12.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207668
Amtsgericht Dillenburg: Beschluss vom 04.01.2019 – 3 OWi 80/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Bußgeldsache gegen
xxx
Verteidiger:
Dem Regierungspräsidium Kassel wird aufgegeben, dem Verteidiger die Falldatei mitsamt Token und Passwort zur Verfügung zu stellen.
Gründe
Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in „seine Falldatei" bei der Verwaltungsbehörde (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 11.8.2016 — 2 Ss OWi 562/16, NStZ-RR 2016, 385, beck-online).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. 473 Abs. 4 StPO.
Dr. xxx
Richter am Amtsgericht
Beglaubigt
Amtsgericht Dillenburg, 07.01.2019
xxx, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
xxx
Staatsangehörigkeit: deutsch,
Rechtsanwalt xxx
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dillenburg durch den Richter am Amtsgericht Dr. xxx am 04.01.2019 beschlossen:
Der weitergehende Antrag wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Entscheidung tragen der Betroffene und die Staatskasse jeweils zur Hälfte. Die eigenen notwendigen Auslagen des Antragstellers im Verfahren der gerichtlichen Entscheidung trägt die Staatskasse zur Hälfte.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist teilweise begründet.
Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in „seine Falldatei" bei der Verwaltungsbehörde (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 11.8.2016 — 2 Ss OWi 562/16, NStZ-RR 2016, 385, beck-online).
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf „Beweismittelvervollständigung" besteht hingegen nicht, da ein über den Anspruch auf Akteneinsicht hinausgehendes Recht der Verteidigung, die Gestaltung und den Inhalt der Ermittlungsakte zu bestimmen, grundsätzlich nicht anzunehmen ist und es sich bei bei dem Messsystem um ein standardisiertes Messverfahren handelt (ausführlich OLG Frankfurt, 26.08.2016 - 2 Ss OWi 589/16).
Die Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG nicht anfechtbar.
Richter am Amtsgericht
Beglaubigt
Amtsgericht Dillenburg, 07.01.2019
xxx, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle