

    Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz des merkantilen Minderwertes sowie Nutzungsausfall für einen bei einem Verkehrsunfall beschädigten BMW M6 Cabrio geltend. Dem Grunde nach hat die Beklagte ihre Haftung für das Unfallereignis anerkannt. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 06.04.2018 (Bl. 156ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

    Das LG München II hat nach Beweisaufnahme die Beklagte zum Ersatz eines merkantilen Minderwertes in Höhe von 5.000,00 € verurteilt, da beim Fahrzeug durch den Unfall ein merkantiler Minderwert in Höhe von 10.000,00 € entstanden sei und die Beklagte an den Kläger bereits 5.000,00 € ersetzt habe. Hinsichtlich des begehrten Nutzungsausfalls hat das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen, weil dem Kläger ein über den bereits erstatteten Zeitraum hinausgehender Nutzungsausfallschaden nicht zustehe.

    Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Gegen dieses dem Kläger am 10.04.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 03.05.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 175 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 02.07.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 182 d.A.) begründet.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Landgerichts München II vom 05.04.2018 wird aufgehoben, soweit Nutzungsausfall und merkantile Wertminderung nicht zugesprochen wurden,

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 60.209,38 € (Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 35.175,00 € und merkantile Wertminderung i.H.v. weiteren 25.034,38 €) zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 20.05.2014 zu bezahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 24.07.2018 (Bl. 187 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P.

    Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2018 (Bl. 210f. d.A.) verwiesen.

    Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 11.09.2018 (Bl. 193-197 d. A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2018 (Bl. 208-213 d. A.) Bezug genommen.

    B.

    Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

    I. Das Landgericht hat zu Recht einen jeweils über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Anspruch des Klägers auf Ersatz des merkantilen Minderwerts sowie auf Nutzungsausfall verneint.

    1. Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt wurde, kommt grundsätzlich, wie von der Beklagten auch dem Grunde nach anerkannt, ein Anspruch des Klägers aus § 7 I StVG i. Verb. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG in Betracht.

    2. Beim merkantilen Minderwert handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um einen nach § 251 I BGB zu ersetzenden unmittelbaren Sachschaden, der trotz Reparatur am Unfallfahrzeug verbleibt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 251 Rn. 14; BGH NJW 1958, 1085 [BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57]; NJW 1961, 2253 [BGH 03.10.1961 - VI ZR 238/60]; BGH, NJW 1980, 281, 282 [BGH 18.09.1979 - VI ZR 16/79]; NJW 2005, 277 [BGH 23.11.2004 - VI ZR 357/03]).

    Nach Auffassung des Klägers sei die vom Erstgericht vorgenommene Schätzung des merkantilen Minderwerts rechtsfehlerhaft, da das Gericht der Berechnung des Klägers auf der Basis konkret am Markt ermittelter Preise nicht folge und seine Schätzung auf die Ausführungen des Sachverständigen stütze, die selbst lediglich eine Schätzung auf der Basis statistischer Werte sei.

    Der Senat hat insbesondere zur Abklärung der vom Kläger gegen die erstinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen erhobenen Einwände erneute und ergänzende Feststellungen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO) getroffen und den Sachverständigen Dipl.-Ing. P. in der Sitzung vom 16.11.2018 nochmals angehört. Auch nach der Anhörung des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass die vom Erstgericht vorgenommene Schätzung des merkantilen Minderwert korrekt und nach § 287 ZPO ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Die vom Sachverständigen ermittelten Schätzgrundlagen sind heranzuziehen:

    a) Der Sachverständige unterstellte bei seinen Ausführungen die vom streitgegenständlichen Modell produzierten Stückzahlen, wie sie der Kläger genannt hat. Dies bestätigte der Sachverständige auf Nachfrage des Klägervertreters (vgl. Protokoll S. 4 = Bl. 211 d.A.)

    b) Der Sachverständige legte auch den richtigen Fahrzeugtyp zu Grunde. Der Sachverständige gab zu Beginn seiner Erläuterungen vor dem Senat an, dass auch das klägerische Fahrzeug nach der internen Bezeichnung von BMW für das Cabrio der 6er-Baureihe ein F 12 ist (vgl. Protokoll S. 3 = Bl. 210 d.A.) und auch als M 6 Cabrio über die gleiche Karosse verfügt wie ein "normaler" BMW 6er Cabrio.

    c) Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Sachverständige sowohl im Rahmen seiner erstinstanzlichen Begutachtung als auch bei der vor dem Senat beachtet, dass es sich bei dem klägerischen BMW M 6 Cabrio um ein besonderes Fahrzeug handelt. In überzeugender Weise hat der Sachverständige zunächst dargelegt, dass das klägerische Fahrzeug eine Edelvariante des BMW 6er Cabrio ist. Wenngleich er die gleiche Karosse wie ein einfacher BMW 6er Cabrio aufweist, besteht jedoch in wesentlichen Komponenten wie dem Motor, dem Getriebe, der Hinterachse, dem Fahrwerk und anderer Anbauteile ein Unterschied zum einfachen BMW 6er Cabrio (vgl. Protokoll S. 3 = Bl. 210 d.A.). Damit hat der Sachverständige keine einfache Gleichsetzung mit dem "Grundmodell" vorgenommen. Es handelt sich bei einem BMW M 6 Cabrio dennoch nicht um ein gänzlich anderes Fahrzeug. Dies kann auch nicht damit begründet werden, dass das Fahrzeug nach Angaben des Klägers von einer eigenen Entwicklungsgesellschaft, der "M-GmbH" hergestellt wird. Der Kläger lässt hierbei unerwähnt, dass auch die M Modelle durch die BMW AG auf deren Homepage neben den jeweils "einfachen" Modellen der jeweiligen Baureihe angeboten werden.

    Entweder werden alle "M Modelle im Überblick" angeboten

    (https://www.bmw.de/de/neufahrzeuge/m.html?bmw=sea:57370002:1957606242:bmw%20m)
    oder das M-Modell der jeweiligen Fahrzeugreihe wird bei deren Vorstellung als eine Modellvariante dargestellt wie z.B. für den BMW M 140 i
    (https://www.bmw.de/de/neufahrzeuge/1er/3-tuerer/2017/auf-einen-blick.html.)

    Der Senat hat dies in der Beweisverhandlung angesprochen. Hierbei kann der Senat für allgemeinkundige Tatsachenbehauptungen nach § 291 ZPO auch das Internet und damit die Homepage der BMW AG als Informationsquelle benutzen, um Tatsachenbehauptungen der Parteien zu bestätigen oder zu widerlegen (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 291 Rn. 1).

    d) Vom Sachverständigen wurde im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass er als Mitglied einer Schätzorganisation zwar normalerweise Verkaufspreise von Gebrauchtfahrzeugen mitgeteilt bekommt, für das streitgegenständliche Fahrzeug sei dies aber nicht so gewesen, so dass er diese Informationsquelle nicht heranziehen konnte.

    e) Zutreffend vertritt das Landgericht die Auffassung, dass im vorliegenden Fall für die Ermittlung des Marktpreises die Händler-Ankaufspreise und nicht der Preis für den Ankauf vom Endverbraucher heranzuziehen sind. Hierzu hat der Sachverständige überzeugend zu den Einflussfaktoren beim Händler-Ankaufspreis Stellung genommen, etwa zu den Risiken für den Händler schon wegen des hohen Kapitaleinsatzes.

    Es handelt sich, wie der Kläger selbst darlegt, bei dem BMW M 6 Cabrio um ein stark motorisiertes, technisch anspruchsvolles Fahrzeug. Der Sachverständige gelangte zu der vom Senat geteilten Einschätzung, dass Gebrauchtwagenkäufer in diesem Segment wegen der besseren Gewährleistung das Fahrzeug tendenziell beim Händler und nicht von Privat erwerben (vgl. Protokoll S. 4 = Bl. 211 d.A.).

    f) Nach den vom Kläger vorgelegten Haftpflichtschaden-Gutachten des KFZ-Sachverständigenbüro Max B. vom 26.05.2014 (vgl. Anlage K 25) beträgt die Wertminderung beim Fahrzeug 5.000,00 €. Bereits bei seiner Begutachtung vor dem Landgericht kam der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. P. zunächst zu einem vergleichbaren Betrag. Vor dem Senat hat der Sachverständige nunmehr ergänzend erläutert, wie sich unter Heranziehung von drei Bewertungsmethoden die von ihm vorgenommene Bemessung der merkantilen Wertminderung errechnet.

    Im Hinblick auf die Exklusivität des Fahrzeugs zu anderen Baureihen der BMW 6er Reihe hält der Sachverständige einen Aufschlag von 100 % auf die ermittelte merkantile Wertminderung für angemessen (vgl. Protokoll S. 3 = Bl. 210 d.A.).

    Anzumerken ist, dass sich eine allgemein anerkannte Methode zur Schätzung des geringeren Marktwerts unfallbeschädigter Fahrzeuge bislang nicht durchgesetzt hat. Häufig wird die Methode von Ruhkopf und Sahm angewendet, die auch der Bundesgerichtshof als brauchbar angesehen hat (vgl. BGH NJW 1980, 281 [BGH 18.09.1979 - VI ZR 16/79]; OLG Saarbrücken DAR 1989, 345; Geigel/Rixecker, Haftpflichtprozess, 20. Aufl., Kapitel 4, Rn. 34; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 251 Rn. 17; Staudinger/Schiemann [2017], BGB, § 251 Rn. 35). Jedoch ist anerkannt, dass immer die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, so dass der Schätzung des merkantilen Minderwertes durch einen Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorrang gebührt (OLG Köln, Urteil vom 05. Juni 1992 - 19 U 253/91 -, [juris]; OLG Saarbrücken a.a.O.; Soergel/Martens BGB, 12. A., § 249 Rn. 85).

    Alle bisher vorgeschlagenen Methoden versuchen dabei nicht den tatsächlichen Wertverlust des Unfallfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt festzustellen, sondern errechnen diesen unter Berücksichtigung von Faktoren des Fahrzeugs, des Schadens und des Marktes.

    g) Schließlich bestätigte die vom Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat durchgeführte Plausibilitätsüberprüfung das Ergebnis (vgl. im Einzelnen dazu Protokoll S. 4 = Bl. 211 d.A.).

    Der Senat hat insgesamt keinen Anlass, diesen plausiblen und begründeten Angaben des Sachverständigen nicht zu folgen und geht deshalb, wie bereits das Landgericht, im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten eigenen Schätzungsermessens von einem merkantilen Minderwert von insgesamt 10.000,- € aus. Unter Beachtung des bereits bezahlten Betrages ergibt sich die ausgeurteilte Summe, so dass die Berufung diesbezüglich erfolglos bleibt.

    3) Der Kläger kann, wie bereits vom Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, für den unfallbedingten Verlust seines BMW M 6 Cabrio keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, weil er über einen Zweitwagen verfügte (und diesen auch nutzte). Nach der Rechtsprechung des BGH in MDR 2018, 470 [BGH 23.01.2018 - VI ZR 57/17] gilt hinsichtlich der Ersatzfähigkeit einer Nutzungsausfallentschädigung für ein verunfalltes Kraftfahrzeug Folgendes:

    "Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist (BGH, Urt. v. 10.6.2008 - VI ZR 248/07 Rz. 9, MDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198; BGH, Urt. v. 24.1.2013 - III ZR 98/12 Rz. 10, BGHZ 196, 101 = MDR 2013, 319). Dieser restriktive Maßstab hat dazu geführt, dass der BGH mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.6.2008 - VI ZR 248/07 Rz. 10 ff. - Wohnmobil, MDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198; v. 15.11.1983 - VI ZR 269/81 - Motorsportboot, BGHZ 89, 60 = MDR 1984, 304; BGH, Urt. v. 15.12.1982 - VIII ZR 315/80 - Wohnwagen, MDR 1982, 487 = BGHZ 86, 128; v. 28.2.1980 - VII ZR 183/79 - privates Schwimmbad, BGHZ 76, 179; v. 12.2.1975 - VIII ZR 131/73 - Pelzmantel, BGHZ 63, 393 = MDR 1980, 571). ...
    Demgegenüber hat der BGH in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kraftfahrzeugen grundsätzlich bejaht (z.B. ... BGH v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03 , BGHZ 161, 151, 154 = MDR 2005, 268; v. 10.6.2008 - VI ZR 248/07 Rz. 6, 8, MDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198; ...). Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit - in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln (BGH, Urt. v. 30.9.1963 - III ZR 137/62 , BGHZ 40, 345, 349) - das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern (BGH, Urt. v. 10.6.2008 - VI ZR 248/07 Rz. 6 m.w.N., MDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198; ...). Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt (BGH, Urt. v. 10.6.2008 - VI ZR 248/07 Rz. 8 m.w.N., MDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198). Dient ein Kraftfahrzeug aber reinen Freizeitzwecken, so betrifft dieser Gesichtspunkt nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung (BGH, Urt. v. 10.6.2008 - VI ZR 248/07 Rz. 10 - Wohnmobil, MDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198).

    Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt, und um dem schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist die Zuerkennung der Entschädigung weiter davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb "fühlbar" geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (BGH, Urt. v. 10.6.2008 - VI ZR 248/07 Rz. 7, MDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198; Beschl. d. Großen Senats für Zivilsachen v. 9.7.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 220 = MDR 1987, 109; ...)."

    Diesen Grundsätzen folgend ist dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu versagen. Der Kläger verfügte über ein Zweitfahrzeug. Schadensrechtlich ersatzfähig ist lediglich der Entzug des Gebrauchs eines Fahrzeugs, denn nur das war für ihn als solches "fühlbar", nicht die Wertschätzung eines Cabrios als Hobby. Insoweit ist die Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) zur fehlenden Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfallentschädigung von Motorrädern, wenn zusätzlich ein Pkw zur Verfügung steht, auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit auch eines Cabrios zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Dieser Gesichtspunkt betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung (so schon der BGH in NZV 2012, 144 [OLG Jena 05.01.2012 - 1 Ss Bs 112/11] bez. eines Motorrads).

    a) Der Kläger hat unstreitig zwei Tage nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis seinen weiteren als "Winterfahrzeug" dienenden Pkw, einen acht Jahre alten BMW 5er, für den Straßenverkehr zugelassen, wobei der Kläger Zulassungskosten nicht begehrt. Vor dem Unfall war vom Kläger eine Nutzung und Anmeldung außerhalb des Winterhalbjahres nicht beabsichtigt, dennoch nutzte er dieses Zweitfahrzeug statt des Cabrios in der Folgezeit bis zu dessen Verkauf im Herbst 2015.

    b) Eine Ausnahme hinsichtlich der zu versagenden Nutzungsausfallentschädigung bei Vorliegen eines Zweitfahrzeugs gilt nur dann, wenn das Zweitfahrzeug einem Familienangehörigen zur ständigen Verfügung steht, dieser auf die Nutzung angewiesen ist und damit erkennbar wird, dass der Geschädigte auf das in der Familie vorhandene Zweitfahrzeug nicht zurückgreifen kann (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01. März 2007 - 12 U 160/06 -, [juris]; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 8. Auflage, Rn. 213). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor: In seiner Anhörung vom 12.05.2016, in der erstmals die Thematik des Zweitwagens besprochen wurde, gab der Kläger an: "Als Familienangehörigen gibt es noch meinen Sohn, der bei mir wohnt. Dieser nutzt meine Fahrzeuge nicht." (vgl. Bl. 55 d.A.). Soweit der Kläger im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 02.07.2018 (vgl. Bl. 184 d.A.) erklärte, dass das in Betracht kommende Ersatzfahrzeug nicht nur vom Kläger, sondern auch von dessen Sohn genutzt werde, handelte es sich um einen Irrtum (vgl. Protokoll S. 5 = Bl. 212 d.A.).

    II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

    III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.